Amtsgericht Hameln
Urt. v. 21.12.2022, Az.: 32 C 43/21
Haftung eines Rettungsdienstes für Straßenschäden bei Schnee; Nachweis der Schadensverursachung; Überzeugungsbildung für die haftungsbegründende Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 21.12.2022
- Aktenzeichen
- 32 C 43/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 58267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 251 BGB
- § 257 BGB
- § 823 BGB
- § 839 BGB
- § 91a ZPO
- § 256 ZPO
- § 286 ZPO
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- Art. 34 GG
In dem Rechtsstreit
....................
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ...........................
gegen
1. ....................
2. .....................
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: .....................
hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2022 durch ....................... für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 761,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 159,94 Euro freizustellen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 %.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 6.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.197,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz für die Beschädigung des Pflasters, der Bordsteinkante und der Grünfläche ihrer Immobilie in Hameln durch ein Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.
Am 09.02.2021 befuhr das Fahrzeug der Beklagten zu 1, ein Unimog des Deutschen Roten Kreuzes mit dem amtlichen Kennzeichen ..............., den Parkplatz der Immobilie der Klägerin in der Straße .............. in Hameln. An diesen Tagen kam es zu massiven Schneefällen. Das Gelände lag daher unter einer geschlossenen Schneedecke.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug der Beklagten sei ohne Not auf die Bordsteinbegrenzung und die Grünfläche gefahren. Hierdurch sei die Bordsteinbegrenzung, das Pflaster und die Grünfläche beschädigt worden. Zuvor sei die Fläche unbeschädigt gewesen. Durch die Fahrt seien ihr ein Reparaturschaden in Höhe von 1972,- Euro sowie weitere Schäden im Umfang der Unfallkostenpauschale von 25,- Euro entstanden.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie netto 1997,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem schädigenden Ereignis vom 09.02.2021 in Hameln entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist,
- 3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Die Beklagten bestreiten, dass die Beschädigung durch ihr Fahrzeug eingetreten sei. Der Schaden könne auch durch den ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Lkw entstanden sein, der sich festgefahren habe. Auch andere LKWs hätten das Grundstück befahren. Der Schaden könne zudem bei der Schneeräumung entstanden sein. Die Klägerin könne nicht beweisen, dass allein das Fahrzeug der Beklagten für den Schaden verantwortlich sei. Im Übrigen könne der Schaden nicht durch einfaches Überfahren entstehen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Schaden abschließend bestimmbar sei. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Ihre Rechtsschutzversicherung habe die Kosten übernommen. Im Übrigen scheitere einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2022 und vom 07.12.2022. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Diplom-Ingenieur ................ Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten vom 19.09.2022 (Bl. 243 ff. d.A.) sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 07.12.2022 (Bl. 312 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 761,61 Euro (1.). Sie hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 159,94 Euro (2.).
1. Schadensersatzanspruch
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen, Eigentümerin des Grundstücks zu sein, auf dem der streitgegenständliche Unfall passiert ist.
b) Die Beklagten haften der Kläger sowohl gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG in Verbindung mit dem Pflichtversicherungsgesetz dem Grunde nach für den Schaden. Offenbleiben kann daher, ob die Beklagten zudem aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haften.
Der Schaden ist beim Betrieb des Kfz entstanden. Die Beklagten haben nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG bewiesen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Schaden durch das Kfz der Beklagten eingetreten ist. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schadensentstehung gilt § 286 ZPO. Erforderlich ist danach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. statt aller BGH, NJW 2019, 3147 [BGH 19.07.2019 - V ZR 255/17], Rn. 27 m.w.N.).
So liegt es hier. Mehrere Zeugen (Zeuge ..........., Bl. 186 d.A.; Zeuge ............., Bl. 187 d.A.; Zeuge ............., Bl. 188 d.A.; Zeuge .............., Bl. 188 d.A.) haben geschildert, dass die Bordsteine und die Rasenfläche vor dem Schadenstag unbeeinträchtigt waren. Anlass zum Überfahren der Bordsteine gab lediglich der blockierte Sattelschlepper. Vor dem Fahrzeug der Beklagten hat kein anderes Fahrzeug die Rasenfläche überfahren. Hierfür sprechen die Aussagen mehrerer Zeugen und auch Fotos der ansonsten unbeeinträchtigten Schneefläche (Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Bl. 185 d.A.; Zeuge ............, Bl. 188). Eine Beschädigung der Bordsteinkante ist auch nicht im Anschluss an die Überfahrt des Beklagtenfahrzeugs erfolgt. Gegen eine Beschädigung durch andere LKW oder PKW spricht, dass andere Fahrzeuge nach Auskunft der Zeugen (Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Bl. 185 d.A.; Zeuge ............, Bl. 188 d.A.) nicht über die Fläche fahren konnten und nicht gefahren sind. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dass zusätzlich weitere Fahrzeuge den Schaden verursacht haben könnten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen geht das Gericht nicht davon aus, dass andere Fahrzeuge über die streitgegenständlichen Bordsteine und Rasenfläche gefahren sind. Der Zeuge ............ hat zudem bestätigt, dass er nach Abtauen der Schneefläche gesehen habe, dass die Fahrspur des Unimogs mit der Schadensfläche übereinstimmt (Bl. 188 d.A.). Im Übrigen übersehen die Beklagten in diesem Zusammenhang, dass für eine Haftung der Beklagten schon die Mitkausalität genügt.
Auch Einwand der Beklagten, dass durch ein einfaches Überfahren der Bordsteine der Schaden nicht entstanden sein kann, steht der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ............... hat klar ergeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch einfaches Überfahren der Bordsteine den streitgegenständlichen Schaden verursachen kann (vgl. Seite 8 Gutachten vom 19.09.2022, Bl. 250 d.A.).
Dass der Schaden nicht durch die Schneeräumarbeiten entstanden ist, folgt das Gericht aus den Ausführungen des Zeugen ............... Dieser hat bei seiner Befragung am 07.12.2022 ausgeführt, dass er die Schneeräumungen durchgeführt habe auf dem Firmengelände der Klägerin. Sein Räumfahrzeug könne den Schaden deshalb nicht verursacht haben, weil das Räumschild seines Fahrzeuges ein Umklappmechanismus habe, der das Räumschild umklappe, sobald es gegen eine Kante fahre. Auch habe er keinen Bordstein überfahren. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Der Zeuge hat detaillierte und gut nachvollziehbare Angabe gemacht. Be- und Entlastungstendenzen waren bei seiner Aussage nicht ersichtlich.
c) Haftung der Höhe nach
Zur Beseitigung der Schäden kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Betrag in Höhe von 736,61 Euro sowie 25,- Euro pauschale Schadenskosten, mithin insgesamt 761,61 Euro verlangen.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Welcher Geldbetrag vorliegend zur Wiederherstellung erforderlich ist, war durch ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ............ zu bestimmen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zur Reparatur des Schadens durch Fachkräfte insgesamt 10 Stunden erforderlich, aber auch ausreichend sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Einwendung der von der Klägerin konsultierten Architektin Löneke, Bl. 288 d.A.) war es nicht erforderlich, dass die Arbeiten an zwei Tagen ausgeführt werden. Auch der Einbau von Betonrückenstützen erfordert keine Arbeiten über zwei Tage. Zudem war ein Abrütteln nicht erforderlich. Es war ausreichend die Pflastersteine durch Hammerschlag zu befestigen. Für die Arbeiten war es zudem nicht erforderlich, dass die Teile vollständig ausgehärtet sind (vgl. Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. .......... Seite 3 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 315 d.A.).
Als Stundenlohn sind die von der Klägerin angeführten und von deren Garten- und Landschaftsbauunternehmen (.............) geltend gemachten Stundenlöhne von 46,90 Euro noch als angemessen und erforderlich anzusehen (vgl. Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. .......... Seite 3 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 315 d.A.). An dem ursprünglich im Gutachten niedergelegten Stundenlohn von 34,- Euro hat der Sachverständige ausdrücklich nicht festgehalten. Die Annahme dieses Stundenlohnes beruhte auf einer Verwechslung der Stundenzahlen und Stundensätze bei Lektüre des Kostenvoranschlages des ............... (Anlage K3, Bl. 14 d.A.).
Zu diesen Arbeitskosten seien Materialkosten in Höhe von 150,- Euro hinzuzusetzen.
Das Gericht ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige ist bei diesen Feststellungen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat daraus überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. An der Fachkunde des Sachverständigen für die Beweisfragen hat das Gericht keine Zweifel.
Der Schadensersatzbetrag von 761,61 Euro setzt sich wie folgt zusammen:
Arbeitskosten von 10 x 46,90 = | 469,- Euro |
---|---|
Materialkosten | 150,- Euro |
Mehrwertsteuer auf 619,- Euro | 117,61 Euro |
Unfallkostenpauschale | 25,- Euro |
Gesamt: | 761,61 Euro |
Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das Schreiben vom 25.03.2021 und die dort genannte einseitige Frist auf den 15.04.2021 (Anlage K7, Bl. 20 ff. d.A.) noch nicht den Verzug. Der Verzug trat erst mit Ablauf der Zahlungsfrist am 21.04.2021 im weiteren Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.04.2021 (Anlage K8, Bl. 23 d.A.), mithin zum 22.04.2021 ein.
2. Die Klägerin hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB zudem einen Anspruch auf Freistellung (§ 257 BGB) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro.
Die Einschaltung eines Anwalts in Schadensfällen wie dem vorliegenden ist als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sein könnte, weil die Rechtsschutzversicherung der Klägerin den Schaden übernommen hat. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten noch nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben, nicht zur Folge, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nicht verlangt werden können. Der Anspruch reduziert sich - wie vorliegend geltend gemacht - lediglich auf einen Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB.
Bei einem Streitwert von 761,61 Euro ist von einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 114,- Euro nebst Auslage in Höhe von 20,- Euro sowie Mehrwertsteuer von 25,54 Euro, mithin von 159,94 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten auszugehen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
a) Den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem schädigenden Ereignis vom 09.02.2021 in Hameln entstanden sind oder noch entstehen werden, haben die Parteien zumindest konkludent für erledigt erklärt. Der Anspruch war bei Klageerhebung zulässig und begründet. Ihm fehlte insbesondere nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Vor allem aufgrund möglicher Baukostensteigerungen war der gesamte Umfang der Schadensbeseitigungskosten im Zeitpunkt der Klageerhebung ungewiss. Erst nach Klageerhebung durch die spätere Reparatur und die vom gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich und angemessen bestimmten Reparaturkosten hat sich die Unsicherheit erledigt. Die Kosten für den ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsantrag, der sich nach Klageerhebung erledigt hat, tragen gemäß § 91a ZPO die Beklagten als Gesamtschuldner.
b) Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen der Klägerin (761,61 Euro + 200,- Euro = 961,61 Euro) gemessen am Streitwert von 2197,- Euro. Dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 war ein eigener, moderater Streitwert von 200,- Euro beizumessen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 ZPO bei der Streitwert- und Kostenentscheidung außer Betracht.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.197,- Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1: 1.997,- Euro, Klageantrag zu 2: 200,- Euro).