Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.2001, Az.: L 4 KR 60/00

Anspruch auf Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner; Erfüllung der Voraussetzung der Vorversicherungszeit; Ermittlung der Rahmenfrist für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Konsequenzen der Unvereinbarkeit von § 5 Abs.1 Nr.11 mit Art. 3 Abs.1 GG

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.07.2001
Aktenzeichen
L 4 KR 60/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0718.L4KR60.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 18.02.2000 - AZ: S 3 KR 10/98

Fundstelle

  • SGb 2002, 51

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Betriebskrankenkasse Hoechst, Paulistraße 3, 65929 Frankfurt am Main,

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2001

durch

die Richterin Schimmelpfeng-Schütte – Vorsitzende -,

den Richter Wolff und den Richter Schreck sowie

der ehrenamtliche Richter Dumke und

die ehrenamtliche Richterin Bartels

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

Streitig ist die Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner - KVdR -.

2

Der am 13. August 1936 geborene Kläger nahm erstmals am 19. November 1951 eine Erwerbstätigkeit auf.

3

Am 12. November 1996 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Leistungsart 17). Die Rente wurde mit Bescheid der LVA vom 20. Februar 1997 ab 1. September 1996 zugebilligt.

4

Der Kläger war vor Rentenantragstellung vom 18. Februar 1957 bis 15. April 1981 freiwilliges Mitglied der BKK der Thyssen Stahl AG (vgl. Bescheinigung der BKK, Bl 5 der Verwaltungsakte der Beklagten). Dabei übte er in der Zeit vom 16. Mai 1974 bis 15. April 1981 eine selbständige Tätigkeit aus. Nach den Angaben des Klägers in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner - KVdR – vom 12. November 1996 wurde die freiwillige Mitgliedschaft durch eine Pflichtmitgliedschaft vom 1. Januar 1970 bis 22. Oktober 1971, ebenfalls bei der BKK der Thyssen AG, unterbrochen. Vom 3. Februar 1986 bis 12. November 1996 bestand eine Pflichtversicherung bei der Beklagten (ua auf Grund des Bezuges von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz -) § 155 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Gesetzes -. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete am 3. März 1997. Der Kläger setzte seine Mitgliedschaft nicht als freiwilliges Mitglied fort.

5

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 lehnte es die Beklagte ab, den Kläger in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufzunehmen, da die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 1997 Widerspruch ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 zurück. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR, denn innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 16. Mai 1974 bis 12. November 1996 könne nur ein Zeitraum der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft vom 3. Februar 1986 bis 12. November 1996, also von 10 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen, angerechnet werden. Die erforderliche Vorversicherungszeit würde jedoch bei 20 Jahren, 3 Monaten und 13 Tagen liegen.

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Der Kläger hat am 22. Dezember 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige SG Osnabrück verwiesen worden.

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Mit Gerichtsbescheid (GB) vom 18. Februar 2000 hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 Bezug genommen. Ergänzend hat es noch darauf hingewiesen, dass selbst eine Anrechnung der freiwilligen Versicherungszeit vom 16. Mai 1974 bis 15. April 1981 nicht zu der erforderlichen Vorversicherungszeit führen würde.

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Der Kläger hat gegen diesen ihm am 1. März 2000 zugestellten GB am 30. März 2000 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt. Der Kläger trägt vor, er sei zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 12. November 1996 60 Jahre alt gewesen. Selbst wenn er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres versicherungspflichtig gearbeitet hätte, hätte er nach der Rechnung der Beklagten die erforderliche Vorversicherungszeit niemals erreichen können. Aus dieser Vergleichsrechnung ergäbe sich, dass der Standpunkt der Beklagten und des SG nicht richtig sein könne, denn dies würde ja bedeuten, dass Arbeitnehmer, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiteten, trotzdem nicht in die KVdR aufgenommen würden. Zu den Vorversicherungszeiten verweist der Kläger auf den vorgelegten Versicherungsverlauf der LVA Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1996. Es sei nicht berücksichtigt, dass er vom 19. November 1951 bis 31. Dezember 1954 in der Knappschaftlichen Rentenversicherung als Arbeiter pflichtversichert gewesen sei. Im Versicherungsverlauf fehle weiter der Zeitraum vom 23. November 1956 bis 24. Januar 1957. In dieser Zeit habe er Arbeitslosengeld bezogen. Hinzu komme, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Vorversicherungszeit die Tatsache nicht berücksichtigt worden sei, dass er am 8. August 1988 wieder geheiratet habe und seine Ehefrau bei Eheschließung schon seit Jahren eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, die auch über den Zeitpunkt der Eheschließung hinweg weiterhin ausgeübt werde. Ferner seien Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 25. Mai 1981 und später nochmals ab dem 3. Februar 1983 zu berücksichtigen.

9

Der Kläger verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000. In seinem Beschluss habe das BVerfG die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V – in der Fassung des Artikel 1 Nr 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 als mit Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt, soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hätten, nur dann in der KVdR pflichtversichert seien, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes auf Grund einer Pflichtversicherung versichert gewesen wären. Auf Grund dieser Entscheidung des BVerfG sei die gesetzliche Grundlage, auf der die negative Entscheidung der Beklagten beruhe, hinfällig.

10

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Krankenversicherung der Rentner zu versichern;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides und fügt hinzu, dass die von dem Kläger genannte Zeit der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 19. November 1951 bis 31. Dezember 1954 und weitere Pflichtversicherungszeiten vom 4. Februar 1955 bis 31. Dezember 1955, vom 1. Januar 1956 bis 13. Februar 1956 und vom 4. Juni 1956 bis 22. Oktober 1971 nicht berücksichtigt werden könnten, da diese Beitragszeiten außerhalb der Rahmenfrist lägen. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 23. November 1956 bis 24. Januar 1957, in dem der Kläger Arbeitslosengeld bezogen haben solle. Auch die Tatsache der Eheschließung am 8. August 1988 könne bei der Berechnung der Vorversicherungszeit keine Berücksichtigung finden, da in dieser Zeit kein Anspruch auf Familienversicherung bestanden habe. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 15. Mai 1981 und später nochmals ab dem 3. Februar 1983 angeführt habe, könnten diese bei der Berechnung der Vorversicherungszeit nicht herangezogen werden, da entsprechende Versicherungsnachweise nicht erbracht worden seien.

13

Mit den Beteiligten hat am 29. März 2001 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats stattgefunden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.

14

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind mit den Prozessakten der ersten und zweiten Instanz Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte gem § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

16

Die gem §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

17

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, so dass die Berufung nicht begründet ist.

18

Der Kläger ist nicht in der KVdR versicherungspflichtig, denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266). Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren.

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist war der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das war im Falle des Klägers unstreitig der 19. November 1951. Sie endet mit der Stellung des Rentenantrages am 12. November 1996. Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten verlief die Rahmenfrist für den Kläger somit vom 19. November 1951 bis 12. November 1996. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt mithin am 16. Mai 1974. Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (16. Mai 1974 bis 12. November 1996) war der Kläger nicht mindestens neun Zehntel des Zeitraumes – wie vom Gesetz gefordert – auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) versichert. Die gesetzliche Mindestvorversicherungszeit würde in seinem Fall 20 Jahre, 3 Monate und 13 Tage betragen. Der Kläger erfüllt jedoch nur eine Vorversicherungszeit von 10 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen (vgl Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996).

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Soweit der Kläger die Anrechnung von weiteren Pflichtversicherungszeiten auf Grund einer pflichtversicherten Beschäftigung als Arbeiter in den Jahren 1951 bis 1954 sowie weitere Versicherungszeiten in den Jahren 1955 bis 1971 geltend macht, liegen diese– worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – außerhalb der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die behaupteten Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 25. Mai 1981 und ab 3. Februar 1983 hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Es ist damit nicht belegt, dass der Kläger auf Grund von Arbeitslosigkeit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen hatte. Nur solche Zeiten könnten zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen und angerechnet werden. Die Eheschließung des Klägers am 8. August 1988 führte nach den Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, nicht zu einem Anspruch auf Familienversicherung aus der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers gem § 10 SGB V. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung lagen demnach nicht vor, so dass insoweit auch keine Anrechnung von entsprechenden Vorversicherungszeiten möglich war.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000– Az: 1 BvL 16/96, 17/96, 18/96, 19/96, 20/96 und 18/97 -. Das BVerfG hat es mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt, dass nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der KVdR ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren (Leitsatz 1).

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Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung iSd genannten Leitsatzes 1 war lediglich die Ungleichbehandlung derjenigen abhängig Beschäftigten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit denjenigen, die wegen Nichterreichens dieser Grenze pflichtversichert waren. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung lag damit kein Sachverhalt zu Grunde, der die Personengruppe der freiwillig krankenversicherten Selbständigen betraf. Die Entscheidung des BVerfG ist deshalb auf den Streit des Klägers nicht anzuwenden. Der Kläger war vom 18. Februar 1957 bis 15. April 1981 (ggf. mit Ausnahme des Zeitraumes der von ihm genannten Pflichtmitgliedschaft von Januar 1970 bis Oktober 1971) freiwilliges Mitglied der Betriebskrankenkasse der Thyssen Stahl AG. Während dieses Zeitraumes der freiwilligen Krankenversicherung war er nach seinen Angaben vom 16. Mai 1974 bis 15. April 1981 selbständig tätig. Der für die Vorversicherungszeit iSd § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V relevante Teil der freiwilligen Krankenversicherung mit Beginn der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (16. Mai 1974) ist daher der Zeitraum der freiwilligen Krankenversicherung, in der der Kläger ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausübte. Da der Kläger während des anrechenbaren Zeitraumes ausschließlich als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten war und nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und allein wegenÜberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung war, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor.

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Der Senat hält auch nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000, aaO, an seiner Auffassung fest, dass bei der Konstellation des hier im Streit stehenden Sachverhalts ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vorliegt (vgl ua Urteile des Senats vom 16. Juli 1997 – L 4 KR 51/96; 22. September 1998– L 4 KR 164/97). Im Gegensatz zu der Gruppe der Versicherten, die als abhängig Beschäftigte allein wegenÜberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und deshalb freiwillig krankenversichert sind, weist die Gruppe der freiwillig Versicherten, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, nicht so viele Gemeinsamkeiten mit den abhängig beschäftigten Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Vor dem Hintergrund einer funktionsfähigen und finanzierbaren gesetzlichen Krankenversicherung obliegt es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zugestandenen Gestaltungsspielraumes, den Zugang der Versicherten zur KVdR zu gestalten und an entsprechende Voraussetzungen zu knüpfen. Die unterschiedliche Behandlung von Versicherungszeiten auf Grund einer freiwilligen Mitgliedschaft auf der Basis einer abhängigen Beschäftigung einerseits und einer freiwilligen Versicherung auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit andererseits führt im Rahmen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V zu unterschiedlichen Folgen. Der Senat sieht hierin keine Verletzung des Gleichheitssatzes gem Art 3 Abs 1 GG (vgl Urteil des Senats vom 22. September 1998, aaO; BSG, Urteil vom 26. Juni 1996 – 12 RK 8/95, BVerfG, aaO – 1 BVL 16/96).

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Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.