Amtsgericht Hameln
Urt. v. 07.04.2022, Az.: 32 C 33/19

Autowaschanlage; Trocknungsanlage; Beschädigung Fahrzeugdach; Haifischflosse; Planungsfehler; Konstruktionsfehler; Funktionsfehler; Wartungspflichtverletzung; Dokumentationspflichtverletzung; Sicherungsbügel

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
07.04.2022
Aktenzeichen
32 C 33/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 58084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
............
Kläger
Prozessbevollmächtigte: ........
gegen
Firma ...........
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: .........
hat das Amtsgericht Hameln im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.03.2022 durch ............ für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Beschluss

    Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.782,54 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Beschädigung seines Autos bei der Nutzung der Portalwaschanlage des Beklagten geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Skoda Karoq Style (amtliches Kennzeichen ............) mit einer Erstzulassung am 18.01.2019.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug am 15.02.2019 in die Portalwaschanlage des Beklagten und startete das Reinigungsprogramm.

Er behauptet, der Bügel des Gebläses habe beim Trocknungsvorgang die sogenannte "Haifischflosse" und das Dach seines Fahrzeugs beschädigt. Er habe gesehen, dass sich der Bügel des Gebläses zwei Mal gehoben und wieder gesenkt habe. Das Fahrzeug habe vor diesem Waschvorgang keine Beschädigung aufgewiesen. Das von ihm beauftragte Sachverständigenbüro .......... habe einen Schaden in Höhe von 2.138,34 Euro Netto-Reparaturkosten und eine Wertminderung in Höhe von 600,- Euro festgestellt (zu Details vgl. Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.). Zudem stehe ihm eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,- Euro zu. Für das Gutachten habe der Sachverständige eine Rechnung über 574,18 Euro in Rechnung gestellt (vgl. Anlage K2, Bl. 27 d.A.). Zudem habe der Beklagte im Falle einer Reparatur des Fahrzeugs die angefallene Mehrwertsteuer sowie Nutzungsausfall zu begleichen. Zur Ergänzung des Klagevortrags wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers verwiesen.

Da die Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten eine Zahlung abgelehnt hat, macht der Kläger den Anspruch im Klagewege geltend.

Er beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.763,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigenbüros ............. in Höhe von 574,18 Euro (Rechnungsnummer R400088835) freizustellen,

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Vorlage der entsprechenden Reparaturkostenrechnung, die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens erfolgt, die sich aus der Reparaturkostenrechnung ergebende Mehrwertsteuer zu erstatten, sowie die durch die Reparatur angefallenen Mietwagenkosten oder den Nutzungsausfall zu erstatten,

  4. 4.

    den Beklagten zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte ............... in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er betreibe die Waschstraße seit 2017. In der Zeit zwischen 2017 und 2019 seien etwa 4.000 Fahrzeuge gewaschen worden. Zu Beschädigungen sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Der Beklagte unterziehe die Waschanlage einer täglichen Sichtprüfung. Zudem werde die Waschanlage fortlaufend nach den Herstellervorgaben gewartet. Die Inspektionswartung übernehme seit September 2018 die Herstellerfirma, die Firma ........... GmbH. Die Waschanlage habe vor und nach dem streitgegenständlichen Waschvorgang einwandfrei funktioniert.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und ihre Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 (Bl. 61 f. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz-Schäden und Schäden an und durch Kfz-Waschanlagen ................. Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten vom 21.05.2021 (Bl. 100 ff. d.A.), das erste Ergänzungsgutachten vom 19.07.2021 (Bl. 152 ff. d.A.) sowie das zweite Ergänzungsgutachten vom 21.01.2022 (Bl. 204 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten nebst Wertminderung (I.), noch auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Sachverständigenbüros ......... (II.). Ansprüche auf Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht (III.) und auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten seiner Anwaltskanzlei (IV.) stehen ihm ebenfalls nicht zu.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung etwaiger Reparaturkosten, einer Kostenpauschale oder einer Wertminderung für sein Fahrzeug in Höhe von insgesamt 2.763,34 Euro. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer Nebenpflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags über die Reinigung des Fahrzeugs (§§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat keine generellen Planungs-, Konstruktions- oder Funktionsfehler der Waschanlage bewiesen (1.). Er hat auch nicht den Nachweis einer Fehlfunktion im streitgegenständlichen Einzelfall erbracht (2.). Zudem hat er keine Wartungspflichtverletzung (3.) und auch keine Dokumentationspflichtverletzung bewiesen (4.).

1. Keine generellen Planungs-, Konstruktions- oder Funktionsfehler

Generelle Planungs-, Konstruktions- oder Funktionsfehler der Waschanlage hat der Sachverständige .........nicht festgestellt.

Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat daraus nachvollziehbare, widerspruchsfreie und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. Der zu begutachtende Sachverhalt fällt in das Bestellungsgebiet des Gutachters. Der Gutachter ist dem Gericht als zuverlässiger und gewissenhafter Experte bei der Bewertung von Kfz-Schäden aller Art bekannt.

a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte weder die Trocknungsanlage selbst noch der Sicherungsbügel der Trocknungsanlage das Dach des Klägers rund um die Haifischflossenantenne eindrücken. Die Waschanlage misst beim Waschvorgang sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg die Maße des Autos. Die gemittelten Maße fährt die Trocknungsanlage dann nach, sodass bei ordnungsgemäßer Funktion und - wie vorgeschrieben - feststehendem Fahrzeug ein Druckschaden am Autodach nicht entstehen kann.

b) Selbst, wenn - wofür der Sachverständige keine Anhaltspunkte finden konnte - die Trocknungsanlage die Abstandsmaße nicht ordnungsgemäß übernommen haben sollte, würde ein Aufsetzen der Trocknungsanlage auf der Haifischflosse verhindert werden durch den Sicherungsbügel, der noch vor einem Aufsetzen der Trocknungsanlage auf der Haifischflosse ein sofortiges Abrücken der Trocknungsanlage vom Fahrzeug bewirkt.

c) Ein Aufsetzen des Sicherungsbügels auf der Haifischflosse hält der Sachverständige zudem für annähernd ausgeschlossen (vgl. Seite 24 Gutachten vom 21.05.2021, Bl. 123 d.A.). Ein Schaden durch das Aufsetzen des Sicherungsbügels auf die Haifischflosse scheidet nach Feststellung des Sachverständigen aus, weil der Sicherungsbügel nach allen Seiten beweglich gelagert ist (vgl. Seite 22, 24 Gutachten vom 21.05.2021, Bl. 121, 123 d.A.). Ein Schaden durch das Aufsetzen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Berührung - bei ordnungsgemäßer Funktion - die sofortige Abstandnahme der Trocknungsanlage bewirken würde. Schließlich seien die runde Form sowie der Kunststoffschutz des Sicherungsbügels nicht in der Lage, die Kratzspuren und die großflächige Verformung der Dachhaut zu verursachen (vgl. Seite 23 f. Gutachten vom 21.05.2021, Bl. 122 f. d.A.).

2. Keine Fehlfunktionen der Waschanlage im Schadenszeitpunkt

Für eine Fehlfunktion der Waschanlage im Zeitpunkt des Schadensfalls am 15.02.2019 sind ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Das von dem Kläger geschilderte Verhaken des Sicherungsbügels mit der Haifischflosse schließt der Sachverständige mit überzeugender Begründung aus (vgl. Seite 24 Gutachten vom 21.05.2021, Bl. 123 d.A.).

3. Keine Wartungspflichtverletzung ersichtlich

Eine Wartungspflichtverletzung des Beklagten ist ebenfalls nicht erkennbar.

a) Für die Zeit vor der Übernahme der Waschanlage im Jahr 2017 ist der Beklagte nicht verantwortlich und auch nicht auskunftspflichtig (vgl. hierzu zutreffend Seite 1 Schriftsatz des Beklagten vom 17.02.2022, Bl. 241 d.A.).

b) Für die Zeit nach Abgabe der Tankstelle und der Waschanlage ist der Beklagte ebenfalls nicht auskunftspflichtig.

c) Für den Zeitraum, in dem der Beklagte Inhaber der Tankstelle und der Waschanlage war, ist eine Wartungspflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte bestreitet eine Fehlfunktion (Seite 2 Schriftsatz des Beklagten vom 07.11.2019, Bl. 39 d.A.) und trägt eine ordnungsgemäße Wartung durch Abschluss eines Wartungsvertrages und ein ordnungsgemäßes Funktionieren aufgrund der Wartung vor (Seite 2 Schriftsatz vom 17.02.2022, Bl. 242 d.A.). Das bloße Bestreiten einer ordnungsgemäßen Wartung durch den Kläger (zuletzt im Schriftsatz vom 10.03.2022 (Bl. 255 f. d.A.) beweist noch nicht die Kausalität einer behaupteten Wartungspflichtverletzung für den Schadenseintritt beim Kläger. Entgegen der Ansicht des Klägers (Seite 2 Schriftsatz vom 10.03.2022, Bl. 256 d.A.) ist es daher auch nicht von Relevanz, dass der Beklagte keine lückenlose Kette von Wartungsrechnungen vorgelegt hat.

d) Eine Wartungspflichtverletzung und deren Kausalität für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger behaupteten Austausch der Trocknungsanlage zwischen der Erstellung des ersten Gutachtens am 21.05.2021 und dem Fertigungsdatum des zweiten Gutachtens am 21.01.2022. Der Austausch einer Trocknungsanlage in der Besitzzeit des neuen Tankstellenpächters ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung und die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Schaden vom 15.02.2019 zu beweisen.

4. Keine Dokumentationspflichtverletzung ersichtlich

Etwaige Dokumentationspflichten des Beklagten und deren Verletzung sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger hat schon nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten eine Pflicht zur Dokumentation der Funktion oder Wartung der Anlage treffen könnte, aus deren Nichtbefolgung Beweiserleichterungen für den Kläger abgeleitet werden könnten.

II.

Aus den unter I. genannten Gründen hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Sachverständigenbüros .........

III.

Ferner kann er nicht verlangen, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten für Mehrwertsteuer, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall im Falle der Reparatur des Fahrzeugs festgestellt wird.

IV.

Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten seiner Anwaltskanzlei zu.

V.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes hat seine Grundlage in §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO.