Abschnitt 26 EB-AVO-GOBAK - Zu § 26
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
26.1
In Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife werden die Leistungen aus allen Schulhalbjahren, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, in die entsprechenden Felder eingetragen; die Bewertungen von Schulhalbjahren, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen und in denen keine Belegungsverpflichtung bestand, sind in Klammern zu setzen. Die Abiturprüfungsfächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden sind, werden mit *) gekennzeichnet.
Bei Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums sind unter "Pflichtfremdsprachen" die jeweils betriebenen Pflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachen sowie der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Fremdsprachen anzugeben. Bei Schülerinnen und Schülern des Abendgymnasiums oder des Kollegs sind unter "Fremdsprachen" die erste und die zweite Fremdsprache sowie jeweils der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Fremdsprachen einzutragen; bei Schülerinnen und Schülern, deren außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache von der Schulbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt worden sind, sind außer der Eintragung dieser Fremdsprache Angaben darüber aufzunehmen, dass die Anerkennung in einem Feststellungsverfahren erfolgt ist, welche Schulbehörde diese Anerkennung vorgenommen hat und wann dies geschehen ist.
Im Falle der besonderen Lernleistung nach § 11 gilt Nr. 16.2 entsprechend.
26.2
Der Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wie folgt bescheinigt:
"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das ..................................... ein."
26.3
Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums erfüllt und verlässt sie oder er die Schule vor der Abiturprüfung oder ohne die Abiturprüfung bestanden zu haben, gilt Nr. 16.4 Satz 2 entsprechend.
Wenn sie oder er die Abiturprüfung zu einem späteren Zeitpunkt besteht, gilt Nr. 26.2 entsprechend.
26.4
Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und, wenn dieses nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter ist, von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die dritte Konferenz der Prüfungskommission stattgefunden hat. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
26.5
Das Abgangszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Prüfungskommission beschlossen hat, dass der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Das Abgangszeugnis wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Abgangszeugnisses verbleibt bei der Schule.
26.6
Mit dem für die Entlassung festgesetzten Termin der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Abgangszeugnisses endet das Schulverhältnis zwischen Schule und Schülerin oder Schüler.
26.7
Die Bescheinigung über den nach § 17 Abs. 1 erworbenen schulischen Teil der Fachhochschulreife trägt das Datum des Ausstellungstages. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Schule.
26.8
Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem es unterschrieben und gesiegelt wird. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinigung und des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.