Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.06.2005, Az.: 5 K 374/02
Umsatzsteuerpflichtigkeit von Werbeleistungen; Umfang der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Steuern für Lieferungen und sonstigen Leistungen; Unternehmerische Sphäre im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Vorsteuerabzugsfähigkeit von Vorbereitungsmaßnahmen; Voraussetzungen für die Vertagung einer Gerichtsverhandlung; Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.06.2005
- Aktenzeichen
- 5 K 374/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 35747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0623.5K374.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 04.09.2008 - AZ: V R 10/06
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 2 Abs.1 UStG
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 15 Abs. 4 UStG 1980
- § 85 Abs. 2 FGO
- § 155 FGO
- § 227 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- NWB direkt 2006, 11
Verfahrensgegenstand
Umsatzsteuer 1996 - 1998
Umfang der Unternehmereigenschaft bei Teilnahme an Motorradrennen zunächst in Amateurklassen, Werbetätigkeit und späterem Wechsel in den professionellen Motorradsport
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Betreibt ein Steuerpflichtiger den Motorradsport als Amateur, so zählt das zu seiner Privatsphäre, weil damit nicht die Erzielung von Einnahmen erstrebt wird. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Anschaffung und Unterhaltung des Rennmotorrades oder die Teilnahme an Motorradrennen sind demnach nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen, weil derartige Rechnungen keine Leistungen betreffen, die der Steuerpflichtige "für sein Unternehmen" bezogen hat.
- 2.
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige später in den Bereich des professionellen Motorradrennsports wechselt, ändert daran nichts, soweit die Rechnungen die Rennaufwendungen der Vorjahre (Amateurzeit) betreffen.
- 3.
Der Vorsteuerabzug ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die erfolgreiche Teilnahme an Rennen der Amateurklasse rechtliche Voraussetzung für den Lizenzerwerb in der Profiklasse darstellt. Die bloße subjektive Hoffnung oder Erwartung, später in das Profilager wechseln zu können, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit der Kläger in den Streitjahren im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Motorradrennen als Unternehmer tätig war.
Am...meldete der Kläger bei der Stadt X ein Gewerbe "Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen" an.
Am...unterzeichnete der Kläger eine "Sponsoring-Vereinbarung" mit der Y, in der sich der Kläger dazu verpflichtete, auf seinem Motorrad und dem Transportfahrzeug Werbung für diese Firma durchzuführen....(In den folgenden Jahren schloss der Kläger wiederum "Sponsoring-Vereinbarungen" mit der Y und anderen Unternehmen.)
Für das Streitjahr...gab der Kläger eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er als Gegenstand seines Unternehmens angab "Vermietung und Verpachtung von Werbeflächen". Hierin erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz (15 v. H.) i.H.v. ... DM und einen Entnahmeeigenverbrauch i.H.v....DM. Ferner machte er Vorsteuerbeträge i.H.v....DM geltend. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von minus...DM. Der Beklagte stimmte dieser Erklärung zunächst zu. Mit Bescheid vom ..., der auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde, reduzierte der Beklagte die steuerpflichtigen Lieferungen des Klägers auf...DM und die abzugsfähigen Vorsteuern auf...DM. Zur Begründung gab der Beklagte an, Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Instandhaltung des Motorrads sowie der Teilnahme an Sportveranstaltungen seien nicht der unternehmerischen Sphäre, sondern der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.
Entsprechend verfuhr der Beklagte auch bei den Umsatzsteuererklärungen für die anderen Streitjahre.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen die vorliegende Klage, die er wie folgt begründet: Seine Werbeeinnahmen seien untrennbar mit seinen sportlichen Aktivitäten verknüpft gewesen. Ein wesentlicher Teil der Werbeeinnahmen sei durch die Honorierung von sportlichen Erfolgen sowie durch den Nachweis von Presseveröffentlichungen erzielt worden. Beides sei ohne Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen nicht zu erreichen gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Gewerbeanmeldung aus der früheren sportlichen Betätigung als Amateur heraus in den gewerblichen Bereich mit Gewinnerzielungsabsicht hinüber gewechselt....Die Höhe der vom Kläger erzielten Werbeeinnahmen belege, dass diese nicht aufgrund einer Liebhaberei auf freundschaftlicher Basis zur Verfügung gestellt worden seien, sondern als Gegenleistung für Werbeleistungen, die der Kläger erbracht habe. Für die Werbeleistungen sei die Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen unabdingbar gewesen. Diese zeige sich insbesondere an der Sponsoring-Vereinbarung mit dem Z vom ..., nach der der Kläger für jeden ausgelassenen Meisterschaftslauf eine Vertragsstrafe i.H.v....DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers werde belegt durch die Höhe der von ihm erzielten Werbeeinnahmen.
Der Streitfall sei nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 15.07.1993 V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) vergleichbar. In jenem Fall habe der damalige Kläger einen Pkw sowohl im allgemeinen Straßenverkehr für Privatzwecke als auch für Sportzwecke genutzt und durch Vermietung von Werbeflächen Einnahmen erzielt. Das Motorrad des Klägers dagegen sei ausschließlich für Rennzwecke nutzbar gewesen. Außerdem seien sämtliche Umsätze der Jahre...erforderlich gewesen, um im Jahr...an den Rennen der ...-Klasse teilnehmen zu können, da eine entsprechende Rennlizenz (...) nur erteilt werde, wenn der Fahrer zuvor erfolgreich an Rennen in niedrigeren Klassen teilgenommen habe. .... Ferner sei erst durch...(bestimmte sportliche Erfolge) der Abschluss von Werbeverträgen mit nennenswerten, höheren Zahlungen der Werbepartner möglich geworden. Diese Verträge hätten dann den Einstieg in die ...-Klasse ermöglicht.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer...herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Kläger habe um des sportlichen Erfolges willen, also aus privaten Gründen, an den Motorradrennen teilgenommen. Die ortsansässigen Firmen, mit denen der Kläger die Sponsoring-Verträge abgeschlossen habe, hätten diese Verträge nicht in erster Linie zu Werbezwecken abgeschlossen, sondern zur Förderung des privaten Sport des Klägers.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Am Tag der mündlichen Verhandlung teilte die Lebensgefährtin des Klägers dem Berichterstatter gegen 9.30 Uhr telefonisch mit, der Kläger könne den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, da er erst am Morgen der Verhandlung telefonisch durch seinen Rechtsanwalt von dem Termin erfahren habe und sich zur Zeit in...befinde.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Höhe der in den Streitjahren abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zutreffend ermittelt.
1.
Soweit der Kläger in den Streitjahren Werbeleistungen erbrachte, führte er - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als Unternehmer sonstige Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus, die der Umsatzsteuer unterlagen.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG konnte er die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, als Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Demnach war der Kläger zum Vorsteuerabzug hinsichtlich aller Leistungen berechtigt, die unmittelbar mit der Erbringung seiner Werbeleistungen zusammenhingen. Einen derartigen Vorsteuerabzug hat der Beklagte auf der Grundlage einer Schätzung, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, zutreffend zugelassen.
2.
Nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen waren dagegen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Anschaffung und Unterhaltung des Rennmotorrades oder die Teilnahme an den in den Streitjahren durchgeführten Motorradrennen. Derartige Rechnungen betrafen keine Leistungen, die der Kläger i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG "für sein Unternehmen" bezogen hat.
Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger seine Werbeleistungen nur dann erbringen konnte, wenn er an den Rennen teilnahm. Für die Annahme eines Zusammenhangs mit den Ausgangsumsätzen reicht es nicht aus, dass die Eingangsleistung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die vom Leistungsempfänger getätigten Umsätze entfielen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistung der unternehmerischen Sphäre des Leistungsempfängers wirtschaftlich zuzuordnen ist (vgl. § 15 Abs.4 UStG 1980) oder die nichtunternehmerische betrifft. Die unternehmerische Sphäre i.S. des UStG wird durch die Tätigkeiten gebildet, die die Merkmale des § 2 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 erfüllen. Die davon nicht erfassten Tätigkeiten gehören zur nichtunternehmerischen bzw. privaten Sphäre. Zur Privatsphäre einer natürlichen Person rechnen jedenfalls Kleiden, Wohnen, Essen und Trinken. Derartige Leistungen bezieht die Person auch dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind. Ein überwiegend nichtunternehmerisch genutzter Gegenstand gehört nicht schon deswegen zum Unternehmen, weil er für die unternehmerische Nutzung notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung (BFH-Urteil vom 15.07.1993, V R 61/89, BStBl. II 1993, 810).
Zur Privatsphäre des Klägers gehörte noch in den Streitjahren der von ihm betriebene Motorsport, da der Kläger als Amateur diesen ursprünglich nicht zur Erzielung von Einnahmen betrieb. Diese Rechtsgrundsätze, die der BFH für die Teilnahme eines Amateurs an Autorennen entwickelt hat (BFH-Urteil vom 15.07.1993, V R 61/89, BStBl. II 1993, 810), sind auf den Streitfall für die Rennen bis zur Rennsaison...in gleicher Weise anwendbar wie in dem vom BFH entschiedenen Fall.
a)
Der Kläger nahm in den Streitjahren als Amateur an Motorradrennen teil. Erst...ermöglichte ihm anschließend...den Aufstieg in die ...-Klasse...Neben seiner Tätigkeit als Rennfahrer war der Kläger ausweislich seiner Einkommensteuererklärung in den Jahren...nichtselbständig tätig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus dieser Tätigkeit.
b)
Die Tatsache, dass der Kläger...in die ...-Klasse wechselte, führt zwar zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich aller Vorsteuerbeträge, die unmittelbar mit der Teilnahme an den Rennen dieser Klasse zusammenhängen, da der Kläger in dieser Klasse aus dem Bereich des Amateursports in den Bereich des professionellen Motorradrennsports wechselte. Sie rechtfertigt jedoch nicht den hier streitbefangenen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, die die Rennaufwendungen der Vorjahre betreffen.
Zwar war die erfolgreiche Teilnahme an Rennen der Amateurklasse einerseits rechtliche Voraussetzung einer Teilnahme in der Profiklasse, da nur erfolgreiche Inhaber einer ...-Lizenz nach den vom Kläger vorgelegten ...-Lizenzbestimmungen eine ...-Lizenz erwerben können. Andererseits war sie auch wirtschaftliche Voraussetzung der Teilnahme an Rennen der ...-Klasse, da der Kläger nach eigenen Angaben nur aufgrund...(bestimmter sportlicher Erfolge) in der Lage war, die für einen Start im Profilager erforderlichen Sponsorengelder einzuwerben. Bestätigt wird dies durch die vorgelegten Verträge, die für die Rennsaison...einen deutlichen Anstieg der Sponsoring- und Werbeeinnahmen erkennen lassen. ...
Der Kläger mag auch bereits ab dem Jahr...in der Hoffnung oder Erwartung als Amateur an Motorradrennen teilgenommen haben, später in das Profilager wechseln zu können. Diese bloße subjektive Hoffnung oder Erwartung rechtfertigt jedoch nicht den Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine spätere Teilnahme an Rennen der Profiklasse. Vielmehr setzt ein Vorsteuerabzug die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht voraus, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum sog. erfolglosen/umsatzlosen Unternehmer, etwa BFH-Urteil vom 08.03.2001, V R 24/98, BStBl. II 2003, 430; vom 06.06.2002, V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621 m.w.N.). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus der Amateurklasse in den Profibereich wechseln würde, lagen jedoch erst nach...vor.
Insbesondere aus der Gewerbeanmeldung des Klägers vom...ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger professionell an Motorradrennen teilnehmen würde. Im Gegenteil gab der Kläger hierin - ebenso wie auch in seiner Umsatzsteuererklärung...- als Gegenstand seines Unternehmens an "Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen" bzw. "Vermietung und Verpachtung von Werbeflächen". Erst nach...erklärte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung...erstmals als Gegenstand seines Unternehmens neben der "Vermietung von Werbeflächen" auch "Motorradrennen".
c)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die dem BFH-Urteil vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde liegende Rechtsauffassung zwischenzeitlich nicht durch neuere Rechtsprechung des BFH oder des EuGH aufgegeben worden. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu dem vom Kläger zitierten EuGH-Urteil vom 08.05.2003 (Rs. C-269/00 Seeling, BStBl II 2004, 378). Das letztgenannte Urteil und die nachfolgende Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) betraf lediglich Sachverhalte, bei denen ein Gegenstand - wie z.B. ein Haus - teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutzt wird. Bei einer derartigen gemischten Nutzung hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er den gesamten Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuordnet.
Während der Teilnahme an den Motorradrennen bis...hat der Kläger dagegen sein Motorrad und die für die Rennen im Übrigen bezogenen Leistungen nach der dem BFH-Urteil vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde liegende rechtlichen Würdigung nicht zum Teil für unternehmerische Zwecke und zum Teil für nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Vielmehr ist die Teilnahme an den Motorradrennen nach diesem Urteil - wie oben dargelegt - insgesamt der nichtunternehmerischen Sphäre des Klägers zuzuordnen. Bei einer rein nichtunternehmerischen Verwendung eines Gegenstands ist für ein Zuordnungswahlrecht auch nach neuerer Rechtsprechung kein Raum.
3.
Mangels Nachweis waren auch keine Vorsteuerbeträge für solche Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die Vorbereitungen der Rennsaison...betrafen.
Wie oben zu 2. dargelegt, war der Kläger in der Rennsaison...nicht nur zu einem Vorsteuerabzug im Hinblick auf Eingangsleistungen befugt, die unmittelbar den Werbeeinnahmen zuzurechnen waren, sondern auch zu einem Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen befugt, die die Teilnahme an den Motorradrennen betrafen, da der Kläger in dieser Saison vom Amateur- in das Profilager gewechselt war. Ein Vorsteuerabzug wäre deshalb insoweit möglich, als der Kläger ggf. im Streitjahr...Aufwendungen zur Vorbereitung auf die neue Saison tätigte. Derartige Vorsteuerbeträge hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
a)
Soweit der Kläger Rechnungen vorgelegt hat, die wohl Vorbereitungsmaßnahmen für die Rennsaison in der ...-Klasse betrafen, handelte es sich entweder um Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen war (...) oder um eine Rechnung, die...erstellt wurde und deshalb auch erst in diesem Jahr zum Vorsteuerabzug berechtigte (...).
Darüber hinaus legte der Kläger Kopien von Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis vor, die zeitlich im Jahr...nach dem Ende der Rennsaison dieses Jahres erstellt wurden (insbesondere Telefonrechnungen und Tankbelege über das Tanken von Diesel oder bleifreiem Benzin). Diese Rechnungen lassen mangels näherer Erläuterung jedoch nicht erkennen, inwieweit sie Vorbereitungsmaßnahmen für die Rennsaison...betrafen.
b)
Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, weitere abzugsfähige Vorsteuerbeträge für das Jahr...zu schätzen, da der Kläger keine hinreichenden Grundlagen für eine derartige Schätzung vorgetragen hat.
Zwar hatte der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend vorgeschlagen, dass im Hinblick auf die Rennvorbereitung für die Saison...ca. 10 % der auf das gesamte Jahr entfallenden Vorsteuerbeträge zum Abzug zugelassen werden. Da der Kläger jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits auf dieser Grundlage bereit war, war auch der Beklagte nicht mit einer derartigen Schätzung zusätzlich abzugsfähiger Vorsteuerbeträge einverstanden. Damit entfiel die Grundlage für die vorgeschlagene tatsächliche Verständigung über die Höhe weiterer abzugsfähiger Vorsteuerbeträge (vgl. zur tatsächlichen Verständigung Rüsken in Klein, AO, 8. Aufl., § 162 Rn. 30 ff.).
4.
Der Antrag des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor.
a)
Die Tatsache, dass der Kläger den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen konnte, weil er von seinem Prozessbevollmächtigten versehentlich nicht über diesen Termin informiert wurde, rechtfertigt keine Vertagung, da das Ausbleiben des Klägers auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht (vgl. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war zu dem Verhandlungstermin gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß geladen. Der Kläger muss sich dessen Verschulden nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
b)
Das Gericht hat von seinem Ermessen, das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 80 Abs. 1 FGO anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, da eine persönliche Anwesenheit des Klägers angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Streitfalls weitgehend auf einer rechtlichen Würdigung beruht, nicht als unverzichtbar angesehen wurde.
In der mündlichen Verhandlung haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein persönliches Erscheinen des Klägers gebieten. Deshalb ist eine Vertagung auch nicht erforderlich, um ein persönliches Erscheinen des Klägers anzuordnen.
c)
Der Antrag des Klägers, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beizuziehen, das dem Urteil des BFH vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde lag, rechtfertigt ebenfalls keine Vertagung der Verhandlung. Vielmehr war der Beweisantrag als Antrag auf einen untauglichen Ausforschungsbeweis abzulehnen.
Insoweit hat der Kläger schon keine konkreten Tatsachen benannt, über die durch Beiziehung dieser Akten Beweis erhoben werden könnte. Statt dessen hat der Kläger lediglich "ins Blaue hinein" den Antrag gestellt, jene Finanzgerichtsakten beizuziehen, um zu erforschen, ob sich aus diesen Akten Sachverhaltselemente ergeben, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar wären und die deshalb einer rechtlichen Würdigung des Streitfalles auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) entgegenständen.
Bei der Frage, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei wertender Betrachtung möglich ist, geht es allein um eine Rechtsfrage. Der BFH hat die hierfür maßgeblichen Entscheidungskriterien in dem o.g. Urteil im Einzelnen dargestellt. Daher ist es für den Streitfall unerheblich, inwieweit sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, das dieser BFH-Entscheidung zugrunde lag, im Tatsächlichen über die vom BFH genannten entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente hinaus (also bei nicht entscheidungserheblichen Tatsachen) Unterschiede oder Gemeinsamkeiten zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ergeben.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.