Amtsgericht Hameln
Urt. v. 18.07.2022, Az.: 32 C 11/22

Nutzungsausfallentschädigung; Zeitraum; Reparaturzeit; Kostenübernahme; Werkstattvorbehalt; Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
18.07.2022
Aktenzeichen
32 C 11/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 58266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch für die Gewährung von Nutzungsausfall gilt, dass der Geschädigte nur den erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erhalten kann. Erforderlich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitraum bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten. Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers, sofern kein Verschulden des Geschädigten vorliegt.

  2. 2.

    Der Geschädigte muss sich um eine sofortige Reparatur bemühen. Grundsätzlich darf er nicht auf eine Kostenübernahmebestätigung durch die Versicherung warten.

  3. 3.

    Macht die Werkstatt den Reparaturbeginn ausdrücklich von einer Kostenübernahme abhängig und führt dies zu einer Verzögerung des Reparaturbeginns, muss sich der Geschädigte dies nicht zurechnen lassen. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten.

  4. 4.

    Der Geschädigte muss bei einem solchen Werkstattvorbehalt auch nicht in Vorleistung treten, wenn er keine eigenen Finanzmittel hat und dies sogleich dem Schädiger oder dessen Versicherung anzeigt.

  5. 5.

    Ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB scheitert im Übrigen daran, dass kein "ungewöhnlich hoher Schaden" vorliegt. Zudem ist kein Schaden gegeben, den die Haftpflichtversicherung des Schädigers "nicht kannte oder kennen musste". Diese kannte oder musste kennen, dass eine Werkstatt bei einem hohen Fahrzeugschaden an der Grenze der Wirtschaftlichkeit bei einem wenig bemittelten Geschädigten die Ausführung der Reparatur von der Eintrittsbestätigung der Versicherung des Schädigers oder von dessen Zahlung abhängig macht und deshalb erst nach Eintrittsbestätigung der Beklagten die Reparatur aufnehmen wird.

In dem Rechtsstreit
.....................
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: .................
gegen
...................
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: ............................
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2022 durch ............. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hameln vom 30.05.2022 wird aufrechterhalten.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung Zahlung einer restlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 17 Tagen zu je 59,- Euro für die Beschädigung ihres PKW bei einem Verkehrsunfall, den ein bei der Beklagten versicherter LKW verursacht hat.

Der Unfall ereignete sich am 26.10.2021 gegen 18.20 Uhr ................ in Hameln auf Höhe des Hauses Nr. .....in Richtung ................ Die Alleinverantwortung der Beklagten dem Grunde nach für diesen Unfall steht außer Streit.

Bei dem Unfall erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen erheblichen Schaden mit einem Reparaturumfang an der Grenze der Wirtschaftlichkeit. Zur Bemessung des Reparaturaufwandes beauftragte die Klägerin am 02.11.2021 ein Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten erhielt sie am 09.11.2021. Mit Schreiben vom 10.11.2021 machte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten geltend (Bl. 57 f. d.A.). Sie wies darauf hin, dass ihr eine Selbstzahlung nicht möglich sei und dass sie einen Kredit aufnehmen müsse. Ferner wies sie darauf hin, dass sie sogleich einen Reparaturauftrag erteilt habe.

Die Werkstatt war zu einer sofortigen Reparatur nicht bereit, sondern machte diese von einer Kostenübernahmebestätigung durch die Beklagte oder der Erklärung der Klägerin abhängig, dass sie die Kosten aus eigenen Mitteln begleiche. Eine solche Erklärung konnte die Klägerin mangels eigener Finanzmittel nicht abgeben.

Die Beklagte überwies die Reparaturkosten erst nach eigener Prüfung. Die Schadenszahlung ging beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst am 29.11.2021 ein. Einen Reparaturauftrag erteilte die Klägerin am 06.12.2021. Die Reparatur fand zwischen dem 08.12.2021 und dem 23.12.2021 statt.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen dem 12.11. und dem 29.11.2021, insgesamt 17 Tage. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen aufführt, dass sie die Nutzungsausfallentschädigung nur zwischen dem 13. und dem 29.11.2021 begehre, hat sie den Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass der Zeitraum ab Ablauf der Überlegungszeit von drei Tagen nach Zugang des Gutachtens (09.11.2021 bis 12.11.2021), also 12.11.2021 bis zum Zahlungseingang durch die Beklagte, den 29.11.2021, gemeint ist. Für den Zeitraum 12.11.2021 bis 29.11.2021 sei eine Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten, weil die Klägerin in dieser Zeit das selbst benötigte Fahrzeug nicht zur Verfügung hatte. Dieser Zeitraum sei zu erstatten, weil die Werkstatt die Reparatur von einer Kostenübernahme der Beklagten oder einer Kostenübernahmezusage der Klägerin abhängig gemacht habe. Erstere sei nicht erfolgt vor dem 29.11.2021. Letztere habe die Klägerin aufgrund fehlender Eigenmittel nicht leisten können.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat sich zunächst nicht gegen die Klage verteidigt, weshalb am 30.05.2022 ein Versäumnisurteil gegen sie erging.

Gegen das Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 03.06.2022, hat die Beklagte am 01.06.2022 konkludent und am 16.06.2022 ausdrücklich Einspruch eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 hat die Klägerin beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass allenfalls 28 und nicht 45 Tage Nutzungsausfall zu entschädigen seien. Die Klägerin hätte am Tag nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben können. Dann wäre das Sachverständigengutachten schon 11 Tage nach dem Unfall vorgelegen. Zusammen mit der Reparaturzeit von 17 Tagen wären nur 28 Tage als Ausfallzeit entstanden. Bei der Bestimmung der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin mitgeteilt habe, sofort einen Reparaturauftrag erteilt zu haben und einen Kredit erst ab dem 24.11.2021 in Anspruch zu nehmen. Zwischen dem 24.11.2021 und dem 29.11.2021 lägen lediglich fünf Tage.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 04.07.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

I.

Der Einspruch ist zurückzuweisen. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt (§ 339 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch ist jedoch unbegründet.

II.

Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.000,03,- Euro (1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 (2.).

1. Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden LKW haftet der Klägerin für den weiteren Nutzungsausfallschaden in Höhe von 17 Tagen zu je 59,- Euro gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 Pflichtversicherungsgesetz.

a) Der Schädiger eines Verkehrsunfalls hat gemäß §§ 249, 251 Abs. 1 BGB den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wäre der Unfall nicht erfolgt, hätte die Klägerin auch in den vorliegend eingeklagten Tagen zwischen dem 12.11.2021 und dem 29.11.2021 ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt. Der Nutzungswillen der Klägerin für das Fahrzeug ist mangels Bestreitens der Beklagten zu vermuten. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ist nach wie vor für eine eigenwirtschaftliche Lebensweise als erforderlich anerkannt und bildet daher eine anerkannte Schadensposition.

b) Im Zeitraum zwischen dem 12. und dem 29.11.2021 ist die Gewährung eines Nutzungsausfalls auch erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Auch für die Gewährung von Nutzungsausfall gilt, dass der Geschädigte nur den erforderlichen Betrag erhalten kann. Erforderlich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitraum bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten. Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers, sofern kein Verschulden des Geschädigten vorliegt.

c) Ein Verschulden der Klägerin ist nicht erkennbar und hat die Beklagte nicht bewiesen.

aa) Zwar muss sich die Klägerin um eine sofortige Reparatur bemühen. Grundsätzlich darf sie nicht auf eine Kostenübernahmebestätigung durch die Versicherung warten.

bb) Vorliegend hat die Werkstatt den Reparaturbeginn jedoch ausdrücklich von einer Kostenübernahme der Beklagten oder einer Zahlungsübernahme der Klägerin abhängig gemacht. Dieses Verhalten der Werkstatt, das zu einer Verzögerung des Reparaturbeginns geführt hat, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin.

cc) Die Klägerin musste im vorliegenden Fall auch nicht selbst für die Kosten eintreten. Sie hat keine eigenen Finanzmittel und hat dies sogleich in der ersten Korrespondenz mit der Beklagten dieser offengelegt.

dd) Ein Mitverschulden der Klägerin lässt sich auch nicht aus einem unterbliebenen Hinweis auf die Nichtaufnahme der Reparatur oder dem Werkstattvorbehalt (Kostenübernahme Beklagte bzw. Selbstzahlungserklärung der Klägerin) ableiten.

(1) Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist nicht zu erkennen, dass auf einen solchen Hinweis eine frühere Zahlung oder Erklärung der Beklagten erfolgt wäre.

(2) Durch die Mitteilung der Klägerin vom 10.11.2021, dass sie auf eine Finanzierung angewiesen ist, konnte die Beklagte erkennen, dass ohne ihre Kostenübernahme oder Zahlung keine Reparatur erfolgt.

ee) Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB scheitert im Übrigen daran, dass kein "ungewöhnlich hoher Schaden" vorliegt. Zudem ist kein Schaden gegeben, den die Beklagte "nicht kannte oder kennen musste". Die Beklagte kannte oder musste kennen, dass eine Werkstatt bei einem hohen Fahrzeugschaden an der Grenze der Wirtschaftlichkeit bei einem wenig bemittelten Geschädigten die Ausführung der Reparatur von der Eintrittsbestätigung der Versicherung des Schädigers oder von dessen Zahlung abhängig macht und deshalb erst nach Eintrittsbestätigung der Beklagten die Reparatur aufnehmen wird.

ff) Auch die Mitteilung der Klägerin im Schreiben vom 10.03.2022, dass ein Reparaturauftrag erteilt sei, begründet kein Mitverschulden. Der Umstand, dass ein Reparaturauftrag erteilt wurde, begründet - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht die Gewissheit, dass ein Reparaturauftrag von der Werkstatt angenommen und die Reparatur begonnen wird.

d) Soweit die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin nicht sogleich einen Begutachtungsauftrag an den Sachverständigen erteilt habe, ist dies für den vorliegenden Streit deshalb ohne Relevanz, weil die Klägerin nicht den Nutzungsausfall für einen Zeitraum zwischen Unfallzeitpunkt und der Übergabe des Schadensgutachtens geltend macht.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 14.02.2022 (Anlage K5, Bl. 57 f. d.A.) mit Schreiben vom 25.02.2022 (Anlage K 6, Bl. 59 d.A.) reagiert. Dieses Schreiben, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.03.2022 zugegangen ist, ist als endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auszulegen.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 344 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.