Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 23.09.2020, Az.: 12 B 2730/20

Abwägung; aliud; angemessener Abstand; Baugenehmigung; Gemengelage; Nachbarrechtsschutz; Nachtragsgenehmigung; öffentlich genutztes Gebäude; Rücksichtnahmegebot; Seveso-III-Richtlinie; Sicherheitsabstand; städtebauliche Belange; Störfallbetrieb

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
23.09.2020
Aktenzeichen
12 B 2730/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.12.2019 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zur Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen darüber hinaus auch jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die Antragstellerin trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen mehrere Baugenehmigungen, die die Antragsgegnerin für das sogenannte „E. -Grundstück“ in der Innenstadt von F. erteilt hat.

Die Antragstellerin stellt in ihrem Betrieb Spezialpapiere und Verpackungen her. Der Betriebsbereich G. in F., H., Flurstück 103/1 der Flur 34 der Gemarkung F., unterfällt der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Störfall-Verordnung –. Das Betriebsgelände hat eine Größe von insgesamt 384.000 qm und liegt nordwestlich der Innenstadt von F. im rechtsseitigen Flusstal der I.; auf dem Gelände wird seit mehr als 200 Jahren Papier hergestellt. Im März 2018 erstellte der TÜV Nord im Auftrag der Antragstellerin ein Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs G. in Bezug auf die angrenzende Bebauung. Nach dem Gutachten ist der das Gefahrenpotential bestimmende Stoff in dem Betrieb Schwefeldioxid. Dieser wird einmal wöchentlich mit einem Eisenbahnkesselwagen angeliefert, in einer Abfüllhalle entladen und von dort durch eine im Freien verlaufende Rohrleitung zum Tanklager geleitet. Der gesamte Vorgang dauert etwa vier Stunden. Nach den Feststellungen des TÜV Nord beträgt der Sicherheitsabstand um die Rohrleitung 800 m. In diesem Abstand liegen östlich des Betriebsgeländes Wohngebiete und die Altstadt von F. mit kommunalen Einrichtungen sowie die Fußgängerzone.Im Südosten grenzt das Betriebsgelände an die J..

Die Beigeladene ist Eigentümerin des sogenannten „E. -Grundstücks“, J. 5/6 in F., Flurstücke 329/6 u.a. der Flur 9 und Flurstücke 72/24 u.a. der Flur 24 der Gemarkung F.. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es hat eine Größe von insgesamt 6.335 qm und grenzt im Nordwesten an die J., im Südwesten an die Straße K. und im Südosten an den L.. Es ist jedenfalls seit mindestens der 1990er-Jahren ein Einzelhandelsstandort. Zuletzt befanden sich auf dem Grundstück an die Straße K. grenzend ein Lebensmittelmarkt mit darüber liegendem zweigeschossigen Parkdeck mit über 100 Einstellplätzen sowie – in einem Gebäude an der J. – weitere Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe. Der gesamte Gebäudekomplex sollte ab 2016 zunächst grundlegend saniert werden. Die dafür der Grundstücksgemeinschaft M. als einer Voreigentümerin des „E. -Grundstücks“ zunächst erteilte Baugenehmigung vom 23.02.2016 zur „Herstellung einer Ein- und Ausfahrt zur J. sowie Umbau des Erdgeschosses mit Nutzung als Lebensmittelmarkt, Sanitätshaus, Büro- und Einzelhandelsflächen“ (Bauschein-Nr. (63) 104/2015) wurde allerdings nicht ausgenutzt.

Am 28.04.2016 zeigte die Grundstücksgemeinschaft M. bei der Antragsgegnerin den Abbruch des Lebensmittelmarktes und des Parkdecks an.

Mit Bescheid vom 14.12.2016 erteilte die Antragsgegnerin sodann der N. als einer weiteren Voreigentümerin des „E. -Grundstücks“ eine Baugenehmigung für den „Neubau/Umbau eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Fleischereiabteilung und Backshop sowie Umbau eines Teilbereiches in ein Sanitätshaus und Herstellung von 84 Einstellplätzen“ (Bauschein-Nr. ). Ausweislich des grüngestempelten Lageplans sollte das Gebäude an der J. erhalten bleiben und das neue Gebäude des Lebensmittelmarktes wieder an die Straße K. grenzen, dort war auch die LKW-Anlieferung vorgesehen. Die Stellplätze sollten sich im nördlichen und östlichen Teil des Grundstücks befinden. Das geplante Gebäude sollte eine überbaute Fläche von etwa 2.762 qm haben.

Auf den Widerspruch der N. gegen vier Nebenbestimmungen genehmigte die Antragsgegnerin der Voreigentümerin mit Bescheid vom 08.02.2017, überschrieben als 1. Nachtrag zum Bauschein Nr. vom 14.12.2016, eine veränderte Bauausführung. Unter Nr. 1 der Baugenehmigung heißt es dazu, die Nachtragsgenehmigung habe nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Bauschein vom 14.12.2016 und sei Bestandteil der vorgenannten Baugenehmigung. Die ursprüngliche Auflage, zwischen Käseverkauf und Aufbackabteilung die geplante Tür durch eine geschlossene Wand zu ersetzen, entfiel durch die geänderte Ausführung eines raumhohen Wandelements mit Tür zwischen den Abteilungen und eine zunächst zwischen Käse- und Wurstabteilung geplante Tür sollte nicht zur Ausführung kommen.

Die N. zeigte unter dem 09.03.2017 an, dass mit der Ausführung der Bauarbeiten am 13.03.2017 begonnen werde. Nach einem Artikel nebst Foto in der O. Allgemeinen Zeitung vom 12.07.2017 war der Lebensmittelmarkt – mit dem zweigeschossigen Parkdeck – zu dem Zeitpunkt abgerissen.

Mit Bescheid vom 10.08.2017, überschrieben als 2. Nachtrag zum Bauschein vom 14.12.2016, genehmigte die Antragsgegnerin der N. einen 1. statischen Nachtrag. Weitere geprüfte Unterlagen und ein 2. Prüfbericht eines beratenden Ingenieurs wurden Bestandteil der Genehmigung.

Mit Bescheid vom 03.12.2018, überschrieben als 3. Nachtrag zum Bauschein vom 14.12.2016, genehmigte die Antragsgegnerin nunmehr der Beigeladenen einen 2. statischen Nachtrag.

Unter dem 26.06.2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung „Sanierung/Ersatzbau SB-Verbrauchermarkt mit Backshop“. Dem Antrag lagen eine Baubeschreibung, eine Berechnung des umbauten Raumes, eine Ermittlung des Stellplatzbedarfs, eine Betriebsbeschreibung, ein schalltechnisches Gutachten und ein Gutachten über die „Verkehrserschließung zur Reaktivierung des Einzelhandels in F. –J.“ bei. Ausweislich der Bauzeichnungen ist der Baukörper auf dem Grundstück nach Osten verschoben und außerdem gedreht worden. Er grenzt nunmehr an die Straße K. und den L., wobei sich im L. die LKW-Anlieferung befindet. Im westlichen Teil des Grundstücks befinden sich nun die Stellplätze. Die überbaute Fläche soll 2.370 qm betragen.

Am 13.08.2019 zeigte die Beigeladene den Abbruch des an der J. liegenden Gebäudes bei der Antragsgegnerin an.

In einem Vermerk vom 30.09.2019 aus dem Baudezernat der Antragsgegnerin ist festgehalten, dass das Baugrundstück einen sehr schwierigen Baugrund habe mit insbesondere statischen Folgen. Diese seien der Grund für das sehr lange Bauantragsverfahren mit mehreren erteilten Baugenehmigungen, die aufeinander aufbauten. Ursprünglich sei die Sanierung der Bestandsimmobilie beabsichtigt und genehmigt gewesen. Da diese nicht möglich gewesen sei, sei ein Ersatzbau an gleicher Stelle genehmigt worden. Nunmehr sei – wiederum aus statischen Erfordernissen – der Ersatzbau auf dem Grundstück nach Osten verschoben worden. Gleichzeitig werde der Ersatzbau in seinen Maßen kleiner und mit einer gegenüber dem ursprünglichen Bestandsgebäude deutlich verminderten Verkaufsfläche ausgeführt. Weiterhin habe sich herausgestellt, dass auch die straßenbegleitende Bebauung auf dem Grundstück langfristig nicht standsicher sei und abgerissen werden müsse. Der jetzt zur Genehmigung eingereichte Bauantrag werde deshalb als „Sanierung/Ersatzbau“ bezeichnet, er habe einen kausalen Zusammenhang zur ersten Baugenehmigung mit der Bauschein-Nr. (63) 104/2015, sei quasi eine „veränderte Ausführung“. Materiell bewege sich das Vorhaben innerhalb der Bestandssituation, es handele sich also nicht um eine Baumaßnahme, die „erstmalig“ oder „zusätzlich“ im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 4 NBauO entstehe. Selbst wenn eine „Seveso-III-Relevanz“ angenommen werden müsste, entspräche das Vorhaben der Zielsetzung der Seveso-III-Richtlinie, in dem es durch eine Reduzierung des Baubestands und der damit einhergehenden Reduzierung von Nutzungsflächen bzw. betretbaren Verkaufsflächen das nachbarliche Verhältnis zum Störfallbetrieb verbessere.

Mit Bescheid vom 06.12.2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (Bauschein-Nr. (63) 88/2019). Im Betreff der Genehmigung heißt es: „Sanierung/Ersatzbau SB-Verbrauchermarkt mit Backshop und Herstellung von 91 Einstellplätzen – veränderte Ausführung der Baugenehmigung vom 14.12.2016“. Die Baugenehmigung wurde der Antragstellerin am 18.12.2019 zugestellt.

Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin unter dem 16.01.2020 Widerspruch ein.

Unter dem 20.02.2020 verfasste der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen für die Antragsgegnerin einen Vermerk: Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Baugenehmigung vom 06.12.2019 um eine nur ändernde Genehmigung oder um die umfassende Neuzulassung eines Vorhabens handele. Der Prüfungsmaßstab sei in jedem Fall § 34 BauGB. Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne aber nur ausgegangen werden, wenn das Bauvorhaben mit der Seveso-III-Richtlinie nicht vereinbar sei. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass das geplante Gebäude einem öffentlich genutzten Gebäude im Sinne der Richtlinie gleichkomme und dass das Gebäude innerhalb des angemessenen Abstands von 800 m liege. Sie gehe allerdings davon aus, dass das Bauvorhaben trotzdem zulassungsfähig sei. Zwar könne nach der Richtlinie in sogenannten Gemengelagen im Einzelfall im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung auch eine „erstmalige“ bzw. „zusätzliche“ schutzwürdige Nutzung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands neu etabliert werden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Der vorhandene Gebäudebestand und die vorhandenen Nutzungen würden im Rahmen der Richtlinie nicht mit betrachtet; es greife Bestandsschutz. Dies gelte im übertragenen Sinne auch für den „neuen“ SB-Verbrauchermarkt, denn dieser entstehe weder „erstmalig“ noch „zusätzlich“. Insofern sei es zwar positiv, aber im Hinblick auf die Richtlinie unerheblich, dass mit dem Vorhaben der Baubestand und die Nutzungsflächen bzw. betretbaren Verkaufsflächen reduziert würden. Die Richtlinie stelle darauf ab, dass neue Störfallszenarien entstünden, die über die angestammte Störfallsituation hinausgingen. Darunter könne der vorliegende Fall, in dem sich auf einem Bestandsgrundstück eine angestammte Nutzung nur fortsetze, nicht subsumiert werden. Aber selbst wenn mit dem Begriff der „Ansiedlung neuer Betriebe“ im Sinne der Richtlinie das Vorhaben der Beigeladenen gemeint sei, stelle es sich als zulassungsfähig dar. Nach der Rechtsprechung betreffe eine störfallrechtliche Abstandsproblematik erst einmal die planungsrechtliche Ebene und nicht die Ebene des Zulassungsrechts. So habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es die Richtlinie gestatte, den angemessenen Abstand im Einzelfall zu unterschreiten, wenn hinreichende gewichtige nicht störfallspezifische Belange für die Zulassung stritten. Im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung könne ein eventueller Planungsausfall kompensiert werden. Das „E. -Grundstück“ unterliege seit jeher hochfrequenten innerstädtischen Nutzungen. So werde nicht erstmalig eine Gemengelage geschaffen, sondern eine angestammte Nutzung mit zurückgenommenen Ausnutzungsziffern fortgesetzt. Ausweislich des Einzelhandelskonzepts vom 21.06.2013 handele es sich um einen städtebaulich integrierten Einzelhandelsstandort, der zum zentralen Versorgungsbereich der Stadt F. rechne und gesichert, gestärkt und weiterentwickelt werden müsse. Das Vorhaben löse im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls keinen weiteren Schutzbedarf als die bisherige Bebauung aus. Das genehmigte Vorhaben bleibe deutlich hinter der bisher ausgeübten Nutzung zurück. Ausgehend von der im Jahr 1996 erteilten Baugenehmigung seien die Grundflächen- und die Geschossflächenzahl sowie der Bruttorauminhalt des Vorhabens geringer, die Bruttogeschossfläche reduziere sich um mehr als die Hälfte. Das Interesse der Beigeladenen, das von ihr erworbene und überplante Grundeigentum durch Errichtung des Vorhabens sinnvoll zu nutzen, wiege schwer, denn die Beigeladene habe neben einem erheblichen Grundstückspreis und den Kaufnebenkosten bereits weitere Aufwendungen gehabt und einen Generalunternehmervertrag geschlossen.

Unter dem 23.03.2020 beantragte die Beigeladene einen Nachtrag zu der ihr erteilten Baugenehmigung in Form von Nebenbestimmungen zur Vorsorge in Bezug auf einen möglichen Störfall. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 26.03.2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigungen vom 14.12.2016, 08.02.2017, 10.08.2017 und 03.12.2018 ein. Weiterhin beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung aller angefochtenen Baugenehmigungen.

Unter dem 27.03.2020 legte das Baudezernat der Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragstellerin der Widerspruchsstelle vor. In dem Vorlagebericht heißt es, im Kern gehe es um die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen der Seveso-III-Richtlinie unterfiele und die nach der Richtlinie geltenden Regelungen deshalb hätten Anwendung finden müssen. Die Regelungen seien bei dem Vorhaben „Altenwohn- und Pflegeheim P.“ zur Anwendung gekommen. Weiter heißt es dann wörtlich: „Der vorliegende Fall liegt indes anders. … In sog. Gemengelagen kann sich im Einzelfall im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung auch eine „erstmalige“ bzw. „zusätzliche“ schutzwürdige Nutzung innerhalb des sog. angemessenen Sicherheitsabstands neu etablieren. Dieser Fall liegt hier nicht vor.“ Der vorhandene Gebäudebestand und die vorhandenen Nutzungen würden im Rahmen der Seveso-III-Richtlinie nicht mit betrachtet, sie blieben außen vor. Es gelte Bestandsschutz im seveso-rechtlichen Sinne. Dieser generelle Grundsatz gelte natürlich im Besonderen auch für den „neuen“ SB-Verbrauchermarkt mit Backshop und 91 Stellplätzen. Dieser entstehe weder „erstmalig“ noch „zusätzlich“. Seit Jahrzehnten werde auf dem Grundstück ein SB-Verbrauchermarkt betrieben. Der Beigeladenen könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die in die Jahre gekommene Immobilie umfangreich habe sanieren wollen, sich wegen des bewegten Baugrunds dann aber für einen Neubau an gleicher Stelle entschieden habe und sich letztlich auf dem Baugrundstück einen statisch sicheren Bereich habe suchen müssen.

Mit Bescheid vom 05.05.2020 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Widersprüche seien bereits unzulässig. Die drei Nachtragsgenehmigungen vom 08.02.2017, 10.08.2017 und 03.12.2018 enthielten keine erneute volle Genehmigung des Bauvorhabens und beschwerten die Antragstellerin nicht. Sie beträfen nur die Statik oder ließen nur marginale bauliche Veränderungen zu. Die Baugenehmigung vom 14.12.2016 habe gegenüber der Antragstellerin Bestandskraft erlangt. Zwar sei es möglich, dass die Antragstellerin von der Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt habe. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie sich aber Kenntnis verschaffen können, da in den Jahren 2016 und 2017 weitreichende Abbrucharbeiten vorgenommen worden seien. Spätestens im Jahr 2017 habe deshalb die einjährige Widerspruchsfrist eingesetzt. Die Abbrucharbeiten könnten der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein, da sich ihr Betrieb vis-á-vis des Vorhabengrundstücks befinde. Außerdem habe es eine ausführliche Presseberichterstattung gegeben, die an der Geschäftsführung der Antragstellerin nicht vorbeigegangen sein könne. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 sei auch noch nicht erloschen. Die Beigeladene habe Handwerkerrechnungen aus dem Jahr 2017 vorgelegt, die belegten, dass mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen worden sei. Zwar sei durch die Baugenehmigung vom 06.12.2019 eine veränderte Bauausführung genehmigt worden und sei mit einer Ausführung des Vorhabens gemäß der Baugenehmigung vom 14.12.2016 nicht mehr zu rechnen, die Unterbrechung der Ausführung habe aber keine drei Jahre gedauert. Die Baugenehmigung vom 14.12.2016 könne deshalb nach wie vor realisiert werden. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 fehle schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Aufhebung der Baugenehmigung könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, da die beabsichtigte Einzelhandelsnutzung auf dem „E. -Grundstück“ bereits durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14.12.2016 zugelassen worden sei. Darüber hinaus werde die Antragstellerin durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen das insoweit allein in Betracht kommende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Zwar verlange die Seveso-III-Richtlinie, dass die Risiken der Zulassung öffentlich genutzter Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs gewürdigt würden, es fehle vorliegend aber bereits an der durch die Richtlinie vorgegebenen Grundvoraussetzung einer „neuen“ Entwicklung in der Nachbarschaft des Betriebs der Antragstellerin. Der mir den angefochtenen Baugenehmigungen jeweils zugelassene Einzelhandel „SB-Verbrauchermarkt/Backshop/Parken“ sei auf dem Baugrundstück in vergleichbarer Form bereits seit den 1990er Jahren vorhanden. Zusätzlich bleibe das Vorhaben in seiner Dimension hinter der bisher zulässigen Nutzung deutlich zurück. Es vergrößere deshalb nicht das Risiko und verschlimmere nicht die Folgen eines Unfalls. Es könne deshalb im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei dem Bauvorhaben um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handele.

Ebenfalls unter dem 05.05.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen ab.

Die Antragstellerin hat am 13.05.2020 Klage gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2016 einschließlich der Nachtragsgenehmigungen und gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt vor, vorsorglich habe sie auch die alten Genehmigungen mitangefochten, da die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren die Rechtsansicht vertreten habe, dass alle Genehmigungen eine „Einheit“ darstellten. Ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigungen sei nicht verspätet bzw. verwirkt. Die früheren Baugenehmigungen seien ihr nicht bekannt gegeben worden. Da auch mit den Bauarbeiten zur Umsetzung des Vorhabens nicht begonnen worden sei, habe sie keine Kenntnis erlangen können. Aus den Abbrucharbeiten habe sie nicht schließen können, dass eine Baugenehmigung zu ihren Lasten erteilt worden sei. Nur über die Abbrucharbeiten sei in der Presse berichtet worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Pressemitteilungen als Ersatz für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Baugenehmigungen zu lesen. Auch aus dem Abbruch des Altbestandes auf dem Gelände des „E. -Grundstücks“ habe sie nicht folgern müssen, dass ein die Störfallrechte tangierendes Vorhaben errichtet werde. Ebenso wenig sei daraus eine Erkundigungspflicht erwachsen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn tatsächlich mit Bauarbeiten begonnen worden wäre. Die Baugenehmigung vom 14.12.2016 sei auch nicht ausgenutzt worden. Die Abbrucharbeiten hätten die Genehmigung nicht ausgenutzt, da sie verfahrensfrei zulässig gewesen seien. Die Baugenehmigung sei nun aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wirksam. Die Nachtragsgenehmigungen hätten die Geltungsdauer der Genehmigung nicht verlängert. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, stellte der im Jahr 2019 gestellte Bauantrag einen Verzicht auf das im Jahr 2016 genehmigte und wegen Einsturzgefahr nicht zu realisierende Vorhaben dar.

Gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 könne sie sich wenden, da diese entgegen der Ansicht der Beigeladenen mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 keine Einheit darstelle. Die Vorhaben seien nicht identisch. Schon die Bezeichnungen der Vorhaben in den Bauanträgen zeigten, dass es sich um unterschiedliche Vorhaben handele. Auch entspreche die im Jahr 2019 genehmigte bauliche Anlage weder im Standort noch im Bauvolumen der Anlage dem ursprünglichen Vorhaben. Auch werde durch die Drehung des Baukörpers die Genehmigungsfrage vollständig neu aufgeworfen. Dass ein inhaltlich „anderes“ Bauvorhaben genehmigt worden sei, lasse sich ohne weiteres auch an der veränderten Anzahl der Stellplätze ablesen. Sie habe ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Sie habe nie ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt. Auch ein Verzicht auf Rechtsmittel sei von ihren Geschäftsführern zu keiner Zeit und schon gar nicht in einem Gespräch im Dezember 2019 erklärt worden. Zu diesem Gespräch sei ihnen die Genehmigung vom 06.12.2019 noch gar nicht bekannt gegeben gewesen.

Die angefochtenen Genehmigungen seien rechtswidrig, denn sie verletzten das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfalle als schutzwürdiges Objekt dem Anwendungsbereich des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie. Wenn die Antragsgegnerin meine, es löse keine „neue Entwicklung“ im Sinne der Richtlinie aus, verkenne sie, dass der Europäische Gerichtshof ausdrücklich die Erteilung von Baugenehmigungen als vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst angesehen habe. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht erst dann vor, wenn das Vorhaben der Beigeladenen für ihren Betrieb, dem der Antragstellerin, Einschränkungen in Form nachträglicher Anordnungen zur Folge haben würde. Das störfallrechtliche Abstandserfordernis diene auch dem Recht des Störfallsbetriebs auf Erhaltung des Betriebs und dem Interesse auf betriebliche Entwicklung und Erweiterung. Für ein Vorhaben auf dem „E. -Grundstück“ gebe es keinen Bestandsschutz. Es gebe keinen Altbestand mehr, der zu einer Erleichterung bei der Zulassung eines neuen Vorhabens führen könne. Vielmehr gehe es allein um die Frage, ob das zuzulassende Vorhaben einen angemessenen Abstand im Sinne der Seveso-III-Richtlinie einhalte. Das sei nicht der Fall, das Vorhaben werde nur etwa 150 m von ihrem Betrieb entfernt sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte es einer nachvollziehenden Abwägung bedurft. Insbesondere stelle der Vorlagebericht keine solche Abwägung dar. Ohne diese Abwägung erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der geplante Verbrauchermarkt auch mit einer nachvollziehenden Abwägung nicht rechtmäßig genehmigt werden könne. Es seien keine sozioökonomischen Belange für die Genehmigung des Vorhabens ersichtlich. Ein Einzelhandelskonzept begründe keine sozioökonomischen Belange. Das Konzept sei auch unzureichend, weil die Grundannahmen für die Planung unzureichend gewesen seien. Es finde sich an keiner Stelle ein Hinweis auf ihren Störfallbetrieb. Die Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin löse darüber hinaus einen qualifizierten, weil gesteigerten Planungsbedarf aus. Die Antragsgegnerin wolle aber offenbar die widerstreitenden Belange ausschließlich im jeweiligen Genehmigungsverfahren abarbeiten. Eine nachvollziehende Abwägung sei aber nicht geeignet, den städtebaulichen Konflikt endgültig zu bewältigen. Nach der Rechtsprechung wäre es Aufgabe der Beigeladenen gewesen, im Einzelnen darzulegen und zu belegen, welche sozioökonomischen Gesichtspunkte eine Zulassung ihres Vorhabens gebieten würden. Da das Vorhaben noch nicht realisiert sei, könne von keinem durch Art. 12 und 14 GG geschützten Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausgegangen werden, die Beigeladene könne lediglich eine Erwerbsaussicht für sich reklamieren, die aber rechtlich nicht geschützt sei. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb für das Vorhaben nicht ein alternatives Grundstück außerhalb des Sicherheitsabstands zur Verfügung stehe und ob die Beigeladene sich überhaupt ausreichend um alternative Grundstücke bemüht habe. Selbst wenn sozioökonomische Argumente für das Vorhaben sprächen, würden diese keineswegs die störfallrechtlichen Belange überwiegen. Es gebe keine Belange, die die Gefahren für Leib und Leben, die sich gerade wegen der besonders dichten Lage des Vorhabens zu ihrem Störfallbetrieb ergäben, überwiegen könnten. Die Annahme der Antragsgegnerin, das Vorhaben stelle eine „Verbesserung“ gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben dar, sei falsch, da es keine „Bestandssituation“ gebe. Hinzu komme, dass der Gedanke der „Verbesserung“ nicht durchgreife. Dem Ziel der Seveso-III-Richtlinie, den Sicherheitsabstand von störfallsensibler Nutzung frei zu halten, würde es eklatant widersprechen, eine bestehende Nutzung zu reduzieren, da mit der Reduzierung der Nutzung zugleich auch eine Perpetuierung des nicht gewollten störfallspezifischen Risikos verbunden sei. Ohne eine Reduzierung sei damit zu rechnen, dass das Vorhaben insgesamt aufgegeben und damit dem Ziel der Richtlinie entsprochen werde. Bei einem Störfall sei das Risiko einer Gefährdung von Menschen ausgesprochen hoch. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil eine rechtzeitige Alarmierung der auf dem Kundenparkplatz befindlichen Kunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt nun vor, die von der Antragstellerin angefochtenen Baugenehmigungen stellten keine Einheit dar, die Baugenehmigung vom 06.12.2019 sei im Vergleich zur Baugenehmigung vom 14.12.2016 ein „aliud“. Es sei aber durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 06.12.2019 keine Erledigung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 eingetreten. Die Beigeladene halte mit den Genehmigungen vom 14.12.2016 und 06.12.2019 Genehmigungen für zwei Bauvorhaben in Händen, die sie berechtigten, nach eigener Wahl das eine oder das andere Vorhaben umzusetzen. Sie habe weder ausdrücklich erklärt, auf die Genehmigung vom 14.12.2016 zu verzichten, noch komme dem Umstand, dass sie einen weiteren Bauantrag gestellt habe, ein solcher Erklärungswert zu. Die Baugenehmigung vom 14.12.2016 habe gegenüber der Antragstellerin Bestandskraft erlangt. Die materiell-rechtliche Argumentation müsse am Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie ansetzen, nämlich an den Begriffen „neue Entwicklung“, „Vergrößerung des Risikos“ oder „Verschlimmerung der Folgen“. Zweifelhaft sei allerdings schon, ob das Vorhaben der Beigeladenen als öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Weiterhin sei das „E. -Grundstück“ Teil des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt, der die Fußgängerzone der Stadt F. mitumfasse und nahezu vollständig im Sicherheitsabstand zum Betriebsbereich der Antragstellerin liege. Das Areal sei ein historisch gewachsener Einzelhandelsstandort, auf dem bereits seit den 1960er-Jahren großflächiger Einzelhandel stattgefunden habe. Das Bauvorhaben der Beigeladenen könne demzufolge unabhängig davon, welche Baugenehmigung umgesetzt werde, keine „neue Entwicklung“ auslösen, mit der die Vergrößerung eines Störfallrisikos oder eine Verschlimmerung der Folgen eines Störfalls verbunden wären.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt Folgendes vor: Der Aussetzungsantrag sei bereits unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mangele. Die Antragstellerin wende sich gegen Baugenehmigungen, die ihr gegenüber längst in Bestandskraft erwachsen seien bzw. hinsichtlich derer sie ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Klage und Antrag der Antragstellerin seien verspätet, soweit diese sich gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2016 wende, da die Widerspruchsfrist für diese Genehmigung abgelaufen sei. Der Antragstellerin sei das Bauvorhaben seit Jahr und Tag bekannt, da ihr Betriebsgelände von der Örtlichkeit nur durch eine Straße getrennt sei. Das Vorhaben und die Erteilung der Baugenehmigung Ende 2016 seien im Übrigen wiederholt Gegenstand umfangreicher Presseartikel gewesen. Die Jahresfrist sei nicht erst angelaufen, als mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, sondern bereits als die Antragstellerin vernünftigerweise davon habe ausgehen müssen, dass eine sie potentiell betreffende Baugenehmigung erteilt worden sei. Es könne deshalb nur noch darauf ankommen, ob und inwieweit die Änderungsbaugenehmigung vom 06.12.2019 erstmals subjektive, spezifisch durch das öffentliche Baurecht gewährleistete Rechte der Antragstellerin verletze. Die Antragstellerin habe ihr Widerspruchsrecht gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 allerdings verwirkt. Sie habe wiederholt erklärt, die Genehmigung hinnehmen zu wollen. Ausdrücklich hätten dies die Geschäftsführer der Antragstellerin am 11.12.2019 so erklärt. An diesem Tage habe eine Besprechung mit Vertretern der Antragsgegnerin stattgefunden, deren Anlass die Baugenehmigung gewesen sei. Über das Gespräch habe ein Bediensteter der Antragsgegnerin einen Vermerk gefertigt, der Inhalt der Bauakte geworden sein müsste. Selbst wenn das Gericht in rückwärtiger Prüfung sämtlicher Fassungen der Genehmigung dazu käme, eine der letzten Fassungen für nicht vollziehbar zu erachten, würde die Ausgangsgenehmigung vom 14.12.2016 fortgelten und würde die laufenden Bauarbeiten auf dem Baugrundstück abdecken. Durch die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigungen und allemal durch die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vom 06.12.2019 sei die 3-Jahres-Frist des § 71 Satz 1 NBauO niemals abgelaufen. Auch sei ausweislich der in den Bauakten befindlichen Anzeige des Baubeginns vom 09.03.2017 mit den Bauarbeiten im Jahr 2017 begonnen worden. Notfalls wäre sie, die Beigeladene, bereit, das Bauvorhaben entsprechend der Genehmigung in der Fassung des Nachtrags vom 03.12.2018 weiter und zu Ende zu führen. Materiell lasse ihr Bauvorhaben auch nicht die gebotene Rücksicht auf den Betrieb der Antragstellerin vermissen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2020. Das gegenüber der Baugenehmigung vom 14.12.2016 nur modifizierte Einzelhandelsvorhaben genieße störfallrechtlich Bestandsschutz. Im Kern bestehe die Umplanung aus einer Verschiebung des Baukörpers, die erforderlich geworden sei, weil sich der ursprünglich genehmigte Baukörper mit wesentlichen Teilen über einer „Erdfallstelle“ befunden hätte und sich daraus Einsturzgefahren ergeben hätten. Nur deshalb habe man den Baukörper aus dem erdfallgefährdeten Teil des Baugrundstücks „herausgedreht“ und dort die unproblematischen Parkplätze geplant. In dem Vorlagebericht des Baudezernats vom 27.03.2020 sei eine umfassende „nachvollziehende Abwägung“ erfolgt. Die vom Bundesverwaltungsgericht so genannten „Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots“ seien nicht überschritten, gehe es doch allein um die Revitalisierung eines seit eh und je auf erhebliche Besucher- und Kundenfrequenzen ausgelegten Standorts. Es gebe für sie, die Beigeladene, und ihren Hauptmieter, die Firmengruppe Q., kein Alternativgrundstück. Außerhalb des Radius von 800 m um den Betrieb der Antragstellerin hätten sie sich in Widerspruch zu dem Einzelhandelskonzept der Stadt F. gesetzt. Jeder Standort außerhalb des Radius scheide nach dem Konzept für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel aus. Nach Abschluss umfangreicher Recherchen sei nur der heutige Standort übriggeblieben. Nach der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz vom 18.04.2018 („Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben“) sei eine Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands dann nicht hinnehmbar, wenn eine neu hinzukommende schutzwürdige Nutzung dazu führe, dass es innerhalb eines Betriebsbereichs zusätzlicher Schutzvorkehrungen und sonstiger Maßnahmen bedürfe, weil das neu hinzukommende Vorhaben einen weitergehenden Schutzbedarf als die bisherige Bebauung auslöse. Dafür sei aber in dem Fall ihres Vorhabens nichts ersichtlich. Auch die Antragstellerin habe dazu nichts vorgetragen. Mit Hilfe von Google Earth ließe sich im Übrigen ermitteln, dass der Abstand des Entladepunkts der Schwefeldioxids zu dem Q. -Markt nicht wie von der Antragstellerin vorgetragen 150 m, sondern rund 300 m betrage. Auch sei es nach der Arbeitshilfe zu berücksichtigen, wenn sich durch den Ersatz oder die Änderung eines bestehenden Vorhabens das Gefahrenrisiko verringere. Genau dies sei der Fall, da die Anzahl der potentiell öffentlichkeitswirksamen Nutzungen zurückgenommen werde. In der Vergangenheit seien durchschnittlich 7 Mieter auf dem Grundstück ansässig gewesen, zukünftig werde es nur noch einen Mieter geben. Die öffentlichkeitswirksam genutzte Mietfläche solle mehr als halbiert werden. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 92 Vollzeitarbeitskräften werde sich auf 24 reduzieren, die in einem 2-Schicht-Betrieb arbeiten werde. Außerdem werde nicht erwartet, dass mehr als 100 Kunden durchschnittlich gleichzeitig in dem Q. -Markt einkauften. Auch sei der Neubau aufgrund verbesserter Baustoffe entschieden sicherer in der Abwehr von Störfällen als das Ausgangsbauvorhaben. Mit dem Ansatz der Antragstellerin würde im Abstand von 800 m um deren Firmengrundstück jedwede Bestandsnutzung störfallrechtlich einem strikten Veränderungsverbot unterworfen. Jeder Grundstückseigentümer müsste es entweder auf unabsehbare Dauer bei der ausgeübten Nutzung belassen oder aber eine neue Nutzung aufnehmen, die dem Störfallrecht nicht unterfiele. Dies wäre dann aber der „Todesstoß“ für die R. Innenstadt, das wirtschaftliche Aus für die die Kernstadt prägenden Einzelhandelsnutzungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.

II.

Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2016 wendet, ist ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allerdings unstatthaft, denn die Baugenehmigung ist ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist nur statthaft, solange der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsschutzsuchenden noch keine Bestandskraft erlangt hat (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rdnr. 17).

Zwar ist die Baugenehmigung vom 14.12.2016 gegenüber der Antragstellerin nicht bereits durch den Ablauf einer Monatsfrist nach Bekanntgabe gemäß § 70 VwGO bestandskräftig geworden, da die Genehmigung der Antragstellerin nicht bekanntgegeben worden ist. Jedoch führt der Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regelungen der § 70 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 VwGO über die Jahresfrist zur Bestandskraft der Genehmigung.

Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekanntgegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der § 70 und § 58 Abs. 2 VwGO. Dies folgt aus dem zwischen Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist. Das Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen möglichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat (BVerwG, Beschl. vom 11.09.2018 - 4 B 34.18 -, juris Rdnr. 11; VG Hamburg, Beschl. vom 04.09.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rdnr. 19; Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 188; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 70 Rdnr. 21).

Entscheidend für den Verlust des Widerspruchsrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Gegebenheiten auf beiden Seiten dieses Verhältnisses ankommt (VG Hamburg, Beschl. vom 04.09.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rdnr. 19 mit Hinweis auf BVerwG, Beschl. vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, juris Rdnr. 17). So ist für den Beginn der Jahresfrist nicht lediglich auf die Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste Risiken und Beeinträchtigungen abzustellen. Dies folgt aus der Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus dem vom Grundsatz von Treu und Glauben geprägten nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rdnr. 36 ff.; VG Hamburg, Beschl. vom 04.09.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rdnr. 20; Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 189; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 70 Rdnr. 21). Auch dafür ist jedoch nicht erforderlich, dass der Nachbar die Beeinträchtigung seiner Rechte durch ein Vorhaben tatsächlich erkannt hat; es genügt ebenfalls die Erkennbarkeit. Davon ist immer auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung einschließlich der subjektiven Beeinträchtigung aufdrängt. Es genügt aber auch bereits, wenn es dem Nachbarn möglich und zumutbar war, sich über diese Umstände Gewissheit zu verschaffen, etwa durch eine Anfrage beim Bauherrn oder der Behörde. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn hinsichtlich des Vorliegens einer Baugenehmigung, deren Inhalts und möglicher Beeinträchtigungen besteht beispielsweise, wenn ein deutlich wahrnehmbares Baugeschehen vorliegt (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 14.05.2012, - 10 S 2693/09 -, juris Rdnr. 40; VG Hamburg, Beschl. vom 04.09.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rdnr. 20).

Dahinstehen kann, ob es auf dem „E. -Grundstück“ in den vergangenen drei Jahren bereits ein wahrnehmbares (Neu-)Baugeschehen gegeben hat und ob es sich für die Antragstellerin hätte bereits zum Zeitpunkt der Abbrucharbeiten aufdrängen müssen, dass für das Baugrundstück eine neue Baugenehmigung erteilt worden war. Zumindest aber ergab sich durch die Abbrucharbeiten eine Pflicht der Verantwortlichen der Antragstellerin, sich über das Vorliegen einer Baugenehmigung zu erkundigen. Wenn die Antragstellerin auch zu Recht darauf hinweist, dass die Abbrucharbeiten nicht Gegenstand der Baugenehmigung waren, sondern verfahrensfrei durchgeführt werden konnten, so hat sie doch nicht bestritten, die Abbrucharbeiten bemerkt zu haben. Vielmehr hat sie in ihrem Widerspruchsschreiben lediglich ausgeführt, dass sie aus dem Abbruch des Altbestandes nicht habe folgern müssen, dass ein die Störfallrechte tangierendes Vorhaben errichtet werde. Dies sieht das Gericht aufgrund der Umstände dieses Einzelfalls anders. Der Abbruch des Lebensmittelmarktes – und des zugehörigen zweigeschossigen Parkdecks – war ein deutliches Zeichen dafür, dass für das Grundstück eine neue Bebauung geplant war und hätte Anlass für die Antragstellerin sein müssen, nachzufragen, ob eine Baugenehmigung bereits erteilt worden ist. Die Antragstellerin hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Baulücke von dieser erheblichen Größe – die Addition der einzelnen Flurstücke des Baugrundstücks nach den Angaben in den Bauvorlagen ergibt ein Grundstück von insgesamt 6.335 qm – im Innenstadtbereich von F. zwischen Fußgängerzone und Bahnhof – und beidseitig fußläufig zu erreichen – längerfristig unbebaut bleiben würde. Insoweit mögen die Umstände, die zu der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts geführt haben, Abrissarbeiten nicht als ausreichend für die Pflicht des Nachbarn zu Nachfragen anzusehen (Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -, juris Rdnr. 29), andere als vorliegend gewesen sein. Zugleich hätte sich der Antragstellerin auch aufdrängen müssen, dass mit einer neuen Bebauung auf dem „E. -Grundstück“ ihre subjektiven Rechte tangiert würden. Dies hätte sich für sie allein schon aufgrund der sehr geringen räumlichen Nähe des Baugrundstücks zum Betriebsgelände – auf der gegenüberliegenden Seite der J. – und insbesondere zur Rohrleitung für das Schwefeldioxid ergeben müssen.

Allerdings lässt sich den Vorgängen der Antragsgegnerin keine konkrete Zeitspanne entnehmen, in der die Abbrucharbeiten stattfanden. Selbst bei einer Betrachtung zugunsten der Antragstellerin war die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO jedoch spätestens Mitte Juli 2018 abgelaufen und der Widerspruch der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.03.2020 verspätet. Denn der Abbruch des Lebensmittelmarktes und der Parkdecks, der der Bauaufsicht von der Voreigentümerin des „E. -Grundstücks“ bereits am 28.04.2016 angezeigt worden war, war nach einem in den Vorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen Artikel der O. Allgemeinen Zeitung vom 12.07.2017 zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.

Der Antrag der Antragstellerin ist auch insoweit unzulässig, als sich die Antragstellerin gegen die Baugenehmigungen vom 08.02.2017, 10.08.2017 und 03.12.2018 wendet. Hinsichtlich der genannten Genehmigungen fehlt der Antragstellerin offensichtlich die notwendige Antragsbefugnis.

Bei den Genehmigungen handelte es sich um Nachtragsbaugenehmigungen, die lediglich geringfügige Änderungen der Baugenehmigung vom 14.12.2016 enthielten, ohne das Vorhaben in seiner Gestalt zu verändern. So genehmigte die Antragsgegnerin der Voreigentümerin des Baugrundstücks mit der Genehmigung vom 08.02.2017 lediglich eine geänderte Ausführung eines raumhohen Wandelements und den Verzicht auf eine Tür zwischen zwei Abteilungen des Lebensmittelmarktes. Mit den Genehmigungen vom 10.08.2017 und 03.12.2018 genehmigte sie darüber hinaus zwei statische Nachträge, mit denen sie Unterlagen zur Statik und insbesondere zwei weitere statische Prüfberichte zu Bestandteilen der Baugenehmigung vom 14.12.2016 machte.

Beschränkt sich der Regelungsgehalt einer Nachtragsbaugenehmigung aber auf einzelne Ergänzungen der ersten Genehmigung und kann diese deshalb – so wie hier – nur in Verbindung mit der ersten Genehmigung ausgenutzt werden, so kann ein Nachbar nur die Änderungen angreifen und auch nur dann, wenn diese ihn in seinen subjektiven Rechten verletzen können (vgl. Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 191).

Danach kann sich die Antragstellerin gegen die Nachtragsgenehmigungen vom 08.02.2017, 10.08.2017 und 03.12.2018 nicht wenden, denn es ist ausgeschlossen, dass eine Genehmigung von Wandelementen oder Türen oder aber statischen Nachträgen subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt. Weder die Innenausstattung des Verbrauchermarktes noch die gesamte Statik des Bauvorhabens berühren Rechte der Antragstellerin.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Baugenehmigung vom 14.12.2016 – in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen – inzwischen gemäß § 71 NBauO oder durch Verzicht erloschen ist, stellt sich aufgrund der Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags in Bezug auf diese Genehmigungen nicht.

Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 wendet, ist ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allerdings statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Bei der Baugenehmigung vom 06.12.2019 handelt es sich nicht um eine Nachtragsgenehmigung zu der Baugenehmigung vom 14.12.2016, sondern um eine Genehmigung für ein anderes Bauvorhaben, die von der Antragstellerin selbständig angefochten werden kann.

Die Frage, ob eine Baugenehmigung einen Nachtrag zu einer bereits zuvor erteilten Baugenehmigung darstellt, hängt vom Regelungsgehalt der späteren Genehmigung ab. Statt eines Nachtrags liegt eine Änderungsgenehmigung vor, wenn es sich um eine neue (Voll-) Genehmigung des Vorhabens in veränderter Gestalt, ein „aliud“, handelt. Ein „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (Nds. OVG, Beschl. vom 02.03.2015 - 1 LA 151/14 -, juris Rdnr. 11 und Beschl. vom 16.06.2014 - 1 ME 70/14 -, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschl. vom 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, juris Rdnr. 15). Schon eine Standortänderung allein führt regelmäßig zu der Annahme eines „aliud“ (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 10.09.2014 - 5 K 577/11 -, juris Rdnr. 33; VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 08.03.2012 - 6 L 1267/11 -, juris Rdnr. 9).

So stellte sich auch für das von der Beigeladenen unter dem 26.06.2019 beantragte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter anderem deshalb neu, weil im Vergleich zu dem am 14.12.2016 genehmigten Vorhaben der N. der Baukörper auf dem Baugrundstück nach Osten verschoben und gedreht worden war. Mit der Verschiebung des Baukörpers ging außerdem eine Verlegung der Stellplätze und mit der Drehung auch ein neuer Standort der LKW-Anlieferung auf dem Grundstück einher. Infolge dieser Veränderungen waren insbesondere Fragen des notwendigen Abstands des Baukörpers zu den Nachbargrundstücken sowie der Lärmimmissionen der Anlieferung und der Kundenparkplätze neu zu prüfen. Dies hatte offenbar auch die Beigeladene zunächst selbst angenommen, die ihrem Bauantrag unter anderem ein neues schalltechnisches Gutachten und ein Gutachten über die „Verkehrserschließung zur Reaktivierung des Einzelhandels in F. –J.“ beigefügt hatte.

Die Antragstellerin hat auf ihr Widerspruchsrecht auch nicht wirksam verzichtet. Zu Recht weist sie darauf hin, dass eine Verzichtserklärung in der Form dem Widerspruch hätte entsprechen, also gemäß § 70 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde hätte erklärt werden müssen (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 69 Rdnr. 7). Eine solche schriftliche Erklärung der Antragstellerin findet sich in den Vorgängen der Antragsgegnerin allerdings nicht.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht in Bezug auf die Baugenehmigung vom 06.12.2019 auch nicht verwirkt. Die Beigeladene trägt dazu zwar vor, dass die Antragstellerin wiederholt erklärt habe, die Baugenehmigung vom 06.12.2019 hinnehmen zu wollen. Ausdrücklich hätten dies die Geschäftsführer der Antragstellerin am 11.12.2019 bei einer Besprechung mit Vertretern der Antragsgegnerin erklärt, deren Anlass die Baugenehmigung gewesen sei. Eine Verwirkung ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, da die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Baugenehmigung vom 06.12.2019 an sie Widerspruch eingelegt hat. Zwar können auch nachbarliche Widerspruchsrechte grundsätzlich verwirken (Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 60). Allerdings kann eine Verwirkung noch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eintreten, da dieser Zeitraum dem Nachbarn verfahrensrechtlich als Überlegungs- und Handlungsfrist eingeräumt ist (Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 60).

Auch fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag.

Der Auffassung der Antragsgegnerin, eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 06.12.2019 könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, da die beabsichtigte Einzelhandelsnutzung auf dem „E. -Grundstück“ bereits durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14.12.2016 zugelassen worden sei, kann nicht gefolgt werden.

Mit der Baugenehmigung vom 14.12.2016 ist zwar eine Nutzung als Verbrauchermarkt genehmigt worden, jedoch ausschließlich in Bezug auf die zugleich genehmigten baulichen Anlagen. Einhellige Ansicht ist, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben in aller Regel auch die beabsichtigte Nutzung der baulichen Anlage umfasst (vgl. nur Burzynska/Mann in Große-Suchsdorf, NBauO 10. Aufl. 2020, § 70 Rdnr. 9f.). Weder lässt sich deshalb eine bauliche Anlage zulässigerweise anders als genehmigt nutzen, noch ist mit einer Baugenehmigung für eine andere als die genehmigte bauliche Anlage auf dem Baugrundstück bereits eine Nutzung genehmigt. Die Wirkung, die die Antragsgegnerin der Baugenehmigung vom 14.12.2016 zusprechen will, hätte sich lediglich mit einem Bauvorbescheid zu der Frage, ob eine Nutzung durch einen Verbrauchermarkt in einer bestimmten Größe planungsrechtlich auf dem Grundstück zulässig ist, erreichen lassen können. Ein solcher Bauvorbescheid ist im Jahr 2016 jedoch weder beantragt noch erteilt worden.

Soweit die Beigeladene ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin mit der Begründung verneinen will, dass diese einen Einzelhandelsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 nicht werde verhindern können, ist dem entgegen zu halten, dass sich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Betriebs der Antragstellerin nicht allein aus der Art der Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen ergeben kann. Es ist der Antragstellerin bei jedem Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück erneut die Möglichkeit eröffnet, mit möglicherweise auch unterschiedlichen Argumenten die Verträglichkeit mit ihrem Störfallbetrieb gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist, soweit sich die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 wendet, auch begründet.

In Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist "ausgewogener" Rechtsschutz zu gewähren. Nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf Seiten des Bauherrn können solche nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, die durch den Aufschub verlorene Zeit nicht nachholen und damit die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisieren zu können. Da der Antragsteller von den Folgen des § 945 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont bleibt, kommt in Verfahren des vorläufigen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig dem Bauherrn auferlegte, obwohl dessen Bauabsicht nach der gesetzlichen Wertung (§ 212a BauGB) grundsätzlich Vorrang genießen soll. Eine Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrags kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn in der Hauptsache sei jedenfalls derzeit begründet (Nds. OVG, Beschl. vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris Rdnr. 13).

Eine danach vorgenommene Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass die Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06.12.2019 voraussichtlich Erfolg haben wird.

Das genehmigte Vorhaben erweist sich als planungsrechtlich unzulässig, denn es verstößt gegen das sich aus § 34 BauGB ergebende planungsrechtliche, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 32; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 23; BayVGH, Beschl. vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, juris Rdnr. 13). Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BayVGH, Beschl. vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, juris Rdnr. 13).

Setzt sich ein Vorhaben der Gefahr eines Störfalls aus, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen – Seveso-III-Richtlinie – maßgeblich. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (vom 15.09.2011 - C-53/10 -, juris) und einem daran anschließenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 13ff., jeweils noch zu dem entsprechenden Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Seveso-II-Richtlinie) verlangt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie, dass die Risiken der Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden. Für eine richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme ist deshalb zu prüfen, ob das zuzulassende Vorhaben einen angemessenen Abstand im Sinne der Richtlinie einhält und falls dies nicht der Fall ist, ob es ausnahmsweise trotzdem zugelassen werden kann (Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 24).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist auch im Falle des Vorhabens der Beigeladenen die Seveso-III-Richtlinie beachtlich. Zunächst verkennen die genannten Beteiligten die maßgebliche Regelung der Richtlinie, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in seinem Vermerk für die Antragsgegnerin vom 20.02.2020 die Frage stellt, ob mit dem Begriff der „Ansiedlung neuer Betriebe“ im Sinne der Richtlinie das Vorhaben der Beigeladenen gemeint sein könne, und die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausführt, materiell müsse man am Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie ansetzen. Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie – und insbesondere Buchst. a) der Vorschrift, der die Überwachung der Ansiedlung neuer Betriebe regelt – ist nicht einschlägig. Das Rücksichtnahmegebot ist richtlinienkonform vielmehr anhand von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie zu prüfen. Auch die Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener, vorhandener Gebäudebestand und vorhandene Nutzungen würden im Rahmen der Richtlinie nicht betrachtet, es greife insoweit Bestandsschutz im „seveso-rechtlichen Sinne“ und dies gelte auch für den geplanten Verbrauchermarkt auf dem „E. -Grundstück“, der weder erstmalig noch zusätzlich entstehe, blendet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts aus:

Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie nicht lediglich in Fällen der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks beachtlich, sondern in allen Baugenehmigungsverfahren, die Bauvorhaben im Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebs betreffen. Mit den oben zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Tenor 1) und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie (zuvor Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Seveso-II-Richtlinie) nicht nur im Bereich des Planungsrechts gilt, sondern auch von einer für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Behörde zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat (vgl. auch Hinweis von Wasielewski, NVwZ 2018, S. 937 (939); ebenso Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rdnr. 33). Nur dann, wenn dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände bereits von den Planungsbehörden Rechnung getragen worden ist, besteht für die Baugenehmigungsbehörden keine weitere Verpflichtung, den Vorgaben der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urt. vom 15.09.2011 - C-53/10 -, juris insbesondere Rdnr. 26 und 28). Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen ist jedoch nicht überplant.

Im Rahmen des hier zu prüfenden Rücksichtnahmegebots ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie anzuwenden, weil es sich bei dem Betriebsbereich G. der Antragstellerin unstreitig um einen Betrieb handelt, der der Störfall-Verordnung unterfällt und das Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen den Zweifeln der Antragsgegnerin auch ein öffentlich genutztes Gebäude darstellt.

Unter öffentlich genutzten Gebäuden im Sinne der Richtlinie und des § 3 Abs. 5d BImSchG sind auch privatwirtschaftlich genutzte Gebäude zu verstehen, wenn diese geeignet und dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit – d.h. einem prinzipiell unbeschränkten Personenkreis – aufgesucht zu werden. Die Nutzung wird als öffentlich angesehen, wenn ein allgemeiner Publikumsverkehr im Sinne eines unkontrollierten Stroms von Besuchern stattfindet mit der Begründung, dass es nicht möglich ist, die Besucher für die Störfallrisiken zu sensibilisieren und Verhaltensregeln einzuüben (vgl. VG Karlsruhe, Urt.vom 22.01.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rdnr. 37; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 26; vgl. auch Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Loseblatt Stand 01.06.2019, Rdnr. 113 zu § 50 BImSchG; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439)). Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Besucher soll es darauf ankommen, dass das Gebäude von einem größeren Teil der Öffentlichkeit benutzt werden kann, weil es über einen für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Bereich verfügt (Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.06.2019, Rdnr. 113 zu § 50 BImSchG; vgl. auch Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439f.)).

Bei dem von der Beigeladenen geplante SB-Verbrauchermarkt, der von der Firmengruppe Q. betrieben werden soll, wird es sich unzweifelhaft um ein privatwirtschaftlich genutztes Gebäude mit erheblichem Kundenverkehr handeln. Einzelhandelsbetriebe wie Gartencenter, Baumärkte und eben Supermärkte stellen öffentlich genutzte Gebäude im Sinne der Seveso-III-Richtlinie dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 14 und Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 26 - Gartencenter -; VG Köln, Urt. vom 28.08.2019 - 23 K 2083/18 -, juris Rdnr. 27 - Lebensmittelmarkt -; Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 50 BImSchG Rdnr. 113; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439)).

Das Vorhaben der Beigeladenen hält allerdings den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb der Antragstellerin nicht ein und ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen.

Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstands ist im Unionsrecht nicht geregelt, hat jedoch durch Art. 1 Nr. 2c) des Gesetzes zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749) mit § 3 Abs. 5c BImSchG Aufnahme in das nationale Gesetz gefunden. Nach Satz 1 der Vorschrift ist der angemessene Sicherheitsabstand der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle hervorgerufen werden können, beiträgt. Welcher Sicherheitsabstand als „angemessen“ zu wahren ist, ist gemäß § 3 Abs. 5c Satz 2 BImSchG anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Nach der der Gesetzesergänzung vorangegangenen – und insofern für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich heranzuziehenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es nicht, für einen Störfallbetrieb einen Sicherheitsabstand zu ermitteln, der für alle Vorhaben im Umfeld des Betriebs gilt. Vielmehr ist der Abstand in jedem Einzelfall für jedes schutzbedürftige Objekt anhand von anlagen- und vorhabenbezogenen störfallspezifischen Faktoren festzulegen (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 16; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 29; vgl. auch Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 3 BImSchG Rdnr. 102d). Als störfallspezifische Faktoren sind unter anderem auch die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung und die Intensität der öffentlichen Nutzung zu berücksichtigen. Auch besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben sind einzustellen, wenn mit ihnen mögliche Schadensfolgen beeinflusst werden können (BVerwG, Urt.vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 30, 61; Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 3 BImSchG Rdnr. 102d; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (444f.)).

Aus den anlagenbezogenen störfallspezifischen Faktoren für den Betriebsbereich G. ergibt sich ausweislich eines Gutachtens des TÜV Nord vom März 2018 ein Sicherheitsabstand von 800 m um die im Freien liegende Rohrleitung, mit der das Schwefeldioxid von der Abfüllhalle zum Tanklager geleitet wird. Das Gutachten ist gerichtsbekannt, weil es Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 12 B 1932/19 gewesen ist, in dem sich die Antragstellerin gegen die Neuerrichtung eines Altenwohn- und Pflegeheims gewandt hat. Nach wie vor besteht kein Anlass, an den Feststellungen des TÜV Nord zu zweifeln. Insbesondere ist an dieser Stelle irrelevant, ob die Antragstellerin die im Freien verlaufende Rohrleitung als doppelwandige Leitung ertüchtigen und dadurch den vom TÜV Nord festgestellten Sicherheitsabstand auf 650 m reduzieren könnte, da das Vorhaben der Beigeladenen auch diesen Abstand noch erheblich unterschreitet.

Das Gericht lässt im Weiteren offen, ob dieser Abstand unter Berücksichtigung von vorhabenbezogenen Faktoren zu reduzieren wäre, da das Vorhaben der Beigeladenen selbst bei einer ganz erheblichen Reduzierung des Radius noch deutlich innerhalb des Sicherheitsabstands liegen würde. Das Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die Parkplätze an der J., ist etwa 370 m (gemessen anhand des elektronischen Kartenmaterials des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Auskunftssystem Liegenschaftskataster, https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/online_angebote_amp_services/webdienste/asl/asl-106667.html) von der im Freien verlaufenden Rohrleitung, Flurstück 103/1 der Flur 34 der Gemarkung F., entfernt. Auch die Beteiligten gehen – wenn auch unter Zugrundelegung unterschiedlicher Entfernungen – davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb des einzuhaltenden Sicherheitsabstands liegt.

Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht ausnahmsweise in diesem Sicherheitsabstand zuzulassen, denn eine nachvollziehende Abwägung führt dazu, dass sich das Vorhaben zumindest zum jetzigen Zeitpunkt als rücksichtslos im planungsrechtlichen Sinne und damit für die Antragstellerin nachbarrechtsverletzend darstellt.

Mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand zu einem Störfallbetrieb unterschreitet, wird der störfallrechtlich unerwünschte Zustand weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie nicht dazu, den angemessenen Abstand zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen und Bauvorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs damit ausnahmslos abzulehnen. Eine Unterschreitung des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gemengelage nicht erstmals geschaffen wird und im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art – für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 22ff.; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 63f.; VG Karlsruhe, Urt. vom 22.01.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rdnr. 51; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB, Stand 01.02.2020, § 34 Rdnr. 76a). Die Genehmigungsbehörde muss sich in jedem Einzelfall darüber Gedanken machen, ob ein Unterschreiten des eigentlich erforderlichen angemessenen Abstands im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Faktoren vertretbar ist. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine „nachvollziehende Abwägung“, verstanden als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 23 und 26).

Eine Gemengelage wird vorliegend nicht erstmals geschaffen. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn im angemessenen Abstand um einen Störfallbetrieb bereits weitere schutzbedürftige Objekte existieren (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 25; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (454)) und besteht im Falle des Störfallbetriebs der Antragstellerin und der Innenstadt von F. östlich und südöstlich des Betriebsgeländes bereits seit Jahrzehnten, weshalb Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie für Bauvorhaben in dem Sicherheitsabstand um den Betriebsbereich G. der Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit einer nachvollziehenden Abwägung eröffnet.

Eine solche Abwägung hat die Antragsgegnerin allerdings im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen. Sie hat ausweislich des Vorlageberichts vom 27.03.2020 an die Widerspruchsstelle die Notwendigkeit einer Abwägungsentscheidung vielmehr ausdrücklich verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sie mit dem Argument, dass das Vorhaben dem Störfallrecht von vornherein nicht unterfalle, daran festgehalten, dass es keiner nachvollziehenden Abwägung bedürfe.

Allein deshalb stellt sich die Baugenehmigung jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin noch nicht zwingend als rücksichtlos und rechtswidrig dar, denn das Gericht hat eine eigene Abwägung zu treffen.

Soweit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie im Rahmen der durch die Verwaltung zu treffenden gebundenen Entscheidung über eine Baugenehmigung eine „nachvollziehende“ Abwägung erfordert, ist diese keine planerische Abwägung im Sinne politischer Dezision, sondern als Vorgang der Rechtsanwendung sachgeleitete Wertung, deren Ergebnis gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 8; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rdnr. 34; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB, Stand 01.02.2020, § 34 Rdnr. 76a; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (457)). Unterlässt die Genehmigungsbehörde diese oder ist die getroffene Abwägung fehlerhaft, hat das Gericht selbst die maßgeblichen Belange abzuwägen (VG Köln, Urt. vom 28.08.2019 – 23 K 2083/18 -, juris Rdnr. 34 und 43; vgl. auch die Rechtsprechung zum Abwägungsausfall bei § 35 BauGB, auf den das BVerwG (Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26) zum Begriff der „nachvollziehenden“ Abwägung verwiesen hat: OVG Rh.-Pf., Urt. vom 16.06.2020 - 8 A 11327/19 -, juris Rdnr. 111ff.; Bay. VGH, Urt. vom 12.11.20109 - 22 BV 17.2448 -, juris Rdnr. 80f.; VG Schleswig, Urt. vom 14.11.2019 - 6 A 44/15 -, juris Rdnr. 81ff.).

Die Abwägung führt aber zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht ausnahmsweise zuzulassen ist.

Bei der wertenden Entscheidung, ob ein schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb zugelassen werden kann, ist dem Abstandserfordernis in spezifischer Weise Rechnung zu tragen. Dabei ist die Abwägung regelmäßig auf einen bipolaren Interessenausgleich beschränkt, bei dem das Interesse des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks dem in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenübersteht, die Folgen eines möglichen Störfalls – insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes – zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 66; vgl. auch Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (457f.)).

Unberücksichtigt bleiben demgegenüber städtebauliche oder sonstige öffentliche Gründe, denn so weit reicht die Leistungsfähigkeit des Instruments der „nachvollziehenden“ Abwägung nicht. Die Grenzen der Abwägung und damit des Rücksichtnahmegebots sind überschritten, wenn nicht individuelle, sondern städtebauliche Gründe für eine Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 35; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB, Stand 01.02.2020, § 34 Rdnr. 76a; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rdnr. 34). Soll ein Vorhaben aus öffentlichen Interessen, insbesondere städtebaulichen Gründen, zugelassen werden, kann dies nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 a) der Seveso-III-Richtlinie im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und vor allem auch zu verantworten sind (VG Karlsruhe, Urt. vom 22.01.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rdnr. 54).

Danach sind folgende, von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen maßgeblich zugunsten des Vorhabens angeführte Belange aus der Abwägung auszuschließen: Offenkundig einen städtebaulichen Belang stellt das Vorbringen der Antragsgegnerin dar, ausweislich des Einzelhandelskonzepts vom 21.06.2013 handele es sich um einen städtebaulich integrierten Einzelhandelsstandort, der zum zentralen Versorgungsbereich der Stadt F. rechne und gesichert, gestärkt und weiterentwickelt werden müsse. Gleiches gilt ersichtlich auch, soweit die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung ausführt, es gehe doch allein um die Revitalisierung eines seit eh und je auf erhebliche Besucher- und Kundenfrequenzen angelegten Standorts. Aber auch der Vortrag der Beigeladenen, es könne nicht im Abstand von 800 m um das Firmengrundstück der Antragstellerin jedwede Bestandsnutzung störfallrechtlich einem strikten Veränderungsverbot unterworfen werden, da dann jeder Grundstückseigentümer es entweder auf unabsehbare Dauer bei der ausgeübten Nutzung belassen oder aber eine neue Nutzung aufnehmen müsse, die dem Störfallrecht nicht unterfalle, was wiederum ein wirtschaftliches Aus für die die Kernstadt prägenden Einzelhandelsnutzungen wäre, betrifft städtebauliche Gründe, die nur planerisch berücksichtigt werden können. Gleiches gilt auch für die Behauptung der Beigeladenen, es gebe für sie und ihren Hauptmieter, die Firmengruppe Q., kein Alternativgrundstück, denn außerhalb des Radius von 800 m um den Betrieb der Antragstellerin hätte sie sich in Widerspruch zu dem Einzelhandelskonzept der Stadt F. gesetzt, nach dem jeder Standort außerhalb des Radius für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel ausscheide. Soweit das im Jahr 2013 erstellte Einzelhandelskonzept für die Stadt F. die Beigeladene an der Wahl eines alternativen Standortes für einen Q. -Verbrauchermarkts hindert, beruht auch dies auf städtebaulichen Erwägungen. Das Konzept ist vom Rat der Stadt immerhin als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen worden.

In die Abwägung einzustellen sind danach lediglich die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen. Nach dem Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2020 hat sie das Baugrundstück zu einem Grundstückspreis von 1.780.000,00 Euro erworben, zumindest 110.000,00 Euro Kaufnebenkosten aufgewandt, zusätzlich rund 200.000,00 Euro für Bau- und andere Anträge sowie Gutachten investiert und bereits einen Generalunternehmervertrag mit einem Volumen von 3,3 Mio. Euro geschlossen.

Gegenüber diesem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen setzt sich hier das Interesse, die Risiken eines immer möglichen „Dennoch-Störfalls“ zu begrenzen, durch. Nach einer Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen würde im Falle eines Störfalls ein weiteres Gebäude in F. von den möglichen Auswirkungen betroffen sein. Welche Risiken sich in Bezug auf das geplante Vorhaben der Beigeladenen sodann realisieren würden, vermag das Gericht nicht abzuschätzen. Ersichtlich ist lediglich, dass insbesondere die mit der Baugenehmigung vom 06.12.2019 genehmigten Parkplätze, die sich nunmehr westlich des Gebäudes und damit ohne abschirmende Bebauung direkt an der J. befinden, nur etwa 370 m von der maßgeblichen Rohrleitung entfernt sind. Die Baugenehmigung enthält bis heute keinerlei Nebenbestimmungen, die zu einer Reduzierung der Risiken eines möglichen Störfalls führen würden. Den insoweit von der Beigeladenen unter dem 23.03.2020 gestellten Nachtragsbauantrag hat die Antragsgegnerin bis heute nicht beschieden, abgesehen davon, dass die beantragten Nebenbestimmungen hinter den Nebenbestimmungen zurückbleiben, die die Antragsgegnerin der Baugenehmigung für das Altenwohn- und Pflegeheim beigefügt hatte. Es lässt sich aber für das Gericht auch nicht absehen, ob und zu welcher Risikoreduzierung diese Nebenbestimmungen tatsächlich führen würden. Dies ließe sich letztlich nur durch ein Gutachten klären, welches über das TÜV-Gutachten vom März 2018 hinaus insbesondere die Risiken für die sich auf dem Parkplatz aufhaltenden Kunden des geplanten Verbrauchermarktes feststellen und bewerten müsste. Entscheidend für die Abwägung ist dabei die Frage, ob es im Falle eines Austritts von Schwefeldioxid aus der Rohrleitung im Betrieb der Antragstellerin noch möglich wäre, die Kunden rechtzeitig zu alarmieren, bevor das Gas das Vorhabengrundstück erreicht und welche Gesundheitsgefahren drohen würden, wenn dies nicht der Fall ist. Solange diese Fragen offen sind, muss die Abwägung zu Lasten des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen ausfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 8 d) der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsVBl. 2002, S. 192).