Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.06.2005, Az.: 10 K 183/00

Geltendmachung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Leichtbehinderung oder Minderbehinderung; Typisierende Unterstellung eines Aufwands; Erwerbsunfähigkeitsrenten als dem Behinderten wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften zustehende laufende Bezüge oder Renten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.06.2005
Aktenzeichen
10 K 183/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 18194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0616.10K183.00.0A

Fundstellen

  • EFG 2005, 1774-1775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB direkt 2006, 6
  • NZG 2005, VI Heft 16 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Einkommensstreuer 1998 Behindertenpauschalbetrag bei Minderbehinderung (§ 33 b abs. 2 nr. 2 estg):

Erwerbsunfähigkeitsrenten sind keine Renten oder andere laufende Bezüge, die dem Behinderten wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften zustehen

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG).

2

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 den Abzug eines die Klägerin betreffenden Behindertenpauschbetrags nach einem Grad der Behinderung von 30 v. H.

3

Zum Nachweis der Voraussetzungen legten sie einen Auszug des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts vom 18.01.1999 vor, in dem der Grad der Behinderung mit 30 v. H. ausgewiesen ist.

4

Der Beklagte (das beklagte Finanzamt) gewährte den Pauschbetrag nicht, weil der Grad der Behinderung weniger als 50 v. H. betrage, wegen der Behinderung kein Anspruch auf Rente oder andere Bezüge bestehe, und die Behinderung auch nicht zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe noch auf einer typischen Berufskrankheit beruhe.

5

Im Einspruchsverfahren legten die Kläger schließlich einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 17.02.2000 vor, nach dessen Inhalt die Klägerin zwar auf Grund verspäteter Antragstellung erst seit dem 01.12.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die Anspruchsvoraussetzungen allerdings bereits ab dem 30.11.1998 vorgelegen haben.

6

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, zwar erhielten auch Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 v. H., aber mit einem Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen der Behinderung den Pauschbetrag, indes seien nach der Rechtsprechung an den Nachweis der Ursächlichkeit der Behinderung für die Gewährung der Rente erhöhte Anforderungen zu stellen; insoweit genüge der Rentenbewilligungsbescheid der BfA nicht den zu stellenden Anforderungen, da die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom durch das Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung nach den Maßstäben des Rentenversicherungsrechts festgestellt werde, eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur voraussetze, dass der Arbeitnehmer eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang auszuüben in der Lage sei.

7

Hiergegen richtet sich die Klage.

8

Die Kläger sind der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags seien gegeben, da die Klägerin die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund ihrer Behinderung erhalte.

9

Zum Nachweis legten sie nunmehr den vollständigen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vom 18.01.1998 vor. Nach dessen weiterem Inhalt (siehe "3. Begründung") stützt sich die Entscheidung über den festgestellten Grad der Behinderung auf eine vorliegende Hörminderung und psychosomatische Störungen.

10

Ferner legten sie eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums ....vom 22.05.2000 vor, wonach sich die Klägerin in psychiatrischer Therapie befindet, ständig medikamentös therapiert wird und die vorhandene Störung zu einer Belastungsunfähigkeit und letztendlich auch zur Berentung der Klägerin geführt habe.

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Schließlich wandten sich die Kläger an die BfA mit der Bitte, zu bescheinigen, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen der Behinderung gezahlt werde. Die BfA lehnte dieses mit dem Hinweis ab, eine solche nicht ausstellen zu können, da der Grad der Behinderung einem anderen Rechtskreis zugeordnet und für die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht relevant sei. Die BfAübersandte den Klägern aber eine Kopie des der Berentung zu Grunde liegenden neurologischen Gutachtens. Hiervon legten die Kläger eine Kopie des Deck- und des Schlussblatts vor; danach ist die Klägerin seit dem 02.07.1999 wegen Depressionen arbeitsunfähig und kann die Klägerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin in keinem Umfang mehr tätig sein und ist sie auch nicht in der Lage, andere Tätigkeiten geistiger oder körperlicher Art zu verrichten.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide und Schreiben der BfA und des Versorgungsamts verwiesen.

13

Die Kläger beantragen sinngemäß,

einen Pauschbetrag gemäß § 33 b EStG in Höhe von 600 DM für die Klägerin zu gewähren und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er trägt ergänzend vor, unter gesetzlichen Renten, die wegen einer Behinderung gezahlt würden, seien Unfall-, Kriegs-, Kriegsfolgen- oder Wehrdienstbeschädigungsrenten zu verstehen. Erwerbsunfähigkeitsrenten fielen nicht darunter. Zwar lägen der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin und der Feststellung des Grades ihrer Behinderung durch das Versorgungsamt dieselben Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde, gleichwohl werde die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht wegen der Behinderung gewährt. Dies gehe letztlich auch aus dem Schreiben der BfA hervor, indem dort ausgeführt ist, dass der Grad der Behinderung für die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht relevant sei. Die Klägerin habe allerdings die Möglichkeit, ihre behinderungsbedingten Aufwendungen konkret nachzuweisen und als außergewöhnliche Belastung nach§ 33 EStG geltend zu machen; lediglich die Gewährung des Pauschbetrags sei nicht möglich.

16

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

18

Behinderte Steuerpflichtige können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung erwachsen, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag nach§ 33 b Abs. 2 EStG geltend machen (so genannter Behindertenpauschbetrag).

19

Den Behindertenpauschalbetrag erhalten nach § 33 b Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (1) Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 v. H. festgestellt ist (§ 33 b Abs. 2 Nr. 1 EStG) und (2) Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50 v. H., aber mindestens auf 25 v. H. festgestellt ist, wenn (a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist (§ 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder (b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (§ 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).

20

Nach Maßgabe der genannten Vorschriften steht dem Kläger ein Behindertenpauschbetrag nicht zu.

21

Ein etwaiger Anspruch der Kläger kann sich dem Grunde nach nur auf § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG stützen, da die - unstreitig vorhandene - Behinderung der Klägerin nach den Feststellungen des Versorgungsamts im Bescheid vom 18.01.1999 zu einer so genannten Leicht- oder Minderbehinderung, bei der der GdB weniger als 50 v. H., aber mindestens 25 v. H. beträgt, geführt hat und eine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder eine typische Berufskrankheit nicht festgestellt wurden.

22

Nach § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG ist einem Leicht- oder Minderbehinderten ein Behinderten-Pauschbetrag jedoch nur zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder laufende Bezüge zustehen.

23

Die Vorschrift schränkt den pauschalierten Ansatz typischer, als außergewöhnliche Belastung anzusehender Aufwendungen des Behinderten auf diejenigen Fälle ein, in denen gesetzliche Leistungen aus der Beschädigtenversorgung gezahlt werden. Ein Aufwand wird typisierend nur unterstellt, wenn die gesetzliche Leistungspflicht der öffentlichen Hand an eine bestimmte grundsätzliche Schädigung des Versorgungsberechtigten anknüpft und auf dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) oder entsprechenden Vorschriften (z.B. §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes - Sondervergütung -; §§ 537 ff., 570 ff. der Reichsversicherungsordnung - RVO -, nunmehr §§ 56 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -; § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) beruht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.01.1952 IV 411/51 U, BFHE 56, 107, BStBl III 1952, 44, zu § 26 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - 1950; vom 05.11.1953 IV 149/53 U, BFHE 58, 187, BStBl III 1953, 363, zu § 26 LStDV 1952; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 b EStG Anm. 47; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 33 b EStG Rz. 34; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 b Rdnr. B 16; Görke in Frotscher, Einkommensteuergesetz § 33 b Rdnr. 7; Stöcker in Lademann, Einkommensteuergesetz § 33 b Rdnr. 50).

24

Diese Auslegung findet ihre Begründung in der Rechtsentwicklung der Regelungen zur Berücksichtigung des Pauschbetrags, der - siehe im Einzelnen die Darstellung im BFH-Urteil vom 16.01.1952 IV 411/51 U, a.a.O. - auf § 26 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen (LStDB) vom 10.03.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 449, Reichssteuerblatt S. 409) zurückgeht; dort waren die Bezüge, die als Beschädigtenversorgung im Sinne der Pauschbetragsvoraussetzungen für "kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer" anzusehen waren, unter Benennung der einzelnen Gesetze (Reichsversorgungsgesetz, Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz, Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz, Kriegspersonenschädengesetz, Wehrmachtsversorgungsgesetz u.s.w.) aufgeführt.

25

Durch das Weglassen der einzelnen Gesetze und der Bezeichnung der Berechtigten als "Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer" in den späteren Lohnsteuerdurchführungsverordnungen und danach Einkommensteuerdurchführungsverordnungen sollte sich sachlich an der Rechtslage nichts ändern. Ebenso verhält es sich mit der Übernahme der Regelungen aus der Einkommensteuerdurchführungsverordnung als § 33 b in das Einkommensteuergesetz durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 05.08.1974 (BGBl I S. 1769 = BStBl I S. 530), denn hiermit ist der Gesetzgeber lediglich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung nachgekommen.

26

Entsprechend hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 28.09.2000 (III R 21/00, BFH/NV 2001,435) nach Maßgabe dieser Auslegung bei einen vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten körperbehinderten Beamten einen Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen und u.a. zur Begründung ausgeführt, Bezüge, die auf Grund eines (aktiven) Beamtenverhältnisses geleistet würden, stellten keine Beschädigtenversorgung im Sinne des § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG dar (Hinweis auf BFH-Urteile in BFHE 58, 187, BStBl III 1953, 363; vom 08.03.1957 VI 28/55 U, BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Blümich/Oepen, a.a.O.). Denn das Ruhegehalt eines vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten körperbehinderten Beamten werde - anders als die Beschädigtenversorgung im Sinne der streitgegenständlichen Vorschrift - entsprechend dem Ruhegehalt nach Erreichen der Altersgrenze auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Beamten errechnet (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174 und zur Frage der Abgrenzung von Bezügen, die "versorgungshalber" im Sinne des § 3 Nr. 6 EStG gewährt werden von solchen, die auf Grund einer Dienstzeit gewährt werden, auf BFH-Urteil vom 16.01.1998 VI R 5/96, BFHE 185, 257, BStBl II 1998, 303).

27

Genau so liegen die Verhältnisse bei behinderten Beziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten. Auch die Erwerbsunfähigkeitsrente wird nach entsprechenden Kriterien und im Hinblick auf eine vorangegangene - aktive - Arbeitnehmertätigkeit gewährt.

28

Sie stellt deshalb keine wegen der Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften gezahlte Rente dar (siehe ausdrücklich Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O.).

29

Hiervon ist im Übrigen auch der BFH in seinem Urteil vom 28.09.2000 III R 21/00 (a.a.O. unter 3.) unter Hinweis auf Arndt in Kirchhof/Söhn (a.a.O.) ausgegangen, wenn auch in einem anderen Beurteilungszusammenhang bezüglich der von ihm bejahten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Berücksichtigung pauschaler steuermindernder Beträge im Hinblick auf die Eingrenzung des § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).