Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.11.2012, Az.: L 10 R 630/08

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.11.2012
Aktenzeichen
L 10 R 630/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 06.11.2008 - AZ: S 1 RA 464/04

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit für die Zeit vom 1. November 2003 (Vollendung des 60. Lebensjahres) bis zum 31. Oktober 2008 (Bewilligung von Altersrente ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienst ab dem 1. November 2008) zugestanden hat.

Der 1943 geborene Kläger beantragte im Juni 2003 die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit. Hierzu erklärte er sich über die während der beabsichtigten Rentenbezugszeit zu erwartenden Einkünfte. In den Jahren von 1999 bis 2001 habe er durchschnittliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 102.092,00 DM erzielt. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger alleiniger Eigentümer des seit dem 16. Jahrhundert im Familienbesitz befindlichen „Obergut H.“ ist, das ihm testamentarisch unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge von seinem Vater vererbt worden war. Zu dem Gut gehören landwirtschaftliche Flächen, die bereits zu Zeiten des Vaters des Klägers verpachtet waren. Er sei durch das Testament seines Vaters verpflichtet, Altenteils- und Erbabfindungsrenten in einer Gesamthöhe von 67.640,00 DM jährlich an Familienangehörige zu zahlen. Nach seinen Angaben stammten nur rund 22 v.H. der Einnahmen aus der weiterhin von ihm betriebenen Forstwirtschaft. Es verbleibe daher ein aus dem Betrieb der Forstwirtschaft anzurechnender Einkommensbetrag in Höhe von 319,00 € monatlich. Darüber hinaus habe er aus selbständiger Arbeit in den Jahren 1999 bis 2001 ein durchschnittliches Einkommen von 70,00 € monatlich erzielt.

Nach Vorlage auch des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 lehnte die Beklagte die Rentengewährung mit Bescheid vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 ab. Gemäß § 34 SGB VI sei Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur zu gewähren, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten würden. Dies sei jedoch in seinem Fall gegeben. Denn auch die von ihm zu tragenden Lasten der Renten an Familienangehörige verminderten den steuerrechtlichen Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft nicht, sodass für ihn ein jährliches Einkommen in Höhe von 53.041,27 € entsprechend 4.420,11 € monatlich anzusetzen sei.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben. Er hat zur Begründung des weiter verfolgten Rentenanspruchs geltend gemacht, dass ihm für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes der auf die testamentarischen Lasten entfallende Anteil des Betriebsgewinns nicht zur Verfügung stehe. Hinsichtlich des „Hinzuverdienstes“ habe sich für ihn durch den Eintritt in die Altersteilzeit nichts geändert. Steuerlich würden die testamentarischen Lasten als Sonderausgaben anerkannt und müssten deswegen auch im Rahmen von § 15 SGB IV den Hinzuverdienst mindern. Er könne im Übrigen den Betrieb nicht aufgeben und damit den Betriebsgewinn steuerlich zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung machen, die rentenrechtlich anrechnungsfrei blieben. Eine derartige Gestaltung würde dem Testamentszweck zuwiderlaufen. Der Testamentsvollstrecker würde dem jedenfalls widersprechen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 6. November 2008 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2003 Altersrente zu zahlen und bei der Berechnung des Hinzuverdienstes bzw. des Arbeitseinkommens die testamentarischen Vermächtnisse zugunsten der Mutter, der Tante und der Geschwister des Klägers abzusetzen. An sich handele es sich bei den testamentarischen Belastungen um steuerrechtliche Sonderausgaben, die grundsätzlich im Rahmen von § 15 SGB IV nicht abzugsfähig seien. Hier liege aber ein besonderer Sachverhalt dadurch vor, dass die streitige Rente die Funktion eines Lohnersatzes habe. Auch bei Rentengewährung trete keine Überversorgung des Klägers ein, weil dieser die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht zu seiner finanziellen Sicherung nutzen könne, weil er sie - an seine Angehörigen - abzugeben verpflichtet sei.

Gegen das ihr am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 18. Dezember 2008 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, ihre mit ihm aufgehobenen Bescheide hingegen für zutreffend, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen der gesamte steuerrechtliche Gewinn als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Abzugsmöglichkeiten für einzelne zusätzliche Ausgaben seien nicht vorgesehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 zurückzuweisen.

2. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente nach Altersteilzeit für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2008 als Vollrente zu gewähren,

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 zurückzuweisen.

Der Kläger hält dem Grunde nach das angefochtene Urteil für zutreffend, meint jedoch, dass die Pachtzinseinnahmen aus der landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt nicht angerechnet werden dürften, so dass ihm die Vollrente zu gewähren sei. Andernfalls käme es zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Zinseinnahmen aus Geld- oder sonstigem Anlagevermögen, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Sozialgerichts Hildesheim zum Az.: S 1 RA 394/04 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (insgesamt). Die zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Diese erweisen sich als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Gewährung der Rente an den Kläger vor der Vollendung des 65. Lebensjahres - seit dem 1. Januar 2008: vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze - gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI davon abhängt, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird und dass hierauf neben dem Arbeitsentgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch das Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV anzurechnen ist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass in § 15 SGB IV eine dem § 18 a Abs. 2 a SGB IV vergleichbare differenzierte Regelung fehlt, ist davon auszugehen, dass jeder steuerrechtliche Gewinn unabhängig von der Herkunftsart zu berücksichtigen ist. Deshalb unterfällt auch der in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angefallene Gewinn unabhängig davon der Berücksichtigung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger hierfür eigene Arbeitsleistung aufgewendet hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az.: B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2). Ohne Belang ist daher auch die Frage, ob die etwa anzurechnenden Beträge aufgrund eines aktuellen und aktiven Beschäftigungsverhältnisses erlangt werden (vgl. dazu BSG, Urteile vom 10. Juli 2012, Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R).

Der Kläger kann in diesem Zusammenhang mit dem Einwand nicht durchdringen, die in dem Betrieb erzielten Pachteinnahmen müssten deshalb unberücksichtigt bleiben, weil Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt blieben. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Zinseinnahmen aus zum Betriebsvermögen gehörenden Kapital das Betriebsvermögen und damit den Gewinn i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz vermehren. Im Ergebnis sind sie daher im Rahmen des § 34 SGB VI zu berücksichtigen. Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a.a.O., klargestellt hat, sind Pachteinnahmen, die nicht zu einem Betrieb i.S. des Steuerrechts gehören, nicht Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB IV und damit nicht gemäß § 34 SGB VI zu berücksichtigen. Sie werden deswegen genauso behandelt wie Zinserträge aus privaten Vermögenswerten.

Weder im Gesetz noch in der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2004 vermag der Senat im Übrigen einen Hinweis darauf zu entdecken, dass Gewinn aus einem Betrieb nur dann im Rahmen des § 15 SGB IV zu berücksichtigen wäre, wenn der Betriebsinhaber die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, den Betrieb aufzugeben und das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen zu überführen. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Bundessozialgerichtes beziehen sich allein auf die Frage, wie zwischen - anzurechnenden - betrieblichen Einkommen und - womöglich nicht anzurechnenden - privaten Einkommen zu unterscheiden ist. Die Frage bedarf daher keiner Erörterung, ob etwa der Kläger tatsächlich an einer Betriebsaufgabe gehindert ist und die Gründe dafür im Rahmen des § 34 SGB VI oder des § 15 SGB IV beachtlich sind.

Von den betrieblichen Pachteinnahmen des Klägers sind im Rahmen von § 15 SGB IV die von ihm zu zahlenden Leibrenten an seine Angehörigen nicht in Abzug zu bringen, denn diese Leibrenten sind nicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen. Auch hierauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen. Diese - im Kern auch der Verwaltungsvereinfachung dienende - strikte Anlehnung an die steuerrechtlichen Feststellungen soll eine unterschiedliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Steuerrecht einerseits und im Rentenrecht andererseits verhindern. Denn diese wäre ihrerseits schwerlich materiell zu begründen und kaum mit Art. 3 GG vereinbar. Im Übrigen dient die Regelung auch den Interessen des Rentenantragstellers : er muss dem Rentenversicherungsträger nicht seine Einkommenssituation im Detail darlegen, sondern kann sich auf die Vorlage des Steuerbescheides beschränken. Auch muss er die Frage der steuerrechtlichen Zuordnung bestimmter Einnahme- und Ausgabeposten nicht erneut mit dem Rentenversicherungsträger durchfechten, sondern kann sich auf die diesbezüglichen Einschätzungen der Steuerverwaltung berufen. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich aber eine Berücksichtigung der streitigen Rentenlasten als den Gewinn vermindernde Beträge : anders als die Einkünfte sind die Sonderausgaben in den für den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam erteilten Steuerbescheiden nicht explizit einer Person zugewiesen. Aus den Steuerbescheiden ist daher nicht ersichtlich, ob es sich um Sonderausgaben des Klägers oder seiner Ehefrau handelt. Außerdem ist auch aus dem Steuerbescheid nicht erkennbar, ob es sich bei den jeweils unter der Position „Renten und dauernde Lasten“ vermerkten Beträgen tatsächlich und in vollem Umfang um die streitigen testamentarisch begründeten Leistungen des Klägers handelt, was im Übrigen mangels konkreter Betragsangaben der einzelnen Leibrentenleistungen auch durch einen Blick in das Testament nicht zweifelsfrei zu klären wäre.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die in die Leibrenten fließenden Beträge dem Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehen. Denn dies stellt im Rahmen des § 15 SGB IV ebenso wenig wie im Rahmen des § 14 SGB IV eine außergewöhnliche Lage dar. Sowohl das Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB VI als auch das Arbeitsentgelt i.S. des § 14 SGB IV wird als Bruttobetrag ermittelt und bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze i.S. des § 34 SGB VI berücksichtigt. Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes folgt dies zwingend aus der Sonderregelung des § 14 Abs. 2 SGB IV, wonach bei vereinbartem Nettoarbeitsentgelt das fiktiv errechnete Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung als Arbeitsentgelt i.S. des Gesetzes gilt. Auch ohne dass dies in § 15 SGB IV ausdrücklich erwähnt wäre, gilt hinsichtlich des Arbeitseinkommens nichts Anderes. Denn der einkommensteuerrechtlich ermittelte Gewinn ist nie derjenige Betrag, der dem Betreffenden zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes uneingeschränkt zur Verfügung steht. Vielmehr sind aus dem erzielten Gewinn gegebenenfalls Steuern zu entrichten. Darüber hinaus sind im eigenen Interesse oder teilweise auch gesetzlich verpflichtend Beiträge zur sozialen Absicherung zu leisten. Gerade bei Selbständigen stehen die Beträge zur sozialen Sicherung nicht in einem festen prozentualen Verhältnis zu dem Betrag des Arbeitseinkommens, sodass etwa in Zeiten niedriger Gewinnerzielung die Beiträge erhebliche Teile des Gewinns aufzehren können. Deswegen zwingt auch im vorliegenden Fall die Erkenntnis nicht zu einer für den Kläger günstigeren Betrachtungsweise, dass er nahezu die Hälfte der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft für die Leibrenten seiner Verwandten aufwenden muss.

Zu einer anderen Betrachtungsweise zwingt auch der Umstand nicht, dass im Falle des Klägers womöglich eine testamentarisch begründete untrennbare Verbindung zwischen einerseits der Erzielung des Einkommens aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und anderseits der Aufwendung der Leibrenten besteht. Eine im Ergebnis ebenso gelagerte untrennbare Verbindung würde auch bei einem Rentenantragsteller bestehen, dessen nicht erwerbstätiger Ehepartner durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes dem Rentenantragsteller erst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. In diesem gedachten Fall würde das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen des Rentenantragstellers nicht um die Unterhaltsansprüche des Ehepartners zu vermindern sein.

Soweit der Kläger auf § 17 Abs. 1 SGB IV verweist, verkennt er, dass darin nur eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass womöglich abweichender Regelungen geschaffen wird. Solange eine derartige Regelung nicht geschaffen worden ist, gibt die genannte Vorschrift weder der Beklagten noch dem Gericht die Möglichkeit, zu einer von dem Text und dem Sinn des Gesetzes abweichenden Auslegung der Vorschriften zu gelangen.

Die auf die Nichtberücksichtigung des gesamten Einkommens aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.