Amtsgericht Hameln
Urt. v. 16.11.2022, Az.: 32 C 20/21

Private Krankenversicherung; Prämienanpassung; Prämienerhöhung; Beitragsanpassung; Unwirksamkeit; Feststellung Unwirksamkeit; Rückzahlung; Nutzungsherausgabe; Verjährung; vorgerichtliche Anwaltskosten

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
16.11.2022
Aktenzeichen
32 C 20/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 58265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung für eine private Krankenversicherung ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung ist nicht nur Vorfrage für den Leistungsantrag. Sie bezieht sich auf einen weiteren Zeitraum und geht über das dortige Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge steht nicht entgegen, dass ein Großteil der Feststellungsanträge sich auf Beitragsanpassungen bezieht, die zu einer Reduzierung der Beiträge führen. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen liegt auch darin, dass sich die Beklagte hierdurch nicht darauf berufen kann, dass vorhergehende Beitragsanpassungen als akzeptiert gelten, weil die streitgegenständliche Beitragsanpassung nicht angegriffen wurde.

  2. 2.

    Für eine formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen sind die "maßgeblichen Gründe" im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Dies erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Mögliche Rechnungsgrundlagen sind die Leistungsausgaben und/oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, anzugeben. Die Begründung hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Sie soll vielmehr lediglich den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarstellen, also dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Gründe für die Beitragserhöhung sind, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Durch die Norm soll gewährleistet werden, dass dem Versicherungsnehmer ein gewisser Zeitraum belassen wird, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitlich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen.

  3. 3.

    Mit der Begründung "medizinischer Fortschritt" oder "verbesserte Behandlungsverfahren" gibt die Versicherung weder die Rechnungsgrundlage "Leistungsausgaben" noch die Rechtsgrundlage "Sterbewahrscheinlichkeit" an. Weder medizinischer Fortschritt noch verbesserte Behandlungsverfahren führen zwingend zu einer Erhöhung der Leistungsausgaben oder einer Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit.

  4. 4.

    Die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, kann der Kläger nicht verlangen. Ein Zinsanspruch für die Nutzungen kann nicht zugleich neben dem Zinsanspruch geltend gemacht werden, der im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag verlangt wird.

In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022 durch ......für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind:

    1. a)

      In den Tarifen für .....

      die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 01.04.2013,

    2. b)

      In den Tarifen für ......

      1. aa)

        hinsichtlich des gesetzlichen Zuschlags Tarif Q30 zum 01.04.2013 um 22,51 Euro bis zum 31.03.2021.

      2. bb)

        die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 01.04.2013,

      3. cc)

        die Senkung des Beitrags im Tarif Q30 zum 01.04.2016,

      4. dd)

        die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 01.04.2016

      und der Kläger nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrags aus dem Tarife für .... hinsichtlich des Zuschlags Tarif Q30 zum 01.04.2013 um monatlich 22,51 Euro zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 verpflichtet ist.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 877,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 zu zahlen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2021 aus den auf die unter Ziffer 2 aufgeführte Beitragserhöhung gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

  4. 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

  6. 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  7. 7.

    Der Streitwert für das Verfahren wird - in Anlehnung an den Klägervortrag, Bl. 1 der Klageschrift - auf 2.770,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen von ihm als unwirksam gehaltener Prämienerhöhungen in der von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und Frau ... geltend.

Die Beklagte hat in diversen Tarifen des Klägers (BET, Q30 sowie 70L) zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 sowie in mehreren Tarifen der ..... (BET, Q30) zum 01.01.2012, zum 01.01.2013 und zum 01.01.2017 die Prämien angepasst. Hinsichtlich der Details wird auf den Klageantrag sowie auf die Tabelle Seite 21 der Klageschrift (Bl. 22 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die veränderten Prämien gezahlt. Er hält die Begründungen für nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügend. Zudem seien die Beitragsanpassungen Q30 zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 in der Beobachtungseinheit Männer sowie zum 01.04.2017 in der Beobachtungseinheit Frauen und Männer unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Schwellenwert von über 10% erreichten. Die Regelung in den Tarifbedingungen mit Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 enthalte eine gemäß § 208 VVG unzulässige Abweichung von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, weil sie dem Versicherer bei einer als nur vorübergehend anzusehenden Abweichung ein Ermessen einräume. Eine Anpassung sei in solchen Fällen jedoch immer unzulässig. Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bewirke die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009, dem wegen der Unwirksamkeit von Absatz 2 keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Den ursprünglichen Antrag 1a), festzustellen, dass Prämien in den Tarifen für ... auch für die Zukunft, d.h. ab zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung, unwirksam sind, hat der Kläger aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung für erledigt erklärt (vgl. hier Seite 1 Schriftsatz des Klägers vom 10.08.2021, Bl. 66 d.A.). Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen (Seite 2 Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2022, Bl. 104 d.A.).

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. 1.

    festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind:

    In den Tarifen für .....

    1. a)

      die Erhöhung des Beitrags im Tarif BET zum 1.1.2012 in Höhe von 3,12 €

    2. b)

      die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 1.4.2013 um -0,03 €

    3. c)

      die Erhöhung des Beitrags im Tarif Q 30 zum 1.4.2017 in Höhe von 2,86 €

    4. d)

      die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 1.4.2017 um -0,09 €

    und der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 572,62 € zu reduzieren ist;

  2. 2.

    festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV212027249 unwirksam waren:

    In den Tarifen für .....

    1. a)

      die Erhöhung des Betrags im Tarif BET zum 1.1.2012 in Höhe von 3,99 €

    2. b)

      die Erhöhung des Beitrags im Tarif Q30 zum 1.4.2013 in Höhe von 22,51 €

    3. c)

      die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 1.4.2013 um -0,04 €

    4. d)

      die Senkung des Beitrags im Tarif Q 30 zum 1.4.2016 um -18,33 €

    5. e)

      die Senkung des Beitrags im Tarif BET zum 1.4.2016 um -0,03 €

    6. f)

      die Erhöhung des Beitrags im Tarif Q 30 zum 1.4.2017 in Höhe von 18,32 €

    7. g)

      die Erhöhung des Beitrags im Tarif 70 L in Höhe von 1,68 €

    und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war.

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.519,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. 4.

    festzustellen, die Beklagte

    1. a)

      der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. und 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    2. b)

      die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

  5. 5.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 819,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie beruft sich auf eine Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum vor dem 01.01.2018. Zudem seien die maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassungen in hinreichender Weise mitgeteilt worden. Spätestens mit den Erläuterungen in der Klageerwiderung seien die maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden. Im Jahr 2012 sei keine Beitragsanpassung erfolgt, sondern eine Tarifkombinationsänderung. Für diese gelte die Mitteilungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht. Im Übrigen habe der Kläger die Beitragsanpassungen in den Jahren 2020 und 2021 akzeptiert. Spätestens mit den Erläuterungen in der Klageerwiderung seien die maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die sonstigen Aktenteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich zu einem geringen Teil einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen (1.), auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien (2.) sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe (3.). Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht (4.).

1. Zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen

a) Die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sind jedenfalls als Zwischenfeststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist auch deshalb als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris, Rn. 19).

Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge steht nicht entgegen, dass ein Großteil der Feststellungsanträge sich auf Beitragsanpassungen bezieht, die zu einer Reduzierung der Beiträge führen. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit auch dieser Beitragsanpassungen liegt auch darin, dass sich die Beklagte hierdurch nicht darauf berufen kann, dass vorhergehende Beitragsanpassungen als akzeptiert gelten, weil die streitgegenständliche Beitragsanpassung nicht angegriffen wurde.

b) Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen für ...

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beitragsanpassung für ... im Tarif BET zum 01.01.2012 unwirksam ist, ist unbegründet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich in diesem Fall um eine Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG handelt (aa). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen für die Anpassung des Tarifs BET zum 01.04.2013 ist hingegen begründet. Diese Anpassung ist unwirksam (bb). Die Beitragsanpassungen aus dem Jahr 2017 (Tarife Q30 und BET) sind jeweils wirksam, die Feststellungsanträge demnach unbegründet (cc). Eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ergibt sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Anpassungsregelung des § 8b MB/KK (dd).

aa) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Änderung des Tarifs BET zum 01.01.2012 eine (einseitige) Beitragsanpassung des Versicherers im Sinne des § 203 VVG darstellt.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Tarifänderungen 2012 nicht auf einer einseitigen Beitragsanpassung beruhen, sondern durch einen Tarifkombinationswechsel zustande gekommen seien. Sie hat dies durch einen Verweis auf Anlage BLD6 begründet. Danach seien zwischen 2011 und 2012 Tarife weggefallen (z.B. Tarife 30A, 30 Z und 30M) und Komponenten geändert worden. Dass nicht lediglich eine Beitragsanpassung, sondern ein Tarifkombinationswechsel stattgefunden habe, ergebe sich auch aus der Anlage KGR1. Aus dieser Anlage sei ersichtlich, dass für den Kläger im Jahr 2012 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wurde. Der Tarifkombinationswechsel, über den man sich einvernehmlich verständige, habe die Änderung und die Verteuerung des Einzeltarifs bewirkt.

Diesem detaillierten Vortrag ist der Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten. Insbesondere hat er keinen Beweis dafür angetreten, dass es keine einvernehmliche Anpassung, sondern eine einseitige Beitragsänderung gegeben habe. Ein solcher Beweisantritt wäre ihm jedoch möglich gewesen, zum Beispiel durch Vernehmung der Frau ... als Zeugin oder Parteivernehmung, dass eine Absprache nicht erfolgte. Auf die Beweislast des Klägers hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen. Der Vortrag der Beklagten ist daher als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).

bb) Festzustellen ist die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung des Tarifs BET zum 01.04.2013.

Für eine formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen sind die "maßgeblichen Gründe" im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Mögliche Rechnungsgrundlagen sind die Leistungsausgaben und/oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, anzugeben. Die Begründung hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Sie soll vielmehr lediglich den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarstellen, also dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Gründe für die Beitragserhöhung sind, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Durch die Norm soll gewährleistet werden, dass dem Versicherungsnehmer ein gewisser Zeitraum belassen wird, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitlich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (vgl. im Einzelnen BGH, a.a.O. sowie BGH, Urteile vom 10.03.2021 - IV 353/19; vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20; vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20; vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20; vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20).

Diese Voraussetzungen sind für die in Rede stehende Prämienanpassung für S. E. vom 01.04.2013 im Tarif BET nicht erfüllt. Die Begründungen genügten nicht den formellen Anforderungen, die an eine Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind.

Der Kläger hat für die Anpassung vom 01.04.2013 im Anpassungsschreiben vom Februar 2013 (vgl. Anlagenband Beklagte I) folgende Informationen erhalten:

"Wir informieren Sie heute darüber, dass wir in diesem Jahr Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren."

In einem Begleitdokument ("Unser Versicherungs-ABC") wird unter der Überschrift "Beitragsanpassung" auf Folgendes hingewiesen:

"Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind Beobachtungen in der Vergangenheit und die voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben für die Gesundheit. Im Laufe der Zeit treten immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss der Versicherung statistisch nicht erfassbar und vorhersehbar. Hierzu gehören zum Beispiel die steigenden Kosten im Gesundheitswesen, die zunehmend benötigten Leistungen für die Gesundheit und die steigende Lebenserwartung. ...".

Mit diesen Informationen hat die Beklagte die Rechnungsgrundlage für die Neufestsetzung nicht mit der erforderlichen Klarheit mitgeteilt. Aus der ersten Begründung für die Beitragsanhebung, dem medizinischen Fortschritt, folgt nicht zwingend, dass hierdurch auch die Leistungsausgaben erhöht werden mussten. Medizinischer Fortschritt ist auch ohne eine Ausgabensteigerung möglich. Auch verbesserte Behandlungsverfahren bedingen nicht zwingend eine Steigerung der Leistungsausgaben. Mit der Begründung "medizinischer Fortschritt" und "verbesserte Behandlungsverfahren" gibt die Beklagte zudem nicht die ebenfalls denkbare Rechnungsgrundlage "Sterbewahrscheinlichkeit" an.

Auch aus dem Begleitdokument wird nicht ersichtlich, welches die Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung war.

cc) Die Beitragsanpassungen für ... zum 01.04.2017 in den Tarifen Q30 und BET sind hingegen wirksam.

Gemessen an den oben genannten Kriterien erfüllt das Anpassungsschreiben von Februar 2017 die Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Insbesondere benennt es hinreichend genau die Rechtsgrundlage.

Der Kläger hat für die Anpassung vom 01.04.2013 im Anpassungsschreiben vom Februar 2013 (vgl. Anlagenband Beklagte I) folgende Informationen erhalten:

"Warum ändert sich Ihr Beitrag?

Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. ...".

In dem ebenfalls beigefügten "Nachtrag zur Versicherung aus Februar 2017" werden die Betragsänderungen sortiert nach Tarifen exakt und nach Einzelbeträgen aufgeschlüsselt. Das Dokument "Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis" schildert, wann und bei welchen Prozentsätzen Beitragsanpassungen erfolgen. In diesem Dokument wird nochmals unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage der Anpassungen die Veränderungen der Leistungsausgaben (infolge steigender Lebenserwartung und verbesserter medizinischer Leistungen) sind. Damit hat die Beklagte auch in erforderlicher Weise die "maßgeblichen Gründe" im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG für die Beitragsanpassungen mitgeteilt.

dd) Die Beitragsanpassungen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil einzelne Veränderungen bei den Versicherungsleistungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 %, aber über 5 % lagen. Die in den AVB enthaltene Anpassungsregelung entsprechend § 8b MB/KK ist entgegen der Ansicht des Klägers (Seite 5 ff. Schriftsatz des Klägers vom 10.08.2021, Bl. 70 ff. d.A.) wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20) zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK entschieden, dass eine vertragliche Regelung wie hier in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB) wirksam ist.

ee) Aus diesen Gründen hat der Kläger hinsichtlich der Tarife für ... keinen Anspruch auf Feststellung, dass "der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 572,62 Euro zu reduzieren" ist.

Hinsichtlich der unwirksamen Beitragsanpassung des Tarifs BET zum 01.04.2013 scheitert der Anspruch daran, dass die Anpassung zum 01.04.2013 nicht zu einer Tariferhöhung geführt hat.

c) Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen für J. E.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beitragsanpassung des Tarifs BET zum 01.01.2012 unwirksam ist, ist unbegründet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich in diesem Fall um eine Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG handelt (aa). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen für die Anpassung der Tarife Q30 und BET zum 01.04.2013 und der Tarife Q30 sowie BET zum 01.04.2016 ist hingegen begründet. Diese Anpassungen sind unwirksam (bb). Die Beitragsanpassungen aus dem Jahr 2017 (Tarife Q30 und 70L) sind jeweils wirksam, die Feststellungsanträge demnach unbegründet (cc).

aa) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Änderung des Tarifs BET zum 01.01.2012 eine (einseitige) Beitragsanpassung des Versicherers im Sinne des § 203 VVG darstellt. Vielmehr ist aus den unter 1 b) aa) geschilderten Gründen als zugestanden anzusehen, dass die Tarifänderungen zum Jahr 2012 nicht auf einer einseitigen Beitragsanpassung, sondern auf einem zwischen den Parteien vereinbarten Tarifkombinationswechsel beruhen.

bb) Aus den unter 1 b) bb) geschilderten Gründen sind die Beitragsanpassungen für die Tarife Q30 und BET zum 01.04.2013 unwirksam.

Gleiches gilt auch für die Beitragsanpassungen der Tarife Q30 und BET zum 01.04.2016. Das Anschreiben zur Beitragsanpassung 2016 enthält überhaupt keine Angaben zu den maßgeblichen Gründen für die Beitragsänderung, insbesondere nicht zur Rechtsgrundlage der Beitragsänderung. Aus dem Beiblatt "Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis" lässt sich ebenfalls nicht mit der nötigen Klarheit die konkrete Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung 2016 entnehmen.

cc) Die Beitragsanpassungen der Tarife Q30 und L70 zum 01.04.2017 sind hingegen wirksam. Die Begründungen für die Beitragsanpassungen genügen den Anforderungen, die § 203 Abs. 5 VVG stellt (vgl. hierzu 1 a cc).

dd) Eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ergibt sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Anpassungsregelung des § 8b MB/KK (vgl. hierzu 1. b) dd).

ee) Hinsichtlich der Tarife des ... gilt Folgendes:

(1) Die Beitragsanpassungen für die Tarife BET zum 01.04.2013 und die Tarife Q30 sowie BET zum 01.04.2016 haben jeweils nicht zu einer Erhöhung geführt. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

(2) Hinsichtlich der Beitragsanpassung des Tarifs Q30 zum 01.04.2013 ist festzustellen, dass die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Der Feststellungsausspruch ist jedoch auf die Zeit bis zum 31.03.2021 zu beschränken. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es im Tarif Q30 zum 01.04.2021 eine nicht beklagte Beitragsanpassung gegeben hat (vgl. Anlage BLD 9, Anlagenband Beklagte Bd. II). Hierdurch wurden etwaige unwirksame Anpassungen spätestens geheilt.

2. Anspruch auf Prämienrückzahlung

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung von 877,89 Euro verlangen für die Beitragserhöhungen für den Tarif Q30 für ... im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2021.

Der Rückforderungsbetrag von 877,89 Euro setzt sich zusammen aus 39 Monatsbeiträgen in Höhe von je 22,51 Euro. Eine Rückforderung von Beiträgen aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2018 steht die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen (a). Einem Rückzahlungsanspruch für die Zeit ab dem 01.04.2021 steht entgegen, dass die unwirksame Betragsanpassung im Tarif Q30 zum 01.04.2013 durch die nicht beklagte Beitragsanpassung zum 01.04.2021 geheilt wurde (b).

a) Verjährung

Dem Anspruch des Klägers steht die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. Etwaige Ansprüchen des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit und auf Rückzahlung von Versicherungsprämien sind für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 verjährt. Die Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da sich erst infolge der Zahlung einer zu Unrecht erhöhten Prämie ein Bereicherungsanspruch ergeben und fällig werden kann.

bb) Der Kläger hatte indes mit Erhalt der Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen auch die insofern erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (so auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 204/21, juris, Rn. 42 ff.).

cc) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise eine Rechtsunsicherheit des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Er hat seine Klage erst am 05.05.2021 und damit deutlich nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhoben, in der der Bundesgerichtshof die unter aa) und bb) beschriebenen Grundsätze zur Verjährung klargestellt hat.

dd) Dies zugrunde gelegt, konnte die im Jahr 2021 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr für solche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB hemmen, die bis zum Ende des Jahres 2017 entstanden sind.

b) Der Rückzahlungsanspruch ist der Höhe nach auf die Zeit bis zum 31.03.2021 zu beschränken. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es im Tarif Q30 zum 01.04.2021 eine nicht beklagte Beitragsanpassung gegeben hat (vgl. Anlage BLD 9, Anlagenband Beklagte Bd. II). Hierdurch wurden etwaige unwirksame Anpassungen spätestens geheilt.

c) Der Betrag von 877,89 Euro ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, mithin seit dem 25.06.2021 (vgl. Bl. 36 R d.A.), in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Feststellung zur Nutzungsherausgabe

a) Hinsichtlich des zugesprochenen Rückzahlungsbetrags in Höhe von 877,89 Euro kann der Kläger zugleich die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen. Der Feststellungsanspruch ist jedoch beschränkt auf den unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2018. Die Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen endet zudem mit Eintritt der Heilungswirkung aufgrund der nicht beklagten Prämienerhöhung mi Ablauf des 31.03.2021 (vgl. oben unter 1 c) dd).

b) Die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, kann der Kläger nicht verlangen. Ein Zinsanspruch für die Nutzungen kann nicht zugleich neben dem Zinsanspruch geltend gemacht werden, der im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag (Urteilstenor 2, Klageantrag zu 3) verlangt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris, Rn. 43, 44).

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

a) Verzug kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls nicht in Verzug befand.

b) Dem Kläger steht auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung nicht zu.

aa) Zwar steht dem Versicherungsnehmer insoweit grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB zu (BGH, Urteil vom 9.2.2022 - IV ZR 291/20, juris, Rn. 25 ff.).

bb) Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung. Denn eine vorgerichtliche Auseinandersetzung hatte zur Kenntnis der Klägervertreter keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit mindert sich der Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 254 BGB auf null. Die vorgerichtliche Tätigkeit war für die Klägerseite erkennbar sinnlos, da bereits eine Vielzahl der (standardisierten) Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten erfolglos geblieben ist und somit die Notwendigkeit der Klageerhebung von vornherein erkennbar war. Die Klägervertreter führen eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherungen bundesweit, von denen in keinem der Fälle vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen oder vorgerichtliche Korrespondenz mit den Beklagten Versicherungen erfolgreich gewesen wären. Zur Schadensvermeidung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO.