Versionsverlauf

§ 6 GfbWBV - Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Weiterbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie nach Maßgabe der Anlage 1 aus einer Facharbeit oder einer praktischen Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Frühestens fünf und spätestens vier Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung meldet die Weiterbildungsstätte die Prüflinge mit deren Einverständnis zur Prüfung bei der zuständigen Behörde an. In der Meldung sind mitzuteilen

  1. 1.

    der bis dahin abgeleistete Unterricht und die bis dahin abgeleisteten Praktika,

  2. 2.

    der noch abzuleistende Unterricht und die noch abzuleistenden Praktika,

  3. 3.

    nach § 3 Abs. 4 anerkannte Teile der Weiterbildung,

  4. 4.

    die Fehlzeiten und

  5. 5.

    der Aufgabenvorschlag für die Facharbeit, wenn eine Facharbeit Bestandteil der Prüfung ist und der Aufgabenvorschlag der zuständigen Behörde nach der Anlage 1 Abschnitt C oder J nicht früher mitzuteilen ist.

Außerdem ist nachzuweisen, dass die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung vorliegt.

(3) Drei Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung gibt die zuständige Behörde seine Entscheidung über die Zulassung bekannt. Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung nicht erfüllt,

  2. 2.

    die Weiterbildung nicht bis zum vorgesehenen Termin für die mündliche Prüfung ableisten kann oder

  3. 3.

    die bisherigen Fehlzeiten über das zulässige Maß hinaus überschritten hat.

(4) Die zuständige Behörde setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung den Zeitpunkt der Prüfungsteile fest. Sie veranlasst die Ladung der Prüflinge, der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüferinnen und Prüfer nach § 5 Abs. 3. Die Ladungsfrist soll mindestens vier Wochen betragen.

(5) Über den Verlauf der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung muss die Prüfungsgegenstände und die Bewertungen der Leistungen enthalten.