Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.2005, Az.: 5 K 128/04
Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten; Nichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen bei EU-Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuerbescheides
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.06.2005
- Aktenzeichen
- 5 K 128/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 25302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0630.5K128.04.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie
- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
- § 125 AO
Fundstellen
- AO-StB 2006, 64-65 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DStR 2006, XII Heft 22 (Kurzinformation)
- DStRE 2006, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2006, 149-150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- UStB 2006, 59
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Verstoß gegen materielles Steuerrecht begründet i.d.R. keine Nichtigkeit. Auch eine Häufung von materiellen Rechtsfehlern macht den Bescheid nicht nichtig.
- 2.
Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie führt allenfalls zur (Gemeinschafts)Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuerbescheides, nicht aber zu dessen Nichtigkeit.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten in den o. g. Veranlagungsjahren.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art und der Betrieb von Spielhallen.
In den für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Absendung der Umsatzsteuerbescheide, der Eingang der Umsatzsteuererklärungen bzw. die Zustimmung zu den Umsatzsteuererklärungen erfolgten am
- 15.09.1987 (1985),
- 10.03.1988 (1986),
- 21.12.1988 (1987),
- 17.11.1994 (1988, 1989, 1990),
- 05.12.1994 (1991, 1992),
- 01.03.1995 (1993),
- 21.05.1996 (1994),
- 06.05.1997 (1995),
- 19.01.1988 (1996) und
- 13.12.1999 (1998).
Umsatzsteuererklärungen sind gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG Steueranmeldungen.
Am 19.08.2003 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 19.08.2003 erlassenen Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Die Umsatzsteuerbescheide seien nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, da Umsätze aus Geldspielgeräten nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei zu belassen seien und diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe bis heute nicht in nationales Recht umgesetzt sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide ab. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass die streitbefangenen Umsatzsteuerbescheide offenkundig (gemeinschafts)rechtswidrig und damit nichtig seien. Dabei sei insbesondere die Art und das Maß des Gemeinschaftsrechtsverstoßes, hier also der vom EuGH in der Rechtssache Linneweber (Urteil vom 17.02.2005 C-453/02, UR 2005, 194) festgestellte Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Umsatzsteuerbescheide 1985 - 1996 und 1998 nichtig sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z.B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.
Von den in § 125 Abs. 2 AO genannten Fallgruppen ist im Streitfall offensichtlich keine einschlägig.
Die Umsatzsteuerbescheide sind auch nicht nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. Ein Verstoß gegen materielles Steuerrecht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (BFH-Beschluss vom 01.10.1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133; Urteil vom 13.05.1987 II R 140/84, BStBl II 1987, 592; Urteil vom 11.08.1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263). Auch eine Häufung von materiellen Rechtsfehlern macht den Bescheid nicht nichtig (BFH-Urteil vom 15.03.1995 I R 61/94, BFH/NV 1995, 1036). Gleiches gilt, wenn für den Verwaltungsakt keine gesetzliche Grundlage oder Begründung gefunden werden kann (Klein/Brockmeyer, AO, § 125 Rz. 7).
Auf den Streitfall bezogen ist festzuhalten, dass die nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie allenfalls zur (Gemeinschafts)Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen, nicht aber zu deren Nichtigkeit führt.
Es mangelt auch an der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes. Nach der im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung herrschenden Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum bestanden keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht. Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11.06.1998 C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.