Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.10.2012, Az.: L 7 AS 1010/12

Zulässigkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Aufforderung zum Nachweis der Prozessvollmacht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.10.2012
Aktenzeichen
L 7 AS 1010/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 30068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1023.L7AS1010.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 20.12.2011 - AZ: S 17 AS 1735/11

Fundstellen

  • Breith. 2013, 461-464
  • NZS 2013, 152

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Aufforderung nach § 73 Abs. 6 S. 2 SGG zum Nachweis der Prozessvollmacht unterliegt nicht der Präklusionsregelung des § 106a Abs. 3 SGG.

2. Der Nachweis kann vielmehr bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geführt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Überprüfungsantrag der Kläger gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die Übernahme einer Gaskostennachzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 139,14 EUR streitig.

Die Kläger bezogen von Juli 2006 bis März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 3. Februar 2007 lehnte der Beklagte die am 1. Februar 2007 beantragte darlehensweise Übernahme einer Nachzahlung zugunsten des Energieversorgers der Kläger aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2006 vom 23. Januar 2007 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem ein dagegen gerichteter Widerspruch als verspätet zurückgewiesen worden war. Den hier streitigen Antrag der Kläger vom 15. Dezember 2010 auf Überprüfung des Bescheides vom 3. Februar 2007 nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2011 und Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 ab, weil zu diesem Zeitpunkt keine Hilfebedürftigkeit der Kläger mehr bestanden habe.

Am 9. August 2011 haben die Kläger beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben, die zum 20. Dezember 2011 terminiert worden ist. Das SG hat auf Rüge des Beklagten im Schriftsatz vom 3. November 2011 den Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 7. November 2011 aufgefordert, bis zum 12. Dezember 2011 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen und den Hinweis erteilt, dass nach Ablauf der Frist eingehende Erklärungen und Beweismittel gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen werden könnten. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zunächst am 9. November 2011 eine Vollmacht der Kläger vom 20. September 2009 gefaxt, die dem Beklagten bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorlag. Es handelte sich um das bei Rechtsanwälten übliche Vollmachtsformular mit dem vorgedruckten Text zur Bevollmächtigung jeder Art von Prozessführung und zur Vertretung in sonstigen Verfahren, jedoch mit einem zusätzlichen handschriftlichen Vermerk: "ALG II - Bewilligungszeiträume 1.1.05 - 31.12.09 alle Widersprüche/Anträge". Am 20. Dezember 2011 ist eine weitere Vollmacht der Kläger vom 25. Oktober 2011 - ohne den handschriftlichen Zusatz - vorgelegt worden.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 hat das SG die Klage abgewiesen, weil diese mangels rechtzeitiger Vorlage einer Prozessvollmacht unzulässig sei. Die Vollmacht aus dem Verwaltungsverfahren erbringe nicht den Nachweis, dass der für die Kläger auftretende Rechtsanwalt auch für die Erhebung der Klage bevollmächtigt gewesen sei. Aus der Vollmacht lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass auch die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren umfasst sei. Vielmehr ergebe sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf der Vollmacht, dass eine Bevollmächtigung für die Antrags- und Widerspruchsverfahren bei dem Beklagten erteilt worden sei. Die am 20. Dezember 2011 als Telefax und zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte weitere Vollmacht weise das Gericht als neues Beweismittel gemäß § 106a Abs. 3 SGG als verspätet zurück. Sie sei erst nach Ablauf der Frist vorgelegt und die Verspätung nicht entschuldigt worden. Nach der freien Überzeugung des Gerichts würde die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil das Gericht den Rechtsstreit hätte vertagen müssen. Um eine Entscheidung in der Sache treffen zu können, seien weitere Ermittlungen notwendig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012 die Berufung zugelassen.

Die Kläger tragen vor, das SG habe die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl eine Prozessvollmacht spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorgelegen habe. Die Vorlage einer Vollmacht umfasse nicht die Beweismittel des § 106a Abs. 3 SGG.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2011 aufzuheben,

2. unter Abänderung des Bescheides vom 25. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 den Beklagten zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2007 aufzuheben und an jeden Kläger die Hälfte von 139,14 EUR abzüglich eines Warmwasseranteils für sechs Monate zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert, nach § 106a Abs. 2 SGG könne der Vorsitzende einen Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Urkunden vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet sei. Eine solche Aufforderung sei hier bezüglich der Vollmacht ergangen. Bei der Vollmacht handele es sich um eine Urkunde, die den Vorgang der Prozessbevollmächtigung nachweise und zu deren Vorlage die Kläger verpflichtet seien. Der Beklagte bittet um Zulassung der Revision.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das SG Braunschweig begründet.

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht als Berufungsinstanz durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Das SG hat nicht in der Sache entschieden, sondern durch Prozessurteil. Dabei hat es zu Unrecht die in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 vorgelegte Prozessvollmacht im Original als neues Beweismittel angesehen und dieses im Rahmen des Klageverfahrens gemäß § 106a Abs. 3 SGG als verspätet zurückgewiesen.

Die Verfahrensweise des SG steht nicht mit der vorrangigen Regelung in § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG in Einklang. Danach kann die Vollmacht nachgereicht werden und das Gericht kann hierfür eine Frist bestimmen. Wird die Vollmacht innerhalb der gesetzten richterlichen Frist nicht eingereicht, so kann die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (BSG, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Da es sich bei der Frist nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG um keine Ausschlussfrist handelt, kann die Prozessvollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage § 73 Rdn. 65). Das ist hier geschehen, so dass die Klage nicht mangels rechtzeitiger Vorlage einer Prozessvollmacht als unzulässig abgewiesen werden durfte.

Die am 20. Dezember 2011 vorgelegte Vollmacht durfte das SG nicht als neues Beweismittel gemäß § 106a Abs. 3 SGG als verspätet zurückweisen. Auch wenn es sich bei der Vollmacht um eine Urkunde und um ein Beweismittel für das Bestehen der Vertretungsbefugnis handelt, geht die Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG zur Bestimmung einer Frist zur Vollmachtsvorlage als speziellere Vorschrift der allgemeinen fakultativen Präklusionsregelung des § 106a Abs. 3 SGG zur Konzentration und beschleunigten Vorbereitung einer Sachentscheidung vor. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Ziele und knüpfen prozessual an andere Voraussetzungen an. Insbesondere kann dem Gesetzeswortlaut in § 73 Abs. 6 SGG als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht entnommen werden, dass die Rechtsfolge einer nach Fristablauf vorgelegten Vollmacht davon abhängt, ob dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist (vgl. BSG, 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R -). Es kommt hinzu, dass hier das SG jeden Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vollständig vorbereiten sollte und zwar unabhängig davon, ob zu befürchten war, dass die Kammer der Auslegung durch ihre Vorsitzende bezüglich der ersten Prozessvollmacht nicht folgen könnte. Denn das SG musste in Betracht ziehen, die Kläger könnten zur mündlichen Verhandlung erscheinen und klarstellen, dass bereits mit ihrer Willenserklärung in der ersten Vollmacht der Prozessbevollmächtigte zur Führung des Klageverfahrens beauftragt worden sei, hätten sie ansonsten den vorgedruckten Text durchgestrichen, und im Übrigen der handschriftliche Zusatz nur deshalb erfolgt sei, weil der Beklagte und das SG in der Vergangenheit gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten die übliche Prozessvollmacht für ein neues Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X nicht haben ausreichen lassen, so dass dann für die Anwendung des § 106a Abs. 3 SGG bezüglich einer fehlenden Prozessvollmacht kein Raum mehr besteht.

Maßgeblich sind die strukturellen Unterschiede zwischen den zwei Vorschriften. Es darf nicht übersehen werden, dass eine Klageabweisung wegen der nicht rechtzeitig nachgewiesenen Vollmacht nur dann möglich ist, wenn das Gericht zuvor ausdrücklich auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hatte (BSG, SozR 1500, § 73 Nr. 5; BSG, SozR 3-1500, § 73 Nr. 9). Dagegen ist die Rechtsfolge des § 106a Abs. 3 SGG (nur) auf den Ausschluss von bestimmten Erklärungen und Beweismitteln beschränkt. Jener Kläger, der einer Aufforderung des Vorsitzenden nach § 106a Abs. 2 SGG nicht nachkommt, kann immerhin noch hoffen, dass er mit seinem sonstigen Vorbringen bei der vollständigen Kammer durchdringen könnte. Diese Hoffnung kann allerdings derjenige Kläger nicht haben, der die Bevollmächtigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachweist. Es fehlt nämlich - anders als bei der fakultativ anwendbaren Regelung in § 106a Abs. 3 SGG - an einer formellen Urteilsvoraussetzung. Unter diesen Umständen erfordert das Gebot eines fairen Verfahrens eine zusätzliche Warnung. Die Kläger haben vorliegend in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 - also rechtzeitig - eine Prozessvollmacht vorgelegt. Das ist ausreichend, zudem das SG nach Vorlage der Vollmacht aus dem Widerspruchsverfahren nicht nochmals ausdrücklich auf den fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung sowie auf eventuelle Folgen deswegen aus § 106a Abs. 3 SGG hingewiesen hat. Der Senat kann jedenfalls keinen normativen Ansatz für eine Befugnis des SG finden, die Option eines Prozessbevollmächtigten, die Vollmacht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nachzuweisen, prozessbeendend auf einen willkürlich früheren Zeitpunkt vorzuziehen, sofern es nicht durch Gerichtsbescheid, sondern durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entscheiden möchte.

Im Rahmen des dem Senat gemäß § 159 Abs. 1 SGG zustehenden Ermessens macht er von seinem Recht Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Zurückweisung die Ausnahme sein soll (BSG, 7. Mai 2009 - B 14 AS 91/08 B). Vorliegend haben die Interessen der Beteiligten an einer zügigen Sachentscheidung unter Verlust einer Instanz hinter denen am Erhalt von zwei Instanzen zurückzutreten. Das Berufungsverfahren ist nicht einmal zwei Monate alt; der Rechtsstreit sollte daher zunächst durch das SG einer Entscheidung in der Sache zugeführt werden. Maßgeblich für die vorgenommene Ermessensausübung ist die Erwägung, dass das SG am gleichen Tage in einem gleichgelagerten Rechtsstreit der Beteiligten mit derselben prozessualen Situation (Az.: L 7 AS 163/12 NZB) die Klage nicht wegen der verspäteten Vorlage der Vollmacht, sondern wegen der Verspätung sonstigen Vorbringens gemäß § 106a Abs. 3 SGG abgewiesen hat. Würde hier das SG in dem wieder aufgelebten Klageverfahren genauso entscheiden, wäre gar keine Berufungsmöglichkeit gegeben. Schon aus diesem Grunde ist es nicht geboten, dass der Senat in der Sache durchentscheidet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil diese dem SG vorbehalten bleibt.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen, um das Verhältnis zwischen § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 106a Abs. 3 SGG zu klären.