Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.1988, Az.: 5 A 155/87
Beamtenverhältnis; Beamter; Probezeit; Entlassung; Arbeitsleistung; Einstweiliger Rechtsschutz; Anhörung; Mitbestimmungsrecht; Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- 5 A 155/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:0608.5A155.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 11 A 155/86 - Schleswig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger besuchte nach dem Hauptschulabschluß in der Zeit von 1970 bis 1972 die Handelsschule und von 1973 bis 1975 die Fachschule für Sozialpädagogik, an der er die Staatliche Abschlußprüfung bestand. Am 14. August 1977 wurde ihm die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen. In den folgenden Jahren übte der Kläger verschiedene Tätigkeiten als Erzieher aus. Am 1. Juni 1980 trat er als Aushilfsangestellter in den Dienst des Beklagten ein. Mit Wirkung vom 1. August 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Nachdem er die Laufbahnprüfung mit der Note "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt und an das Versorgungsamt ... versetzt. Dort wurde er zunächst als Sachbearbeiter in einem Rentenabschnitt und ab 13. Februar 1984 in einem Abschnitt für Schwerbehindertenangelegenheiten eingesetzt. In der sich auf den Zeitraum vom 1. August 1983 bis 10. Februar 1984 erstreckenden dienstlichen Beurteilung vom 13. September/13. November 1984 wurden die Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil "(noch) ausreichend" bewertet. Der Zweitbeurteiler bemerkte hierzu, er halte die Beurteilung für wohlwollend. Sie bewege sich am oberen Rand des Beurteilungsspielraumes. Der Kläger müsse seine Leistung noch erheblich steigern, wenn die Probezeit erfolgreich bestanden werden solle. Am 14. September 1984 wies der Leiter des Versorgungsamtes ... den Kläger auf seine unzureichende Arbeitsleistung - insbesondere auf die in seinem Sachbereich im Schwerbehindertenabschnitt entstandenen Rückstände - hin. Er erklärte ihm auch, ein Sachbearbeiter müsse seine Arbeit in vollem Umfang bewältigen; es reiche nicht aus, daß ein Teil oder sogar der überwiegende Teil der anfallenden Arbeit zufriedenstellend erledigt werde. In der dienstlichen Beurteilung vom 21./31. Januar 1985 (Beurteilungszeitraum: 13. Februar 1984 bis 21. Januar 1985) bewertete der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil "befriedigend" und führte hierzu aus:
Hat sich erheblich verbessert und als bemühter, einsichtiger und sehr arbeitswilliger, gut brauchbarer Mitarbeiter erwiesen. Ein durchgeführtes Förderungsgespräch hat sichtlich Wirkungen gezeigt und zu einer zunächst nicht erwarteten Leistungssteigerung geführt. Bei einer Abwägung zwischen den Noten "ausreichend" und "befriedigend" spricht m.E. jetzt schon mehr für die Note befriedigend, zumal davon ausgegangen werden kann, daß Herr T. intensiv an sich arbeitet und auf dem Wege ist, ein guter Sachbearbeiter zu werden.
Hierzu nahm der Zweitbeurteiler abschließend wie folgt Stellung:
Herr ... zeigt in der letzten Zeit eine Leistungssteigerung bei der Bewältigung seiner Aufgaben, die insbesondere auf eine organisatorisch verbesserte Arbeitsweise und einen größeren persönlichen Zeitaufwand zurückzuführen ist. Ob er in der Lage sein wird, diese Leistungssteigerung auch bei stärkerer Belastung zu halten, konnte bisher nicht ausreichend erprobt werden und kann gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Wegen der zuletzt gezeigten Leistungssteigerung bewerte ich Herrn ... jedoch insgesamt mit ausreichend und rege an, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Leistungssteigerung auf Dauer unter Beweis zu stellen.
Daraufhin wurde die Probezeit des Klägers mit Verfügung vom 12. Juli 1985 bis zum 31. Juli 1986 verlängert. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger den Nachweis der Bewährung nicht erbracht habe. Insbesondere habe er die an einen Rentensachbearbeiter zu stellenden fachlichen Anforderungen überwiegend nicht erfüllt. Auch seien seine fachlichen Leistungen in der Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz in der Qualität und noch mehr in der Quantität zu beanstanden. Trotz gewisser Bedenken werde die Probezeit verlängert, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die erforderliche Bewährung durch eine erhebliche Leistungssteigerung nachzuweisen. Unter dem 24. Januar/14. Februar 1986 wurden die dienstlichen Leistungen des Klägers, der seit dem 11. September 1985 wieder als Sachbearbeiter in einem Rentenabschnitt eingesetzt war, mit dem Gesamturteil "mangelhaft" bewertet. Der Erstbeurteiler begründete diese Note damit, daß es dem Kläger trotz redlichen Bemühens weder im Schwerbehinderten- noch im Rentenabschnitt gelungen sei, sich in der Probezeit zu bewähren. Seine unkonzentrierte Arbeitsweise habe ihn daran gehindert, die nötigen Fachkenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, die für einen Sachbearbeiter unerläßlich seien. Der Zweitbeurteiler äußerte sich hierzu wie folgt:
Der vorstehenden dienstlichen Beurteilung stimme ich zu. Herr ... hat es in der Probezeit nicht vermocht, den Eindruck zu vermitteln, daß er auf Dauer in der Lage sein wird, die an einen Beamten des mittleren Dienstes zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Vorübergehende Leistungssteigerungen werden stets von Zeiten abgelöst, in denen es auch bei normaler Belastung zu teilweise erheblichen Rückständen kommt. Nach der jetzt für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Probezeit muß die im Ergebnis nicht ausreichende Leistung überwiegend auf seine persönliche Veranlagung zurückgeführt werden, die eine nachhaltige, dauerhafte Leistungssteigerung nicht zuläßt. Herr ... besitzt wertvolle und für einen Beamten vorteilhafte Charaktereigenschaften wie Verantwortungsbewußtsein, Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit. Er ist kontaktfreudig und hat sich mit Erfolg für ein gutes Betriebsklima eingesetzt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, daß er sich nach Leistung und Befähigung bewährt hat.
Nachdem zuvor der Kläger hierzu angehört und der Bezirkspersonalrat bei dem Beklagten dieser Maßnahme zugestimmt hatte, entließ der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 2. Juni 1986 mit Ablauf des 30. September 1986 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein durch Bescheid vom 15. August 1986 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 16. September 1986 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtswidrig. Wie die dienstliche Beurteilung vom 21./31. Januar 1985 zeige, habe er sich bereits innerhalb der regulären Probezeit bewährt, so daß er nach deren Ablauf zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt werden müssen. Die Probezeit sei daher zu Unrecht verlängert worden. Die Entlassung könne auch nicht, wie geschehen, auf die letzte dienstliche Beurteilung vom 24. Januar/14. Februar 1986 gestützt werden. Diese Beurteilung stehe nämlich in krassem Widerspruch zu der vorhergehenden Beurteilung. Es treffe vor allem nicht zu, daß er häufiger überdurchschnittlich hohe Arbeitsrückstände gehabt habe. Darüber hinaus würden derartige Rückstände allein das Urteil der mangelnden Bewährung nicht rechtfertigen. Die Bewertung der Arbeitsleistung eines Probebeamten dürfe nicht allein von quantitativen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Im Hinblick auf den in der letzten Beurteilung festgestellten Leistungsabfall habe ein rechtzeitiges Förderungs- und Beratungsgespräch nicht stattgefunden. Schließlich sei diese Beurteilung auch deshalb fehlerhaft, weil der "Mitbeurteiler" im Abschnitt für Schwerbehindertenangelegenheiten, Regierungsoberinspektor ..., aufgrund einer allgemeinen Abneigung gegen ihn, den Kläger, als befangen anzusehen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 2. Juni 1986 und 15. August 1986 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit bei dem Kläger in der Zeit von Januar 1985 bis Januar 1986 Arbeitsrückstände aufgetreten sind, und hierzu den Leiter des Abschnitts für Schwerbehindertenangelegenheiten, Regierungsoberinspektor ..., und den Leiter des Rentenabschnitts, Regierungsamtmann ..., als Zeugen vernommen.
Mit Urteil vom 4. Juni 1987 hat es alsdann die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Entlassungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliege, sei sie rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 12. Juli 1985, mit dem die Probezeit um ein Jahr verlängert worden sei, festgestellt, daß der Kläger sich während der am 31. Juli 1985 endenden regulären Probezeit nicht bewährt habe. Da dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei, sei sein Inhalt einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. In den angefochtenen Bescheiden habe der Beklagte zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger sich unter Berücksichtigung der in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen nicht bewährt habe. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe die von ihm in der verlängerten Probezeit erwartete erhebliche Leistungssteigerung nicht erbracht, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte habe weder den Begriff der mangelnden Bewährung noch die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes verkannt. Es erscheine sachlich gerechtfertigt, die Beurteilung der Arbeitsleistung eines Beamten des mittleren Dienstes, der als Sachbearbeiter für Renten- und Schwerbehindertenangelegenheiten eingesetzt sei, im wesentlichen von quantitativen Gesichtspunkten abhängig zu machen. Insoweit sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß es bei dem Kläger immer wieder zu teilweise erheblichen Arbeitsrückständen gekommen sei. Dies werde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß der Beklagte bei der Bewertung der Arbeitsleistung des Klägers unter quantitativen Gesichtspunkten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei.
Gegen dieses ihm am 3. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 1987 Berufung eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen seine Entlassung wendet.
Auf einen in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (5 OVG D 9/87) erfolgten gerichtlichen Hinweis, daß das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren möglicherweise nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, weil der Bezirkspersonalrat nicht von dem Leiter der Dienststelle oder seinem Vertreter, sondern von Amtsrat ... unterrichtet worden ist, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1987 die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1986 geändert und gleichzeitig durch die Verfügung ersetzt, daß der Kläger mit Ablauf des 31. März 1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wird.
Der Kläger, der - ebenso wie der Beklagte - damit einverstanden ist, daß der Bescheid vom 14. Dezember 1987 im Wege der Klageänderung in das Berufungsverfahren eingeführt wird, trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Die neue Entlassungsverfügung leide an einem Verfahrensmangel, weil ihm, dem Kläger, zuvor nicht rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ein weiterer formeller Fehler liege darin, daß der örtliche Personalrat nicht gemäß § 77 Abs. 5 PersVG beteiligt worden sei. Der Beklagte habe das Zustimmungsbegehren zur neuen Entlassungsverfügung lediglich an den neuen Bezirkspersonalrat und nicht, wie sonst üblich, gleichzeitig auch an den örtlichen Personalrat gerichtet. Die Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte es unterlassen habe, das ihm bei der Entscheidung über die Entlassung eingeräumte Ermessen unter Abwägung aller relevanten Umstände erneut auszuüben und insbesondere auch die Leistungen zu berücksichtigen, die er, der Kläger, in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1986 und dem 14. Dezember 1987 erbracht habe. Im übrigen beruhten die Entlassungsverfügungen auf einem unrichtigen und unzureichend ermittelten Sachverhalt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987, mit dem die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1986 ersetzt worden ist, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er entgegnet: Einer erneuten Anhörung des Klägers habe es nicht bedurft, weil sich an den zur Entlassung führenden Gründen nichts geändert habe. Lediglich aus einem formellen Grunde sei der Entlassungszeitpunkt hinausgeschoben worden. Bei einer Maßnahme wie einer Entlassung eines Probebeamten sei Ansprechspartner der Behörde der zuständige Bezirkspersonalrat und nicht der örtliche Personalrat des Amtes, bei dem der zu entlassende Probebeamte tätig sei. Es unterliege der Entscheidung des Bezirkspersonalrates, ob und inwieweit bei einem solchen Verfahren der örtliche Personalrat beteiligt wird. Anlaß für eine erneute Sachentscheidung habe nicht bestanden. Maßgebend für die Beurteilung der Leistungen des Klägers könne nur die Probezeit sein, nicht aber der anschließende Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Entlassung bzw. dem Wirksamwerden der Entlassung. Auch bei der neuen Entlassungsverfügung sei für die Beurteilung der Leistungen des Klägers nur der Zeitraum der verlängerten Probezeit bis einschließlich 31. Juli 1986 zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Personalakten des Klägers (Beiakten A) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Auch die während des Berufungsverfahrens erfolgte Klageänderung ist gemäß § 91 VwGO mit Einwilligung der Beteiligten zulässig. Sie haben sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die neue Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 Gegenstand des Berufungsverfahrens wird. Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es eines erneuten Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff VwGO nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil der Beklagte es unterlassen hat, den Kläger zu dieser Maßnahme erneut zu hören. Einer Anhörung bedurfte es nicht, weil sich an dem Entlassungsgrund, nämlich der in der Probezeit erwiesenen mangelnden Bewährung, und den hierzu maßgeblichen Tatsachen nichts geändert hatte. Dadurch, daß der Entlassungszeitpunkt um 1 1/2 Jahre hinausgeschoben wurde, wurde der Kläger ausschließlich begünstigt. Im übrigen hat er im Laufe des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auch zu dem Bescheid vom 14. Dezember 1987 zu äußern.
Ohne verfahrensfehlerhaft zu handeln, hatte der Beklagte durch seinen Leiter sein Zustimmungsersuchen vom 30. November 1987 an den Bezirkspersonalrat gerichtet. Eine gleichzeitige Unterrichtung und Beteiligung des örtlichen Personalrats seitens der Dienststelle ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 77 Abs. 5 PersVG ist es Sache des Bezirkspersonalrats, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei handelt es sich um einen internen Vorgang bei der Willensbildung des zur Mitbestimmung berufenen Bezirkspersonalrats, der die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassung nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. 9. 1962 - II C 164.61 -, ZBR 1963, 213).
Der Beklagte hat auch nicht, wie der Kläger zu Unrecht meint, in ermessensfehlerhafter Weise die dienstlichen Leistungen des Klägers unberücksichtigt gelassen, die er in dem zwischen den beiden Entlassungsverfügungen liegenden Zeitraum erbracht hat. Dieser Gesichtspunkt ist für die neue Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 rechtlich nicht erheblich, weil sich an dem Entlassungsgrund, nämlich die in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung, nichts geändert hat. Die für den Kläger geltende regelmäßige Probezeit von zwei Jahren (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 LBG iVm § 20 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVOBl S. 101) - SH. LVO -) war durch die vom Kläger nicht angefochtene und daher bestandskräftige Verfügung des Beklagten vom 12. Juli 1985 gemäß § 27 LBG iVm § 5 Abs. 4 Satz 1 SH. LVO bis zum 31. Juli 1986 verlängert worden. Zwar war damit die gesetzlich vorgeschriebene höchstzulässige Dauer der Probezeit noch nicht ausgeschöpft. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Formenstrenge des Beamtenrechts hätte es aber für eine weitere Verlängerung der Probezeit einer ausdrücklichen Entscheidung seitens des Beklagten bedurft (vgl. Urt. d. erk. Sen. v. 17. 12. 1965 - V OVG A 48/64 -, OVGE 21, 478 (483 ff.) = ZBR 1966, 212), die jedoch nicht erfolgt ist. Daß die Probezeit stillschweigend ein weiteres Mal verlängert worden wäre, kann nicht angenommen werden. Allerdings durfte der Kläger über den Zeitpunkt des 30. September 1986, zu dem die erste Entlassungsverfügung wirksam geworden war, zunächst weiter Dienst verrichten. Dies beruhte indessen allein auf der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung der vom Kläger gegen seine Entlassung erhobenen Anfechtungsklage. Von Einfluß auf die Dauer des Beamtenverhältnisses, das ja durch die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2. Juni 1986 beendet worden war, war diese Tätigkeit des Klägers nicht. Eine Änderung der Rechtslage trat erst durch den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987 ein, mit dem der Kläger mit Ablauf des 31. März 1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist. Durch diesen Bescheid ist zwar die statusrechtliche Probezeit bis zum 31. März 1988 verlängert worden. Eine damit einhergehende Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit war hiermit aber nicht verbunden. Die laufbahnrechtliche Probezeit war daher am 31. Juli 1986 ausgelaufen; sie ist zu keinem Zeitpunkt verlängert worden. Aus diesem Grunde sind außerhalb der Probezeit liegende dienstliche Leistungen für eine auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gestützte Entlassungsentscheidung unbeachtlich. (vgl. Günther, Spezifika der Entlassung von Probebeamten, ZBR 1985, 321 (330)).
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß er nicht alsbald, das heißt unverzüglich nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit, entlassen worden ist. Allerdings wird von der Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 7. 11. 1984 - 2 A 134/83 -, DVBl 1985, 461; s. auch Hess. VGH, Beschl. v. 3. 2. 1984 - 1 TH 48/83 -, DÖD 1985, 43) gefordert, daß der Dienstherr sich innerhalb oder zumindest unverzüglich nach Beendigung der Probezeit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fürsorge für den Probebeamten darüber schlüssig zu werden hat, ob das Ergebnis der Probezeit in jeder Hinsicht so zu bewerten ist, daß es eine nunmehr unbefristete Übernahme des Beamten in den Staatsdienst rechtfertigt. Im Falle einer negativen Beurteilung müsse der Dienstherr alsdann ohne weitere Verzögerung das Entlassungsverfahren einleiten, weil es seiner Fürsorgepflicht entspreche, den Beamten nicht unangemessen lange in Ungewißheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu halten. Geschehe dies nicht, so werde die Bewährung in der Probezeit "unterstellt" mit der Folge, daß eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht mehr möglich sei und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen Frist von fünf Jahren nicht mehr wegen Nichtbewährung während dieser Frist versagt werden dürfe (aaO S. 462). Diese Rechtsauffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 1965 - V OVG A 48/64 - (OVGE 21, 478) ist ausgeführt, daß dann, wenn dem Beamten, nachdem er die laufbahnrechtliche Probezeit abgeleistet habe, eine Entscheidung des Dienstherrn über eine Verlängerung der Probezeit nicht bekanntgegeben werde, er darauf vertrauen dürfe, daß der Dienstherr festgestellt habe, er habe sich während der Probezeit für seine Laufbahn bewährt; künftig bestünden während des fortbestehenden Probebeamtenverhältnisses nur noch die begrenzten Entlassungsmöglichkeiten des § 43 Abs. 1 Nr. 1 LBG. An dieser Auffassung hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. April 1978 - V OVG A 185/76 (V - 5099) und vom 10. April 1988 - 5 OVG A 179/86 - 5 - 7749 (nicht rkr., die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird beim BVerwG unter dem Az. 2 B 84.88 geführt) festgehalten. Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechen die angefochtenen Bescheide. Im Zeitpunkt des Ablaufes der laufbahnrechtlichen Probezeit, am 31. Juli 1986, hatte der Beklagte, indem er mit Bescheid vom 2. Juni 1986 die Entlassung des Klägers verfügt hatte, eine eindeutige Entscheidung über das weiteren beamtenrechtliche Schicksal des Klägers getroffen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, daß der Beklagte davon ausgehe, er habe sich während der Probezeit für seine Laufbahn bewährt. An diesem Sachverhalt ist in rechtlich erheblicher Weise auch nicht dadurch eine Änderung eingetreten, daß die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 geändert und durch die Verfügung vom 14. Dezember 1987 ersetzt worden ist. Die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 ist nicht etwa deshalb aufgehoben worden, weil der Beklagte seine Beurteilung hinsichtlich der dienstlichen Leistungen des Klägers geändert hätte. Zu diesem Schritt hat sich der Beklagte vielmehr entschlossen, weil er vom Senat auf einen personalvertretungsrechtlichen Verfahrensfehler hingewiesen worden war. Der Beklagte hat somit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Anlaß zu der Annahme gegeben, er habe seine Einschätzung über seine mangelnde Bewährung in der Probezeit geändert.
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß die Entlassungsverfügung des Beklagten nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leidet. Der erkennende Senat pflichtet den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei und sieht deshalb gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) in der Fassung vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274) - EntlG - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Entlassung noch erhebliche Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit zulässig ist, ohne daß die bis zum Entlassungszeitpunkt erbrachten dienstlichen Leistungen berücksichtigt werden, wenn eine erste Entlassungsverfügung alsbald nach Beendigung der Probezeit ausgesprochen, später aber aus verfahrensrechtlichen Gründen durch eine neue Verfügung ersetzt worden war.
Staege
Dr. Thiedemann
Nelle