§ 19 Nds. MVollzG - Besitz, Erwerb und Verwendung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Sachen können dem Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden. Ihr Erwerb und ihre Verwendung können beschränkt werden.
(2) Dem Untergebrachten kann auferlegt werden, von der Einrichtung angeordnete Kleidung zu tragen.
(3) Besitz, Empfang, Weitergabe und Verwendung von Tonträgern können davon abhängig gemacht werden, dass der Untergebrachte ihrer Überprüfung zustimmt. Für die Überprüfung gelten die Maßstäbe für die Überwachung des Schriftverkehrs (§ 21) sinngemäß.
(4) Eingebrachte Sachen, die der Untergebrachte nicht in Gewahrsam haben darf, sind, wenn er sie nicht versenden will, für ihn aufzubewahren. Ist die Aufbewahrung nicht möglich, so können die Sachen auch gegen den Willen des Untergebrachten auf seine Kosten unter Wahrung seiner berechtigten Interessen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden.
(5) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln, können vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.