Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.10.2012, Az.: L 14 U 120/09

Unfallversicherungsschutz; Reichweite versicherter Beschäftigung; Mitversicherung von Haushaltsbediensteten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.10.2012
Aktenzeichen
L 14 U 120/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 32316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1018.L14U120.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 01.04.2009 - AZ: S 7 U 121/08

Redaktioneller Leitsatz

1. Neben den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII unfallversicherten Landwirten und Familienangehörigen zählen auch noch die gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Haushalte zum Schutzbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

2. Voraussetzung ist, das die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, was im Einzelfall auch bei Angelegenheiten der agrarsozialen Absicherung der Fall ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der am 25. März 2012 verstorbenen Mutter des Klägers, Frau Grete I. (W.), vom 4. Juli 2007 ein Arbeitsunfall war.

2

Mit Schreiben vom 26. August 2007 teilte der jetzige Kläger, ein landwirtschaftlicher Unternehmer und nunmehr Sonderrechtsnachfolger der Frau W., der Beklagten mit, dass seine am 22. Dezember 1926 geborene Mutter am 4. Juli 2007 bei einer Pkw-Fahrt zur Abholung ihres pflegebedürftigen Mannes Herbert I. von einer Veranstaltung des VdK während eines Stopps bei einem Postkasten einen Arbeitsunfall erlitten habe. In der Unfallanzeige vom 2. September 2007 präzisierte der Kläger seine Angaben dahin, seine Mutter habe den Pkw angehalten, um Post in den Briefkasten zu werfen. Dabei habe sie es versäumt, den Hebel des mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Pkw in den Bereich "P" zu stellen, so dass dieser vorwärts rollte. Bei dem Versuch, den Wagen anzuhalten, sei sie auf der Straße gestürzt, und ihr linkes Bein sei von dem Hinterrad des Pkw überrollt worden. Sie sei sodann im Klinikum J. stationär aufgenommen worden. In einem beigefügten Sonderfragebogen bei Altenteilern teilte der Kläger für seine Mutter ergänzend mit, sie sei nicht für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig. Sie pflege ihren Ehemann, bei dem die Pflegestufe I anerkannt sei. Ohne die von seiner Mutter im Unfallzeitpunkt übernommene Tätigkeit hätte er selbst diese übernehmen müssen.

3

Mit Bescheid vom 7. November 2007 lehnte die Beklagte gegenüber Frau W. die Gewährung einer Entschädigung wegen des Unfallereignisses vom 4. Juli 2007 ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Zwar stünden Tätigkeiten, die dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmens zu dienen bestimmt seien, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Antreten des Weges und dem Einwerfen des Briefes habe es sich jedoch nicht um eine solche Tätigkeit gehandelt. Wenn auch die Pflege eines Pflegebedürftigen prinzipiell eine dem Haushalt zuzurechnende Tätigkeit darstelle, sei jedoch nicht jede Arbeitsleistung, die dem Pflegebedürftigen zugute komme, versichert. Ebenso wenig stelle das Einwerfen eines Briefes eine pflegerische und somit versicherte Tätigkeit dar. Allenfalls handele es sich um eine unter Familienangehörigen übliche und demgemäß unversicherte Gefälligkeitshandlung.

4

Hiergegen legte Frau W. am 6. Dezember 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 zurückwies. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, selbst wenn man unterstellen würde, dass die Fahrt mit dem Pkw bis zum Anhalten dem Grunde nach versichert gewesen wäre, hätte jedenfalls der Weg nach dem Verlassen des eigenen Fahrzeugs wegen der hierbei erbrachten Gefälligkeitsleistung nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

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Hiergegen hat Frau W. am 23. Juni 2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Einwerfen eines Briefes für ihren Ehegatten sei eine pflegerische Tätigkeit im Bereich "Mobilität" gewesen. Insofern müsse ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz angenommen werden. Wenn die Beklagte im Übrigen selbst erwäge, dass die Fahrt zur Abholung des pflegebedürftigen Ehemannes unter Versicherungsschutz gestanden habe, müsse man auch das Aussteigen aus dem Pkw zur Verrichtung der vorgenannten Tätigkeit als eine der Pflege zuzuordnende Verrichtung ansehen.

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Demgegenüber hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide verteidigt.

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Mit Urteil vom 1. April 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Einwurf des Briefes eines Altenteilers in einen Postkasten betriebliche Belange betroffen haben sollte. Selbst wenn der Brief den Interessen eines versicherten landwirtschaftlichen Betriebes dienlich gewesen wäre, hätte es sich jedoch nur um eine nicht versicherte, rein familiäre Gefälligkeit gehandelt.

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Gegen das ihr am 6. April 2009 zugestellte Urteil hat Frau W. am 30. April 2009 Berufung eingelegt.

9

Frau W. ist während des Berufungsverfahrens am 25. März 2012 verstorben. Das Verfahren wird von ihrem Sohn, dem jetzigen Kläger, mit dem sie bis zu ihrem Tode in einem Haushalt gelebt hat, als Sonderrechtsnachfolger weitergeführt.

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Der Kläger macht geltend, er sei in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Beklagten pflichtversichert und zahle den entsprechenden Beitrag. Kostenfrei mitversichert seien u. a. die Altenteiler, sofern sie noch in der Lage seien, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für den Betrieb oder den mitversicherten Haushalt des landwirtschaftlichen Betriebes zu verrichten. Zwischen ihm und seinen Eltern sei der notarielle Altenteilsvertrag vom 17. September 2004 geschlossen worden. Die hierin übernommenen Aufgaben und Pflichten seien nicht von der landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Betriebstätigkeit zu trennen. Die Abholung seines Vaters durch die verstorbene Frau W. sei in seinem Auftrag erfolgt. Sie habe ihn damit entlastet. Es habe sich hierbei um eine dienende Tätigkeit für den Betrieb und Haushalt gehandelt und sei somit diesem zuzuordnen. Der wirtschaftliche Wert ergebe sich zum einen aus den Kosten, zum anderen aus dem Wert seiner eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit, da er in dieser Zeit betriebliche Arbeiten ausgeführt habe. Seine Mutter Frau W. sei körperlich und geistig in der Lage gewesen, die beauftragte Fahrt zu unternehmen. Nachdem es sich um eine Tätigkeit auf seine Weisung hin gehandelt habe, stelle sich die Frage einer Gefälligkeitshandlung nicht.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass der Unfall der Mutter des Klägers Frau Grete I. vom 4. Juli 2007 ein Arbeitsunfall war,

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hilfsweise,

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die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Dem Senat haben außer der Prozessakte die die verstorbene Frau W. betreffenden Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 f. SGG) und damit insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem SG und der Beklagten der Auffassung, dass es sich bei dem Unfall der verstorbenen Frau W. vom 4. Juli 2007 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

21

Das noch von der verstorbenen Frau W. angebrachte, auf die Anerkennung des Ereignisses vom 4. Juli 2007 als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Sie eröffnet dem bzw. der Versicherten und ggf. seinen/ihren Rechtsnachfolgern die Möglichkeit, Elemente eines Rechtsverhältnisses, hier das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, feststellen zu lassen. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse besteht hier auch für den mit Frau W. z.Zt. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft lebenden Klägers. Als Sonderrechtsnachfolger der Frau W. im Sinne von § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann er im vorliegenden Fall deswegen eine entsprechende Feststellung betreiben, weil im Erfolgsfall ein Anspruch auf Geldleistungen bestehen kann, der durch die Sonderrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist (vgl. hierzu allgemein BSG vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R - Rdnrn. 14-16 des Juris-Ausdrucks zur vergleichbaren Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Klage ist indes unbegründet.

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Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes und die hierin nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a und b SGB VII kraft Gesetzes in der Unfallversicherung versichert. Nach § 124 Nr. 1 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.

23

Im vorliegenden Fall bestand für Frau W. zur Zeit des Unfalls vom 4. Juli 2007 unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften kein Versicherungsschutz. Zwar gehörte sie als auf dem Hof wohnende Altenteilerin bzw. Mutter des jetzigen landwirtschaftlichen Unternehmers zu dem Personenkreis der potentiell unter Versicherungsschutz stehenden Familienangehörigen. Jedoch liegt die Voraussetzung der nicht nur vorübergehenden Mitarbeit im Unternehmen hier nicht vor. Der Kläger hat in dem für seine Mutter Frau W. ausgefüllten und am 2. September 2007 unterzeichneten Fragebogen "Sonderfragen bei Altenteilern" ausdrücklich angegeben, dass sie damals nicht mehr für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig war.

24

Ein Versicherungsschutz ergibt sich darüber hinaus auch nicht bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren, nach dem zwischen ihm und seinen Eltern geschlossenen Hofübergabevertrag vom 17. September 2004 wäre es eigentlich seine Aufgabe gewesen, den pflegebedürftigen Vater von der Veranstaltung des VdK abzuholen, er habe diese Aufgabe jedoch wegen seiner eigenen Inanspruchnahme durch die Tätigkeit im versicherten Unternehmen an Frau W. delegiert. Zwar regelt § 3 des Hofübergabevertrags, der die Rechte der Altenteiler betrifft, unter Nr. 6 die Verpflichtung des Hofübernehmers, d. h. des jetzigen Klägers, für notwendige Fahrten einen Pkw mit Fahrer zur Verfügung zu stellen, sofern die Altenteiler aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst in der Lage sind, einen Pkw zu fahren. Einschränkend bestimmt Satz 2 dieser Regelung allerdings, dass die Altenteiler auf die arbeitswirtschaftliche Situation des Betriebes Rücksicht zu nehmen haben.

25

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die vorgenannte vertragliche Verpflichtung dazu führen konnte, dass die zum Unfall führende Fahrt der Frau W. am 4. Juli 2007 der mitversicherten Haushaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens des jetzigen Klägers zugerechnet werden konnte. Dabei unterstellt der Senat, dass die Haushaltung seines Hofes im Unfallzeitpunkt generell dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt war. Dies erlaubt indes noch keinen Rückschluss darauf, ob die konkrete, zum Unfall führende Betätigung auch versichert war. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass die Zweckrichtung einer solchen Betätigung zumindest wesentlich dem Haushalt selbst zu dienen bestimmt war, die Betätigung mit diesem also in einem inneren Zusammenhang steht. Deshalb können Verrichtungen im Haushalt diesem nicht zugerechnet werden, wenn auf Entschluss und Verhalten des landwirtschaftlichen Unternehmers persönliche Bedürfnisse und Interessen der Angehörigen derart eingewirkt haben, dass die Beziehung dieser Tätigkeiten zum Haushalt bei der Bewertung als nicht wesentlich außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BSG vom 16. März 1995 - 2 RU 27/94 - SozR 3-2200 § 777 Nr. 2, Rdnrn. 18 - 20 des Juris-Ausdrucks; vgl. auch Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky: Gesetzliche Unfallversicherung, § 124 Rdnr. 8). Dabei kann die Grenzlinie zwischen versicherter Haushaltstätigkeit und unversichertem Privatbereich nur von Fall zu Fall nach den Anschauungen des täglichen Lebens gezogen werden (vgl. Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky aaO.). Das Abstellen auf die Anschauungen der in der Landwirtschaft tätigen Personenkreise verbietet es nach Auffassung des Senats zunächst, für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes auf eine im Einzelfall getroffene Pflichtenregelung in einem Hofübergabevertrag abzustellen. Allgemeine Anschauungen zu der Frage, welche Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Haushaltung zuzurechnen sind, betreffen erkennbar nur solche Wertungen, hinsichtlich derer bei den maßgeblichen Personenkreisen weitgehend Konsens besteht. Bei Zugrundelegung dieses Ansatzpunktes ist unter Berücksichtigung bereits entschiedener Vergleichsfälle davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Abholung des Vaters des Klägers von der Veranstaltung des VdK eine unversicherte persönliche Angelegenheit betraf und demgemäß nicht der Haushaltung unterfiel. Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen jedenfalls, wie bereits zuvor ausgeführt und mit Zitaten belegt, alle diejenigen Unternehmungen, die wesentlich allein der Freizeitgestaltung dienen. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstaltung des VdK (eines Verbandes zur Vertretung von Interessen insbesondere der Rentner und behinderten Menschen), an der der Vater des Klägers teilgenommen hatte und von der er abgeholt werden sollte, in irgendeiner Weise (z.B. als Fortbildung betreffend die soziale Absicherung von Landwirten und ihren Angehörigen) dem landwirtschaftlichen Unternehmen oder der Haushaltung zu dienen bestimmt war.

26

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre. Denn unter Berücksichtigung des vorstehend wiedergegebenen Wortlautes von § 3 Nr. 6 des Hofübergabevertrages oblag dem Kläger zur Zeit des Unfalls keine Verpflichtung, seinen Vater von besagter Veranstaltung abzuholen. Dies folgt schon daraus, dass, wie der zu entscheidende Sachverhalt zeigt, seine Mutter, die verstorbene Frau W., als weitere Altenteilerin zu jenem Zeitpunkt noch in der Lage war, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Ob der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer darüber hinaus auch wegen der nach seinen Angaben von ihm damals gerade verrichteten betrieblichen Arbeiten nicht für die Abholtätigkeit in Anspruch genommen werden konnte - hierfür könnte das in § 3 Nr. 6 Satz 2 des Vertrages geregelte Rücksichtnahmegebot sprechen -, muss bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft werden.

27

Nachdem gemäß den vorstehenden Ausführungen die zum Unfall führende PKW-Fahrt am 4. Juli 2007 insgesamt nicht unter Versicherungsschutz stand, kann unerörtert bleiben, ob, wie die Beklagte meint, der Versicherungsschutz auch deswegen ausgeschlossen ist, weil Frau W. das schädigende Ereignis bei der Unterbrechung der Fahrt zum Zweck des Einwurfes eines Briefs erlitten hat.

28

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da seine Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.