Amtsgericht Hameln
Urt. v. 12.01.2022, Az.: 32 C 37/21

Verkehrsunfall; Haftungsverteilung zwischen Anfahrendem und Überholendem; Überholendem; Überholen; Anfahren; formelle Zweispurigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
12.01.2022
Aktenzeichen
32 C 37/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 58264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
...
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
...
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3:
hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2021 durch .... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 577,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung ihrer Fahrzeugschäden aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.07.2020 auf der .....straße in Bad Münder ereignete.

Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW Peugeot 206, amtl. Kennzeichen ...., vor dem bei der Beklagten zu 1 versicherten Fahrzeug VW Golf, amtl. Kennzeichen ....., des Beklagten zu 2, der von der Beklagten zu 3 gelenkt wurde. Die Klägerin hielt in der ...straße in Bad Münder, kurz vor der Kreuzung ....straße / ......straße an einem vorgeschalteten Rotlicht.

Das Fahrzeug der Beklagten fuhr links an dem Fahrzeug der Klägerin vorbei. Dabei kam es zu dem streitgegenständlichen Zusammenstoß.

Die Beklagten haben vorgerichtlich nur 50 % des Schadens reguliert (962,44 Euro). Der gesamte Schaden der Klägerin beträgt 1.899,88 Euro (Reparaturkosten netto gemäß Kostenvoranschlag der Firma ...... vom 03.11.2020, Anlage K 4, Bl. 8 ff. d.A. sowie 25,- Euro allgemeine Unfallpauschale).

Die Klägerin behauptet, sie sei im Moment des Zusammenstoßes lediglich im Begriff gewesen, das Fahrzeug zu starten. Das Fahrzeug habe sich noch nicht in Bewegung gesetzt. Die Beklagte zu 3 habe ihre Fahrspur geschnitten, in der Absicht, diese noch schnell zu überholen. Hierbei habe sie den Radius für das Überholen nicht weit genug gefasst. Für die Klägerin sei der Unfall unabwendbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 962,44 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bewegt. Die Beklagte zu 3 habe die Klägerin überholt und sich hierzu auf die Linksabbiegerspur eingeordnet. Die Klägerin habe sich auf der Rechtsabbiegerspur befunden. Sie habe ohne auf den Verkehr auf der Linksabbiegerspur zu achten einen Spurwechsel auf die linke Spur vorgenommen. Die Beklagte zu 3 habe die Linksabbiegerspur in keinem Zeitpunkt verlassen. Sie sei während der gesamten Annäherung an die Einmündung .....straße auf der Linksabbiegerspur gefahren. Für sie habe kein Grund bestanden, auf der Rechtsabbiegerspur zu fahren. Sie habe die Fahrspur der Klägerin nicht geschnitten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrzeugschäden in Höhe von 577,46 Euro (1.) sowie auf Erstattung der Zinsen auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit (2.).

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, StVG in Verbindung mit dem PflVG.

a) Der Schaden der Klägerin ist beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten entstanden. Die Beklagten behaupten nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls für sie.

b) Zum Entstehen des Unfalls hat jedoch die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin beigetragen.

aa) Unter Aufgabe ihrer ursprünglichen Behauptungen in der Klageschrift hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 13.12.2021 zur Überzeugung des Gerichts zugestanden, dass sie mit dem Fahrzeug im Unfallzeitpunkt etwa einen Meter weit gefahren ist und ihr Fahrzeug damit ebenfalls in Betrieb genommen hat.

bb) Ein Spurwechsel der Klägerin und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, der ein erhebliches Mitverschulden begründen könnte (§ 254 BGB, § 9 StVG), haben die insofern beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme im Termin vom 13.12.2021 hat vielmehr ergeben, dass an der Unfallstelle weder formell noch faktisch eine Zweispurigkeit vorlag.

(1) Der Unfall fand einen Meter nach der ersten Haltelinie statt. Dies folgt aus den Aussagen der Klägerin und der ersten Aussage der Beklagten zu 3, die diese auf nochmalige ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nochmals bestätigt hat (vgl. Seite 2 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2021, Bl. 59 d.A.). Soweit die Beklagte zu 3 später behauptet hat, dass der Unfall doch erst an der Kreuzung .....straße an einer Stelle stattgefunden habe, an der tatsächlich zwei Fahrspuren in Richtung Angerstraße bestanden, begründet diese keine Zweifel des Gerichts. Das Gericht ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten überzeugt, dass der Unfall einen Meter nach der ersten Haltelinie stattfand.

(2) An dieser Stelle ist die Fahrtrichtung der ....straße in Richtung ......straße noch einspurig.

Aus dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Streetview ist klar erkennbar, dass die Linie, die eine formelle Zweispurigkeit der .....straße in Richtung ....straße begründet, erst zwei bis maximal drei Autolängen vor der zweiten Haltelinie, der Kreuzung .....straße-...straße, beginnt.

Dass der Unfall nicht erst nach Begründung der formellen Zweispurigkeit stattfand, folgt sich letztlich auch aus einer weiteren Schilderung der Beklagten zu 3. Diese hat auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekundet, dass sie nach dem Unfall zur Unfallabklärung und Besprechung mit der Klägerin ihr Fahrzeug lediglich nach rechts auf den unmittelbar angrenzenden Parkplatz der Polizei lenken musste. Dieses einfach Fahrmanöver zum Parkplatz ist jedoch nur dann möglich, wenn der Unfall erheblich vor Beginn der formellen Zweispurigkeit stattfand. Wäre der Unfall - wie die Beklagte wiederum erst später und nach Offenlegung der rechtlichen Konsequenzen bekundete - auf Höhe der Zweispurigkeit entstanden, hätte es nicht genügt, dass die Beklagte einfach nur nach rechts abbiegt. Bei einem Unfall an der nunmehr behaupteten Stelle hätte die Beklagte zu 3 ihr Auto vielmehr fast vollständig wenden müssen, um in einer U-Kurve auf den Parkplatz der Polizei zu gelangen.

(3) An der Unfallstelle bestand auch keine tatsächliche Zweispurigkeit. Wie sich aus den Lichtbildern (Bl. 44, 45, 56, 68 d.A.) ergibt, die die Klägerin zu den Akten gereicht hat, die den Beklagten übersandt wurden und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, hat die .....straße an der Unfallstelle lediglich eine Breite von einem Auto. Die Straße war in Fahrtrichtung der .....straße an der Unfallstelle nur einspurig befahrbar. Zum Überholen musste die Beklagte zu 3 die gegenläufige Fahrbahnhälfte nutzen. Die Straße ist an dieser Stelle so eng, dass keine zwei Fahrzeuge in die gleiche Richtung auf einer Fahrbahnhälfte fahren können.

c) Die Beklagte zu 3 hat durch ihr Überholmanöver gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und § 5 Abs. 4 Satz 1, 2, 6 StVO verstoßen. Danach ist ein Überholen unzulässig bei unklarer Verkehrslage. Der Überholende muss sich zudem so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Er muss einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten und darf denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Die Beklagte zu 3 hat durch ihren Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage gegen diese Gebote verstoßen. Sie musste bei ihrem Überholgang damit rechnen, dass die Klägerin anfahren, die gesamte Fahrbahnbreite nutzen und links abbiegen wird. In einer solchen Situation darf ein Überholvorgang nur eingeleitet werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird und eine Behinderung des Überholten dadurch ausgeschlossen ist.

d) Bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits (§ 17 Abs. 1, 2 StVG) ist eine Verantwortungsteilung hinsichtlich des Schadens der Klägerin von 20 % bei der Klägerin und 80 % bei den Beklagten vorzunehmen. Die Klägerin trifft lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Den Beklagten fällt der Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO, § 5 Abs. 4 StVO zur Last.

e) Gemessen an dieser Haftungsverteilung kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern noch 577,46 Euro verlangen.

aa) Der Gesamtschaden der Klägerin liegt - insofern nicht von den Beklagten angegriffen - bei 1.924,88 Euro (1.899,88 Euro Fahrzeugschaden und 25,- Euro allgemeine Unfallpauschale).

bb) 80 % von 1.924,88 Euro abzüglich der schon von den Beklagten gezahlten 962,44 Euro bilden den Forderungsbetrag von 577,46 Euro.

2. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage wurde den Beklagten am 15.10.2021 zugestellt.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.