Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.10.2012, Az.: L 8 AY 7/10

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Rückwirkung der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung zur Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.10.2012
Aktenzeichen
L 8 AY 7/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 32318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1025.L8AY7.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 04.12.2009 - AZ: S 26 AY 5/09

Redaktioneller Leitsatz

Bis zum 31.12.2010 besteht auch bei noch nicht bestandskräftig gewordenen Bescheiden kein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = ZFSH/SGB II012, 450 besteht nur für die Zeit ab dem 1.1.2011 ein höherer Leistungsanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren über den Monat Oktober 2007 hinaus Leistungen nach § 2 AsylbLG (sogenannte Analogleistungen) anstelle der ihnen gewährten Grundleistungen nach den §§ 3 ff AsylbLG.

2

Die mit einander verheirateten Kläger zu 1. und 2., nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärtem Status aus Syrien, reisten mit ihren Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., im November 2001 in das Bundesgebiet ein. Eine weitere Tochter der Kläger zu 1. und 2., die Klägerin zu 6., wurde im Juli 2003 im Bundesgebiet geboren. Asylanträge der Kläger wurden rechtskräftig abgelehnt. Der Aufenthalt der Kläger wurde und wird geduldet (vgl. hierzu u. a. Beschluss des OVG Lüneburg vom 2. März 2011 2 LA 352/09 ; danach handelt es sich bei den Klägern um türkische Staatsangehörige).

3

Die Kläger zu 1. bis 5. bezogen vom 9. November 2001 bis zum 30. November 2004 für insgesamt 36 Monate und 22 Tage Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG, die Klägerin zu 6. vom 23. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 (36 Monate und 8 Tage). In der Folgezeit bezogen die Kläger Analogleistungen, zuletzt für die Zeit ab Juli 2007 mit Bescheid vom 26. Juni 2007 in Höhe von 1.737,17 EUR (Kläger zu 1. bis 5.) bzw. 305,83 EUR (Klägerin zu 6.).

4

Nach einer Anhörung der Kläger über die zum 28. August 2007 erfolgte Änderung des AsylbLG, nach der ein Anspruch auf Analogleistungen den Vorbezug von 48 Monaten Grundleistungen voraussetzte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 den Klägern zu 1. bis 5. für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2007 Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG in Höhe von 1.399,75 EUR, ein entsprechender Bescheid erging unter gleichem Datum hinsichtlich der Klägerin zu 6. (Zahlbetrag 228,81 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2007 wurde für den Monat Dezember 2007 eine einmalige Beihilfe von 18,41 EUR bewilligt, mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. November 2007 wurde ebenfalls für den Monat Dezember 2007 eine Rückzahlung bereits erfolgter Klassenfahrtbeihilfe in Höhe von 20,00 EUR geltend gemacht.

5

Am 3. Dezember 2007 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger für diese (ausdrücklich: Eltern und vier minderjährige Kinder) Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2007 und gegen alle Folgebescheide. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiterhin Analogleistungen nach § 2 AsylbLG und zahlte die Differenz zu den bewilligten Grundleistungen nach. Für die Folgezeit bewilligte (soweit ersichtlich bis heute) der Beklagte weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG, zahlte aber wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. Dezember 2007 monatliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

6

Der Widerspruch der Kläger zu 1. bis 5. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008, der Widerspruch der Klägerin zu 6. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 zurückgewiesen. Den Klägern stünden ab dem 1. November 2007 lediglich Grundleistungen zu, weil die erforderliche Vorbezugszeit von 48 Monaten Grundleistungen nicht erfüllt sei. Hiergegen haben die Kläger am 2. Januar 2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben, die sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 auch auf die Klägerin zu 6. bezieht.

7

Mit am 10. Dezember 2009 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung hätten vorgelegen. Ein Anspruch nach § 2 AsylbLG scheitere für die Kläger nach der Gesetzesänderung daran, dass sie keine 48 Monate Grundleistungen erhalten haben. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Grundleistungen bestünden nicht.

8

Hiergegen haben die Kläger am 11. Januar 2010, einem Montag, Berufung eingelegt. Es sei verfassungswidrig, legal in Deutschland lebende und sozial integrierte Ausländer leistungsrechtlich wie "Mindermenschen" zu behandeln.

9

Sie beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

10

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 2007 und die Bescheide vom 23. November und 26. November 2007, sämtlich in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. November 2008 und 19. Oktober 2009, aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er weist unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 2. März 2011 2 LA 352/09 ergänzend darauf hin, dass die Kläger weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz haben.

14

Außer den Gerichtsakten lagen drei Bände Leistungsakten des Beklagten, den streitigen Leistungsvorgang betreffend, vor. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die bei streitigen Leistungen von über 750,00 EUR statthafte Berufung der Kläger ist auch im Übrigen zulässig (§§ 144, 151 SGG). Sie ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen.

16

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 2007 und deren zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG) gewordenen Bescheide vom 23. November und 26. November 2007, sämtlich in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. November 2008 und 19. Oktober 2009. Die Kläger können ihr Ziel, nämlich über den 31. Oktober 2007 hinaus die bis dahin bezogenen Leistungen nach § 2 AsylbLG weiter zu erhalten, durch eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG erreichen. Die Leistungen waren ihnen zuletzt mit Bescheiden vom 26. Juni 2007 ab Juli 2007 bewilligt worden. Einer Leistungsklage bedarf es grundsätzlich dann nicht, wenn mit der Aufhebung der abändernden Bescheide der ursprüngliche Bescheid seine Wirkung wieder entfaltet, die Kläger ihr Ziel also bereits mit der Anfechtungsklage verwirklichen können (vgl nur BSG-Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2 = InfAuslR 2009, 29 = FEVS 60, 193 = Breith 2009, 927 m.w.N.).

17

Nicht zum Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahrens (§§ 86, 96 SGG) sind die weiteren Bescheide geworden, mit denen der Beklagte den Klägern ab Februar 2008 Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt hat, auch wenn wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. Dezember 2007 Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfolgt sind. Durch diese Bescheide wurden die hier angefochtenen Bescheide vom 30. Oktober 2007, die ausdrücklich einen Leistungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 regelten, nicht abgeändert iS von § 86 SGG. Bescheide für Folgezeiträume werden nicht von § 86 SGG erfasst (ebenso wenig wie von § 96 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu BSG-Urteil vom 24. Februar 2011 B 14 AS 49/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr 10, RdNr. 16).

18

Ab dem 1. November 2007 stehen den Klägern keine Leistungen nach § 2 AsylbLG mehr zu. Die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 2007 (eingegangen am 31. Oktober 2007), mit denen die mit Bescheiden vom 26. Juni 2007 erfolgten Leistungsbewilligungen mit Wirkung zum 1. November 2007 (für die Zukunft) aufgehoben und Grundleistungen bis zum 31. Januar 2008 bewilligt wurden, sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung lagen vor.

19

Eine Leistungsbewilligung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X zu Lasten der Leistungsempfänger geändert werden. Maßgebend ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

20

Am 28. August 2007 ist eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, weil nach der ab diesem Tag geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nur dann das SGB XII (mit höheren, sog. Analogleistungen) entsprechend anzuwenden ist, wenn sie über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten (statt bis dahin 36 Monaten) Leistungen nach § 3 erhalten haben. Die Änderung trat nach Art 10 Abs 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 1970) am Tag nach der Verkündung vom 27. August 2007 ohne Übergangsregelung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt ein bis dahin bestehender Anspruch auf Analog-Leistungen, wenn der Ausländer noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG Urteil vom 17. Juni 2008 B 8 AY 1/07 R, BSGE 101, 49 [BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R] = SozR 4-3520 § 2 Nr 2 = FEVS 60, 193). Die Kläger hatten in der hier streitigen Zeit die nach der Gesetzesänderung erforderlichen 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht aufzuweisen, dies wäre erst im Oktober 2008 der Fall gewesen.

21

Der Beklagte hat auch die Höhe der den Klägern nunmehr zustehenden Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zutreffend errechnet. Eine Ermessensentscheidung ist in Fällen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht zu treffen.

22

Ein höherer Leistungsanspruch besteht auch nicht in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Die Kläger können von dieser Entscheidung nicht profitieren, weil danach nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ein höherer Leistungsanspruch besteht (RdNr. 139). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegen nicht vor.