Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.09.2020, Az.: 6 B 4530/20
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 10.09.2020
- Aktenzeichen
- 6 B 4530/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und sie am Homeschooling teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die vorliegend begehrte Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zur Ermöglichung der Teilnahme am Homeschooling hat.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung (NV) geregelte Schulpflicht besteht grundsätzlich in Form einer Schulbesuchspflicht. Allerdings ist gem. Nr. 3.2.1 Satz 2 der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 - 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) - VORIS 22410 -) eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen (und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag) möglich. Vorliegend fehlt es jedoch am Vorliegen eines solchen besonders begründeten Ausnahmefalls.
Nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin kommt das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls grundsätzlich im Falle der Zugehörigkeit eines Angehörigen des in Rede stehenden Schülers zur Corona-Risikogruppe in Betracht.
Konkret erfordert das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls – gemäß der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 –, dass (1.) glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes), dass die bzw. der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, und (2.) die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und (3.) vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde.
Ungeachtet der übrigen Voraussetzungen fehlt es vorliegend an der Verhängung einer solchen Infektionsschutzmaßnahme seitens des Gesundheitsamtes. Ausweislich der Stellungnahme vom 09.09.2020 gab und gibt es bisher bei der Antragsgegnerin keine derartigen Maßnahmen.
Eine entsprechend der oben genannten Vorgaben geübte Verwaltungspraxis zur Konkretisierung des Vorliegens eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne der Nr. 3.2.1 Satz 2 der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Sie ermöglicht nicht nur die Befreiung des Schülers, der selbst zur Corona-Risikogruppe gehört, von der Teilnahme am Präsenzunterricht, sondern eröffnet darüber hinaus auch die Möglichkeit einer solche Befreiung im Falle der Angehörigkeit eines Angehörigen des in Rede stehenden Schülers zu besagter Risikogruppe.
Eine derart geübte Praxis dient zunächst in legitimer Weise der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sofern sie darüber hinaus das Vorliegen der Verhängung einer Infektionsmaßnahme an der Schule erfordert, differenziert sie damit in zulässiger Weise weiter zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes.
Hinsichtlich der derzeit allgemein bestehenden abstrakten Gefährdungslage im Hinblick auf eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 dient der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 05.08.2020 der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Entsprechend dieser Vorgaben hat auch die Antragsgegnerin besondere Hygieneregelungen für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. Hierzu zählen u.a. eine (grundsätzlich) Maskenpflicht im Schulgebäude, die Pflicht zum Waschen der Hände beim Betreten des Gebäudes sowie ein Betretungsverbot des Schulgebäudes beim Vorliegen ausgeprägter Krankheitssymptome. Diese Vorgaben sollen die Schülerinnen und Schüler vor einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus schützen.
Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygienevorschriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Falle einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme eine Konkretisierung erfährt, ermöglicht besagte Verwaltungspraxis die Befreiung eines Schülers von der Teilnahme vom Präsenzunterricht zur Teilnahme am Homeschooling für den Zeitraum, für den die Infektionsschutzmaßnahme verhängt worden ist. Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringt die widerstreitenden Interessen zwischen der grundsätzlich in Form einer Schulbesuchspflicht bestehenden Schulpflicht gem. 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 NV und dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie – wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger darüber hinaus zudem – der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG im Wege praktischer Konkordanz in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich. Eine solche Praxis ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.