Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.10.2012, Az.: L 3 KA 2/12
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Gebühr bei Rechtsfragen der Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.10.2012
- Aktenzeichen
- L 3 KA 2/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 30066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1017.L3KA2.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 02.12.2011 - AZ: S 24 KA 611/09
Rechtsgrundlagen
- Ärzte-ZV
- § 52 GKG (2004)
- § 13 RVG
- § 14 RVG
- § 2 Abs. 1 RVG
- § 2 Abs. 2 S. 1 RVG
- Nr. 1000 VV RVG
- Nr. 2300 VV RVG
- § 116 SGB V
- § 96 Abs. 4 S. 2 SGB V
- § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
Fundstellen
- GesR 2013, 84
- NZS 2013, 315
- RVGreport 2013, 103-104
Redaktioneller Leitsatz
1. Rechtsfragen der Zulassung oder der Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung sind regelmäßig als schwierige Rechtsmaterie anzusehen.
2. Eine die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Einigung liegt nicht vor, wenn Beteiligte eine Abrede über den Umfang der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs getroffen haben.
3. Im Fall eines defensiven Konkurrentenbegehrens gegen eine erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach den Einnahmen eines ermächtigten Krankenhausarztes, sondern anhand des im Einzelfall zu schätzenden Anteils der Umsatzeinbuße der von der Ermächtigung betroffenen vertragsärztlichen Leistungen. Bei Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die konkreten Auswirkungen der erteilten Ermächtigung auf die Umsatzsituation der im Umfeld des Krankenhausarztes tätigen Vertragsärzte ist quartalsweise auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.385 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe zu erstattender Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten für Strahlentherapie bestehende Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft).
Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom 14. November 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses G. vom 3. September 2008 ein, mit dem der Beigeladene zu 8. als Chefarzt der Abteilung für H. und I. der J. -Klinik in G. für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wurde. Der beklagte Berufungsausschuss änderte daraufhin teilweise den Beschluss, wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück und legte fest, dass ihr die im Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 1/3 zu erstatten sind (Beschluss vom 4. Februar 2009).
Im Anschluss stellte die Klägerin dem Beklagten außergerichtliche Kosten mit einem Gegenstandswert iHv 455.000 Euro in Rechnung. Dabei setzte sie neben einer Geschäftsgebühr nach der Nr 2300 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Faktor 2,5 = 7.195 Euro) eine Terminsgebühr nach der Nr 3104 VV RVG (Faktor 1,2 = 3.453,60 Euro) an. Außerdem machte die Klägerin pauschal Telekommunikationskosten iHv 20 Euro sowie 19 % Mwst nach der Nr 7008 VV RVG geltend; hieraus errechnet sich ein vom Beklagten zu erstattender Anteil iHv 4.231,88 Euro.
Der Beklagte setzte demgegenüber den Erstattungsanteil der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen iHv 1.126,93 Euro fest. Dabei berücksichtigte er bei einem Gegenstandswert von 277.503,82 Euro eine Geschäftsgebühr nach der Nr 2300 VV RVG (Faktor 1,3 = 2.821,00 Euro) nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Hierzu führte er aus, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im zurückliegenden Verfahren anhand der Honorarumsätze des Beigeladenen zu 8. abzüglich pauschalierter Praxiskosten sowie einem angemessenen Einzelfallabschlag von 1/4 bestimme. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die anwaltliche Tätigkeit im zurückliegenden Verfahren umfangreich oder schwierig gewesen sei (Beschluss vom 12. August 2009; zugestellt am 28. September 2009).
Die Klägerin hat am 28. Oktober 2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und dort geltend gemacht, dass der Beklagte den zu erstattenden Kostenanteil zu niedrig festgesetzt habe. Fehlerhaft berechnet sei schon der vom Ausschuss berücksichtigte Gegenstandswert. So sei bei der persönlichen Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von den dadurch erzielbaren Einnahmen abzüglich Praxiskosten und Abgaben an das Krankenhaus im Ermächtigungszeitraum auszugehen. Ein darüber hinaus gehender Abschlag sei nicht zulässig. Ferner sei die anwaltliche Tätigkeit im zurückliegenden Verfahren sowohl umfangreich als auch schwierig gewesen. Ua habe im Dezember 2008 in der Bezirksstelle G. der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Niedersachsen eine mehrstündige Besprechung zwischen der Klägerin, einem ihrer Prozessbevollmächtigten, einem der vom Zulassungsausschuss ermächtigten Krankenhausärzte sowie Mitarbeitern der KÄV stattgefunden, bei dem sich alle Beteiligten über die weitere Vorgehensweise bis zu dem damals anstehenden Beschluss des beklagten Berufungsausschusses geeinigt hätten. Im Übrigen sei eine anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Vertragsarztrechts regelmäßig als schwierig anzusehen. Schließlich habe der Beklagte bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt, dass hier mit Verfahrensbeteiligten eine außergerichtliche Einigung iSd Nr 1000 VV RVG getroffen worden sei. Die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Ausgaben berechneten sich daher wie folgt:
Gegenstandswert: | 370.005,10 Euro |
---|---|
2,5 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG | 6.310,00 Euro |
1,5 Einigungsgebühr 1000 VV RVG | 2.524,00 Euro |
Auslagenpauschale | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 8.854,00 Euro |
19 % Mwst | 1.682,26 Euro |
Summe | 10.536,26 Euro |
Kostentragungspflicht 1/3 | 3.512,09 Euro |
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angefochtene Festsetzung des Beklagten zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin nicht zu beanstanden sei. Es sei sachgerecht, den Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs von 1/4 des von der Krankenhausärztin durch die Ermächtigung bisher erwirtschafteten Honorars zu bemessen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Beigeladenen zu 8. erzielten Einnahmen mit den von der Klägerin befürchteten Honorareinbußen deckungsgleich seien. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin könnten sich daher nicht auf den gesamten Ermächtigungsumfang beziehen. Der Beklagte habe die entstandene Geschäftsgebühr nach der Nr 2300 VV RVG auch zutreffend nur mit dem Faktor 1,3 versehen. Die anwaltliche Tätigkeit in dem zurückliegenden Verfahren sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten lediglich eine 1 1/2seitige Widerspruchsbegründung abgegeben; eine mündliche Verhandlung vor dem beklagten Berufungsausschuss habe nicht stattgefunden. Ferner stelle die Bearbeitung eines Drittwiderspruchs im Vertragsarztrecht einen Rechtsanwalt auch nicht vor überdurchschnittliche Schwierigkeiten. Schließlich lägen - mangels einer Einigung zwischen den Hauptbeteiligten - ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach der Nr 1000 VV RVG vor.
Gegen diesen Gerichtsbescheid (zugestellt am 7. Dezember 2011) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 5. Januar 2012 und beruft sich dabei im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 2. Dezember 2011 aufzuheben sowie den Beschluss des Beklagten vom 12. August 2009 zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, ihr über die bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.385,16 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin - über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gem § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat - ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat ihre Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
1. Die statthafte und im Übrigen zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf eine anteilige Erstattung der ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen rechtmäßig in Höhe von 1.126,93 Euro festgesetzt.
2. Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachte Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist § 63 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) findet diese Vorschrift trotz ihrer teilweise rechtlich andersartigen Verfahrensausgestaltung auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht Anwendung (hierzu zuletzt BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1 mwN). Nach dem Wortlaut der Regelung hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X).
Dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin 1/3 der ihr in dem zurückliegenden Widerspruchsverfahren (hinsichtlich der Ermächtigung des Beigeladenen zu 8. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die Klägerin geht allerdings davon aus, dass der Beklagte bei der Bemessung der Kostenhöhe unzutreffende Berechnungsparameter zugrunde gelegt hat und ihr daher ein deutlich höherer Erstattungsanspruch zusteht. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
3. In welcher Höhe die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in einem Vorverfahren erstattungsfähig sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des anwaltlichen Gebührenrechts (vgl hierzu BSG SozR 4-1930 § 6 Nr 1). Seit dem 1. Juli 2004 sind hierfür das RVG und dessen Bestimmungen maßgeblich. Entsprechend werden nach § 2 Abs 1 RVG die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Für die Höhe der Vergütung ist nach § 2 Abs 2 RVG das Vergütungsverzeichnis der Anl 1 zu diesem Gesetz maßgeblich (VV/RVG). Dabei umfasst die Nr 2300 VV RVG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und sieht dafür eine Geschäftsgebühr iH des 0,5 bis 2,5fachen der Gebühr nach § 13 RVG vor. Eine Gebühr von mehr als dem 1,3fachen Satz kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts "umfangreich oder schwierig war". Demgegenüber ist für die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Einigungsgebühr nach der Nr 1000 VV RVG der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, erforderlich.
Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin für ihre anwaltliche Vertretung im zurückliegenden Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen iHv 1.126,93 Euro zu erstatten, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein höherer als der bereits festgesetzte Kostenerstattungsanspruch steht ihr nicht zu.
a) Zunächst geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im zurückliegenden Verwaltungsverfahren zu niedrig festgesetzt hat.
Der Gegenstandswert iSv § 2 Abs 1 RVG bestimmt sich - auch für das Vorverfahren vor dem Berufungsausschuss - gem § 23 Abs 1 S 1 und 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Im Fall eines - wie hier - (defensiven) Konkurrentenbegehrens der Klägerin gegen die dem Beigeladenen zu 8. erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach den Einnahmen des ermächtigten Krankenhausarztes, sondern anhand des im Einzelfall zu schätzenden Anteils der Umsatzeinbuße der von der Ermächtigung betroffenen vertragsärztlichen Leistungen (vgl hierzu den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Ziffer IX.6.3, NZS 2009, S 493/494 mwN). Vorliegend ist dabei in Ahnlehnung an die Regelung in § 42 Abs 3 S 1 GKG auf einen Zeitraum von zwei Jahren abzustellen, weil die hier erteilte Ermächtigung noch diesen Zeitraum umfasst hat (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - B 6 KA 42/06 R - [...]). Bei Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die konkreten Auswirkungen der erteilten Ermächtigung auf die Umsatzsituation der im Umfeld des Krankenhausarztes tätigen Vertragsärzte ist - hierauf hat der Beklagte zutreffend im Schriftsatz vom 27. September 2012 hingewiesen - quartalsweise auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro abzustellen (vgl hierzu BSG, aaO.).
Vor diesem Hintergrund bemisst sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich iHv 40.000 Euro. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin erst unmittelbar vor Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 14. November 2008 gegründet hat und daher noch keine validen Umsatzzahlen vorgelegen haben, anhand derer mögliche Einbußen aufgrund der dem Beigeladenen zu 8. erteilten Ermächtigung eingeschätzt werden können. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts kann daher nur auf den Regelstreitwert unter Berücksichtigung der Ermächtigungsdauer von zwei Jahren zurückgegriffen werden.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Berechnung des Gegenstandswerts durch den beklagten Berufungsausschuss in dem hier maßgeblichen Beschluss vom 12. August 2008 (iHv 127.378,99 Euro) keine Bindungswirkung für die Sozialgerichte zukommt. Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses seitens der (Selbst-)Verwaltung vorgenommene Bestimmung des Gegenstandswerts lediglich einen Berechnungsfaktor für die Höhe des jeweiligen Kostenerstattungsanspruchs darstellt. Daher sind die Sozialgerichte befugt, bei der Prüfung für die Berechtigung einer höheren Kostenerstattung als bislang bewilligt den zugrunde zu legenden Gegenstandswert eigenhändig anhand der gesetzlichen Bestimmungen aus dem GKG festzulegen; dabei ist die Klägerin aber im Rahmen des prozessualen Verböserungsverbots vor einer im Ergebnis niedrigeren Kostenerstattung geschützt (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 9. April 2008 - B 6 KA 3/07 B - [...] mwN).
b) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Einigung nach der Nr 1000 VV RVG.
Eine solche Einigungsgebühr entsteht nach dem Wortlaut der Ziffer I zu Nr 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach der Ziffer IV gilt dies auch für Rechtsverhältnisse im öffentlichen Recht, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Hierzu trägt die Klägerin vor, sie habe sich im Dezember 2008 mit einem der vom Zulassungsausschuss Aurich ermächtigten Krankenhausärzte auf eine "vorübergehende materiellrechtliche Regelung" verständigt, wonach trotz der erhobenen Widersprüche bestimmte Patientengruppen im Rahmen der erteilten Ermächtigungen behandelt werden können. Damit liegt der begehrten Einigungsgebühr eine Vereinbarung zugrunde, die sich darauf bezieht, die (gesetzlich angeordnete) aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse (vgl hierzu § 96 Abs 4 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) zu umgehen. Eine derartige Verfügungsbefugnis steht den Verfahrensbeteiligten aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu, erst recht nicht ohne Mitwirkung des Beklagten; insoweit kann eine entsprechende Vereinbarung auch nicht als Grundlage für die Abrechnung einer Einigungsgebühr herangezogen werden.
c) Zu Recht macht die Klägerin allerdings geltend, dass der Beklagte bei der Gebührenbemessung den Umfang und die Schwierigkeit des zurückliegenden Widerspruchverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Zwar kommt es für die Bewertung einer anwaltlichen Vertretung als schwierig oder umfangreich iS der Nr 2300 VV RVG nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt oder ob er sich schwerpunktmäßig mit der jeweils betroffenen Rechtsmaterie befasst. Diese Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse der oder die Prozessbevollmächtigten eines Klägers haben. Ferner könnten dann Rechtsanwälte mit geringeren oder durchschnittlichen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch als die in einem Spezialgebiet versierteren Kollegen geltend machen. Insoweit ist offensichtlich, dass die Vorkenntnisse eines Rechtsanwalts nicht als Maßstab dafür herangezogen werden können, ob eine anwaltliche Vertretung als schwierig oder umfangreich anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die möglichen Schwierigkeiten, die typischerweise mit einer bestimmten Rechtsmaterie verbunden sind. Dabei sind Rechtsgebiete, die eine ausführliche Einarbeitung und/oder eine Auseinandersetzung mit komplexen Normvorgaben verlangen, regelmäßig als schwierig einzustufen (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 - L 5 KA 5567/05 - [...]).
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass Rechtsfragen der Zulassung oder der Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit dem hier von der Klägerin geltend gemachten (defensiven) Konkurrentenschutzbegehren regelmäßig als eine schwierige Rechtsmaterie anzusehen sind. So muss der mit der Vertretung in einem solchen Fall beauftragte Rechtsanwalt nicht nur die Systematik der Regelungen in § 116 SGB V i.V.m. den §§ 31 und 31a Ärzte- Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) im Verhältnis zum vertragsärztlichen Zulassungswesen nach § 95 SGB V berücksichtigen, sondern auch die teilweise umfassende Rechtsprechung des BSG und die der Instanzgerichte hierzu kennen (vgl hierzu auch SG Marburg, Beschluss vom 26. März 2008 - S 12 KA 1429/05 - [...]). Hinzu kommt in Hinblick auf die sonstigen nach § 14 RVG zu berücksichtigenden Kriterien, dass entsprechende Verfahren für die beteiligten Ärzte häufig von existentieller Bedeutung sind. Soweit daher die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wie hier - während des Widerspruchverfahrens auf eine möglichst frühzeitige mündliche Verständigung mit den beteiligten Krankenhausärzten gedrängt haben, um im Rahmen des geltend gemachten Konkurrentenschutzbegehrens einen möglichst umfassenden Austausch der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte zu ermöglichen, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Einstufung der Rechtsmaterie als schwierig und umfangreich. Der beklagte Berufungsausschuss hätte vor diesem Hintergrund den Ansatz der Geschäftsgebühr mit 2,0 vornehmen müssen. Für einen darüber hinausgehenden Gebührenansatz ist hier aber kein Raum, da im Widerspruchsverfahren in Hinblick auf den unterschiedlichen räumlichen Einzugsbereich zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 8. keine die Höchstgebühr rechtfertigenden Konkurrenzschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen sind.
d) Nach alledem hat der Beklagte der Klägerin an notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im zurückliegenden Widerspruchsverfahren zu erstatten:
Gegenstandswert: | 40.000 Euro |
---|---|
2,0 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG | 1.804,00 Euro |
Auslagenpauschale | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 1.824,00 Euro |
19 % Mwst | 346,56 Euro |
Summe | 2.170,56 Euro |
Kostentragungspflicht 1/3 | 723,52 Euro |
Da somit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin den vom beklagten Berufungsausschuss bereits festgesetzten Betrag nicht überschreitet und die Klägerin ferner - wie bereits dargelegt - im Rahmen des prozessualen Verböserungsverbots vor einer im Ergebnis niedrigeren Kostenerstattung geschützt ist, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs 2 und 3, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG).