Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 14.11.2022, Az.: 18 VI 199/21

Erbschein; Testierunfähigkeit; Umfang der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG); keine Unwirksamkeit der Beurkundung bei Verstoß gegen § 22 Beurkundungsgesetz

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
14.11.2022
Aktenzeichen
18 VI 199/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 58110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZEV 2023, 262

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 26 FamFG muss das Gericht keine Ermittlungen über Tatsachen "ins Blaue hinein" entfalten. Es muss nicht "auf Verdacht jede - aus seiner Sicht - mehr oder weniger nur theoretische Möglichkeit berücksichtigen. Vielmehr setzt die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erst dann ein, wenn hierfür ein ausreichender Anlass besteht. Maßgeblich ist dabei, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für (weitere) sachdienliche und erfolgversprechende Ermittlungen liefert.

  2. 2.

    Durch ihr Vorbringen können Beteiligte bestimmte Tatsachen zwar zum Gegenstand des Verfahrens machen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, jede von einem Beteiligten benannte Tatsache aufzugreifen und weitere Ermittlungen anzustellen. Vielmehr löst auch das Vorbringen der Beteiligten eine Pflicht zur weiteren Ermittlung nur in den allgemeinen Grenzen aus, weshalb insbesondere nur entscheidungserhebliches Vorbringen weitere Ermittlungen auslösen kann und nur insoweit, als diese möglich und erforderlich sind. Ein Verstoß des Notars gegen § 22 Beurkundungsgesetz aufgrund fehlender oder eingeschränkter Hör- oder Sehfähigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der notariellen Testamentserrichtung. Bei § 22 Beurkundungsgesetz handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift.

Tenor:

Die aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1 vom 04.06.2021 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Es ist beabsichtigt, den Erbschein wie beantragt zu erteilen.

Da der beantragte Erbschein dem erklärten Willen des Beteiligten zu 2 widerspricht, ist die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzustellen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweist. Der Antrag stützt sich auf testamentarische Erbfolge.

Folgende letztwillige Verfügungen des Erblassers sind eröffnet:

Ein notarielles Testament des Notars V. vom 09.04.2020 (Urkundenrolle Nr. 9/2020; Bl. 23 ff. d. Testamentsakte), das den Beteiligten zu 1 als Alleinerben bestimmt. Ein weiteres notarielles Testament des Notars V. vom 22.01.2021 (Urkundenrolle Nr. 8/2021; Bl. 29 ff. d. Testamentsakte). Dieses enthält lediglich Änderungen zum Pflichtteil und ein Vermächtnis.

Dem Erbscheinsantrag hat der Antragsgegner widersprochen. Seine Einwände hat er wie folgt begründet: Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom 09.04.2020 testierunfähig gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Tragweite seiner Entscheidungen zu überblicken und sachgerecht abzuwägen (Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 29.06.2021, Bl. 12 f. d.A. und vom 14.07.2021, Bl. 19 ff. d.A.). Der Erblasser sei zudem nicht in der Lage gewesen, hinreichend zu sehen. Er habe dadurch keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt der Testamentsurkunde vertraut zu machen (Seite 1 f. Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 26.09.2022, Bl. 444 f. d.A.). Überdies sei der Erblasser in seiner Hörfähigkeit eingeschränkt. Die Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit führe zu einem Verstoß gegen § 22 Beurkundungsgesetz während der notariellen Beurkundung der Testamentserrichtung, was wiederum zur Testamentsunwirksamkeit führe (Seite 1 Schriftsatz vom 01.11.2022, Bl. 474 d.A.). Zur Ergänzung der Einwände wird auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 2 verwiesen.

II.

Der beantragte Erbschein ist gemäß §§ 352, 352e Abs. 1, Abs. 2 FamFG zu erteilen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Insbesondere hat der Erblasser am 09.04.2020 wirksam ein notarielles Testament errichtet, das den Beteiligten zu 1 als Alleinerben bestimmt (§§ 2231 Nr. 1, 2232 1. Alt. BGB).

Das Nachlassgericht ist nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der vorliegenden Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass das notarielle Testament vom 09.04.2020 wirksam errichtet wurde. Der wirksamen Errichtung des Testaments standen im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung weder eine Testierunfähigkeit (1.), noch Hörschwierigkeiten (2.) und auch keine Sehprobleme des Erblassers (3.) entgegen.

1.

Eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist nicht festzustellen.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB stellt die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme dar. Damit gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.

Eine solche Testierunfähigkeit ist nicht bewiesen. Das Gericht hat aufgrund der Einwände des Beteiligten zu 2 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H. vom 06.06.2022 (Bl. 352 ff. d.A.).

Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H. hat ergeben, dass sich aus fachärztlicher Sicht nicht feststellen lässt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 09.04.2020 testierunfähig war. Auch die aufgrund der Einwände des Beteiligten zu 2 anberaumte mündliche Befragung der Sachverständigen in der Verhandlung vom 10.10.2022 hat keine Anhaltpunkte für eine Testierunfähigkeit ergeben (vgl. Bl. 464 ff. d.A.).

Die Sachverständige hat eine Vielzahl ärztlicher Behandlungsdokumentationen, ärztlicher Befundberichte, Krankenversicherungsunterlagen und Pflegedokumentationen sowie den Bericht des beurkundenden Notars analysiert und in ihre fachliche Bewertung einbezogen.

Danach sind zwar in den vorgelegten medizinischen Unterlagen Symptome oder Erkrankungen beschrieben, die grundsätzlich eine Testierunfähigkeit begründen können. Die Unterlagen lassen jedoch weder eine diagnostische Zuordnung der beschriebenen Symptome zu einer Grunderkrankung zu, noch ist eine Einschätzung des Schweregrades der Symptome möglich. Der Verlauf der im Arztbericht des S. Klinikums in H. vom 17.01.2020, im Arztbericht des Krankenhauses L. in C. vom 11.02.2020 und im Pflegegutachten der S. vom 09.03.2020 berichteten kognitiven Störungen ist stark von der Grunderkrankung abhängig. Je nach verursachender Grunderkrankung sind Besserungen und Verschlechterungen möglich. Eine Annahme zum wahrscheinlichen Verlauf der berichteten Symptome konnte die Sachverständige anhand der vorliegenden Unterlagen nicht treffen. Feststellen konnte sie nur, dass die kognitiven Symptome nach vorliegender Dokumentation im Februar 2020 leicht ausgeprägt waren und, dass der Notar V. nach seiner Stellungnahme vom 07.01.2022 am 09.04.2020 keine Hinweise auf Orientierungsstörungen oder schwere kognitive Störungen des Erblassers feststellen konnte. Diese Schilderung korrespondiert auch mit den Ausführungen des Zahnarztes Dr. K., der den Erblasser am 15.12.2020 nach eigenen Ausführungen als orientiert erlebte. In der Summe spricht nach den Feststellungen der Gutachterin somit mehr für als gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung am 09.04.2020.

Das Gericht ist von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen überzeugt. Die Sachverständige hat dem Gutachten zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und daraus widerspruchsfreie, gut nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. Das Gericht schießt sich aufgrund eigenständiger und eingehender Prüfung diesen Feststellungen an und macht sie sich zu Eigen.

2.

Der wirksamen Testamentserrichtung stehen auch etwaige Einschränkungen des Erblassers in der Hörfähigkeit nicht entgegen.

a) Den Akten und den Behandlungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass der Erblasser durch Beeinträchtigungen der Hörfähigkeit gehindert gewesen sein könnte, ein notarielles Testament wirksam zu errichten.

b) Die Sachverständige Prof. Dr. H. hat im Erörterungstermin vom 10.10.2022 ausdrücklich festgestellt, dass den Akten und den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen ist, dass die Hörfähigkeit des Erblassers ausgeschlossen war.

c) Auch der Beteiligte zu 1 hat bei seiner Vernehmung geschildert, dass man mit dem Erblasser verbal kommunizieren konnte. Es sei hierfür lediglich erforderlich gewesen, lauter und deutlich zu sprechen. Auch der Notar habe lauter und deutlich mit dem Erblasser gesprochen. Der Erblasser habe verstanden, was der Notar gesagt habe und habe zudem selbst Angaben gemacht, was wie verteilt werden solle. Zudem habe es auch sonst Gespräche zwischen dem Notar und dem Erblasser gegeben und es sei - auch aus alter Verbundenheit - gescherzt worden.

Das Gericht ist überzeugt, dass diese Schilderungen zutreffend sind. Der Beteiligte zu 1 hat den Geschehensablauf detailliert und plastisch geschildert. Er hat Einschränkungen des Erblassers nicht beschönigt, sondern offengelegt. Seine Schilderungen waren durch Vor- und Rücksprünge in der Ablaufschilderung gekennzeichnet, sodass beim Gericht der Eindruck entstanden ist, dass das Geschehen vor den Augen des Beteiligten zu 1 bei seiner Befragung nochmals als "Farbfilm" ablief und er es so schilderte, wie es sich tatsächlich zugetragen hat. Dieses Geschehen setzt zwingend eine fortbestehende Hörfähigkeit des Erblassers voraus.

d) Die Hör- und Kommunikationsfähigkeit des Erblassers am Tag der Errichtung des Testaments vom 09.04.2022 ergibt sich nicht zuletzt aus den Schilderungen des Notars V. (Seite 2 Vermerk vom 07.01.2022, Bl. 195 d.A.).

3.

Auch Einschränkungen der Sehfähigkeit des Erblassers stehen der wirksamen Testamentserrichtung nicht entgegen.

a) Dass die Sehfähigkeit des Erblassers so eingeschränkt war, dass "er geschriebene Schrift in der Größe der im notariellen Testamentsentwurf verwendeten Schrift nicht erfassen konnte" (vgl. Behauptung des Beteiligten zu 2, Seite 1 Schriftsatz vom 01.11.2022, Bl. 474 d.A.), steht nicht fest.

aa) Die Bekundungen des Notars V. für den Tag der Testamentserrichtung am 09.04.2020 sprechen vielmehr dafür, dass der Erblasser sehfähig war. So schildert der Notar, dass er sich mit dem Erblasser über Arbeiter ausgetauscht habe, die durch das Fenster sichtbar an der Fassade des gegenüberliegenden Hauses arbeiteten. Der Erblasser und der Notar seien sich dabei einig gewesen, dass die Geschwindigkeit, mit der die Arbeiten ausgeführt wurden, zu wünschen übrigließen. Dass der Erblasser auch den Text des Testamentes gelesen hatte und demnach den Text lesen konnte, ergibt sich aus seiner bejahenden Antwort auf die Frage des Notars, ob er den Entwurf des Testamentes gelesen habe (Seite 2 Vermerk Notar V, Bl. 195 d.A.).

bb) Auch der Beteiligte zu 1 hat zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung lesen konnte. So habe der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und sogar danach noch Angebote erstellt und Kalkulationen gefertigt. Diese habe er handschriftlich angefertigt auf DIN A4 Papier. Auch habe er Einkaufszettel erstellt, die er dann abgearbeitet habe. Die Seh- und Lesefähigkeit des Erblassers folgert der Beteiligte zu 1 zudem daraus, dass dieser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Zeitungen angefordert habe. Dass er diese habe lesen können, schließt der Beteiligte zu 1 daraus, dass er sich mit dem Erblasser über die mitgebrachten Zeitungsartikel unterhalten habe (Seite 6 Protokoll der mündlichen Erörterung vom 10.10.2022, Bl. 469 d.A.).

Das Gericht ist aus den unter 2 c) genannten Gründen überzeugt, dass die Schilderungen des Beteiligten zu 1 der Wahrheit entsprechen.

cc) Der so festgestellten Sehfähigkeit des Erblassers stehen die Behandlungsunterlagen des Augenzentrums Hameln (Bl. 186 ff. d.A.) nicht entgegen. Für den Zeitraum der Testamentserrichtung enthalten die Behandlungsdokumentationen vielmehr die Eintragung einer Sehfähigkeit auf dem rechten Auge und auf dem linken Auge (vgl. Eintragung vom 11.05.2020 "OR R[echts]: + 0.50 -1.50 88; L[inks]: -1.25 -1.75 122).

dd) Auch die medizinische Sachverständige Prof. Dr. H. geht von einer Sehfähigkeit des Erblassers aus (vgl. Seite 5 Protokoll der mündlichen Erörterung vom 10.10.2022, Bl. 468 d.A.).

ee) Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Beteiligten zu 2, dass der im Krankenhaus L. in C. am 11.02.2020 durchgeführte Uhrentest ergebe, dass die Sehfähigkeit des Erblasers ausgeschlossen ist (vgl. Seite 3 Entlassungsbericht Krankenhaus L. in C., Bl. 67 d.A.). Das Testergebnis stellt lediglich fest, dass der Erblasser bei Durchführung dieses Tests am 11.02.2020 leichte räumliche Fehler begangen habe. Anhaltspunkte für eine fehlende Seh- und Lesefähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserstellung begründet das Testergebnis nicht.

b) Aus den genannten Gründen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte ein augenärztliches Sachverständigengutachten über die Sehfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einzuholen.

aa) Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebietet nicht die Einholung eines Sehfähigkeitsgutachtens.

Nach § 26 FamFG muss das Gericht keine Ermittlungen über Tatsachen "ins Blaue hinein" entfalten. Es muss nicht "auf Verdacht jede - aus seiner Sicht - mehr oder weniger nur theoretische Möglichkeit berücksichtigen. Vielmehr setzt die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erst dann ein, wenn hierfür ein ausreichender Anlass besteht. Maßgeblich ist dabei, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für (weitere) sachdienliche und erfolgversprechende Ermittlungen liefert (vgl. BGH, NJW 2010, 1351 [BGH 17.02.2010 - XII ZB 68/09] Rn. 28; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 18448; BayObLG FamRZ 1976, 234, 240; Ulrici in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 26 Rn. 12 m.w.N.). Durch ihr Vorbringen können Beteiligte bestimmte Tatsachen zwar zum Gegenstand des Verfahrens machen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, jede von einem Beteiligten benannte Tatsache aufzugreifen und weitere Ermittlungen anzustellen. Vielmehr löst auch das Vorbringen der Beteiligten eine Pflicht zur weiteren Ermittlung nur in den allgemeinen Grenzen aus, weshalb insbesondere nur entscheidungserhebliches Vorbringen weitere Ermittlungen auslösen kann und nur insoweit, als diese möglich und erforderlich sind. Außerdem muss das Vorbringen der Beteiligten Anlass für weitere Ermittlungsmaßnahmen geben (vgl. BGH, NJW 2011, 1289, 1290 [BGH 02.02.2011 - XII ZB 467/10]; Ulrici in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 26 Rn. 13 m.w.N.).

Hieran fehlt es. Der von dem Beteiligten zu 1 angeführte Uhrentest gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Uhrentest hat die Sehfähigkeit des Erblassers nicht ausgeschlossen, sondern lediglich leichte räumliche Fehler bei der Durchführung dieses Tests am 11.02.2020 offenbart.

bb) Nicht außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Testamentserrichtung nach Schilderung des Notars V. und des Beteiligten zu 1 im Wesentlichen auf der Basis einer mündlichen Erörterung erfolgt sind. Auch aus diesem Grund kann die vom Beteiligten zu 2 behauptete Einschränkung der Sehfähigkeit des Erblassers der wirksamen Testamentserrichtung nicht entgegenstehen.

c) Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ein - hypothetisch angenommener - Verstoß des Notars gegen § 22 Beurkundungsgesetz aufgrund fehlender oder eingeschränkter Hör- oder Sehfähigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Testamentserrichtung führt (entgegen Ansicht des Beteiligten zu 2 Seite 1 Schriftsatz vom 01.11.2022, Bl. 474 d.A.). Bei § 22 Beurkundungsgesetz handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift. Der Verstoß gegen diese führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung (vgl. statt aller Schuller in: Beck-online Großkommentar, § 22 BeurkG, Stand 1.11.2022, § 22 Rn. 47 m.w.N.; Litzenburger in: BeckOK BGB, Stand 1.08.2022, § 22 BeurkG Rn. 13).

4.

Weitere Ermittlungen sind nicht geboten.

III.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird gemäß § 354 Abs. 1, 352e Abs. 2 FamFG ausgesetzt.