Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.05.1988, Az.: 3 A 332/87
Landwirtschaftlicher Betrieb; Abwasser; Abwasserabgabe; Haushaltsabwasser; Kläranlage; Untergrund
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.05.1988
- Aktenzeichen
- 3 A 332/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:0526.3A332.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 3 VG A 129/85
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Stade - vom 1. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger bewirtschaftet in Bexhövede Nückel einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung. Er leitet das Abwasser seines Haushalts in die Güllesammelgruben seines landwirtschaftlichen Betriebes, um das Abwasser mit der Gülle auf seine landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringen.
Die Beklagte zog ihn durch Bescheid vom 2. Januar 1984 für das Jahr 1983 zu einer Abwasserabgabe für das Grundstück Nückel 11 von 38,40 DM heran, die sie nach einem Abgabensatz von 9,60 DM für insgesamt vier Einwohner berechnete.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage mit der Begründung erhoben, er könne nicht zu einer Abwasserabgabe herangezogen werden. Er bringe das Abwasser seines Haushalts nicht in den Untergrund ein. Es werde vielmehr im Rahmen landbaulicher Bodenbearbeitung zusammen mit seiner Gülle ausgebracht. Eine Düngung mit Gülle, die durch Haushaltsabwasser verdünnt sei, sei grundsätzlich nicht ungeeignet. Er verteile das Haushaltsabwasser von insgesamt drei Personen gleichmäßig über eine Fläche von 75 ha. Er habe seine Hausabwässer nur aus "Kostengründen" an seine Güllegrube angeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1984 und ihren Widerspruchsbescheid vom 6. August 1985 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hat erwidert: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er Abwasser im Rahmen einer landbaulichen Bodenbehandlung in den Untergrund einleite, da er das Abwasser aus seinem Haushalt nicht rechtmäßig verwende. Menge und Schädlichkeit des Abwassers seien so gering zu halten, wie es bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei. Das Abwasser einzelner Haushalte sei danach in einer Kläranlage nach DIN 4261 zu reinigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Juli 1987 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger zu Recht für das Jahr 1983 zu einer Abwasserabgabe für Kleineinleiter herangezogen. Er verbringe das Abwasser seines Haushalts zusammen mit der Gülle in den Untergrund, indem er damit seine landwirtschaftlichen Nutzflächen dünge. Es lasse sich dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vermeiden, daß das Abwasser zumindest teilweise in den Untergrund versickere. Er bringe das Abwasser seines Haushalts nicht im Rahmen einer landbaulichen Bodenbehandlung auf seine landwirtschaftlich genutzten Flächen auf, da er es ungeklärt in seine Güllegrube einleite, um es billig zu beseitigen, nicht aber um die Qualität der Gülle als Dünger zu verbessern.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger gemäß ihrer Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem der Senat sie durch Beschluß vom 24. November 1987 - 3 OVG B 114/87 - zugelassen hat, am 9. Dezember 1987 "wiederholt".
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Landkreis Cuxhaven habe sie mit Verfügung vom 27. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1985 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung hinsichtlich des Schmutzwassers befreit, soweit die Grundstücke ihres Gebiets damals nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen seien.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung über die Berufung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Vorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig. Der Kläger hat sie zwar bereits am 17. August 1987 eingelegt, bevor der Senat die ohne eine Zulassung nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) i.d.F. durch das Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274) nicht statthafte Berufung auf seine Beschwerde durch Beschluß vom 24. November 1987 - 3 OVG B 114/87 - zugelassen hat. Die Zulässigkeit seiner Berufung wird durch ihre vorzeitige Einlegung aber nicht - mehr - in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels müssen grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erfüllt sein (Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rn. 11; Kopp, VwGO, 7. Aufl., Vorb., § 124 RdNr. 31). Das trifft auch für die hier fragliche Zulassung der Berufung zu. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muß nicht bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegeben sein. Eine vor ihrer Zulassung eingelegte Berufung braucht demgemäß nach ihrer Zulassung nicht erneut eingelegt zu werden, sondern sie ist als zugelassene Berufung weiter zu behandeln (so Kopp, aaO, § 132 RdNr. 30, 31, m.w.Nachw., zu der rechtlich vergleichbaren Einlegung der Revision vor ihrer Zulassung). Die "Wiederholung" der Berufung durch den Kläger nach ihrer Zulassung ist demgemäß als Erklärung aufzufassen, daß er seine - bereits eingelegte - Berufung fortzuführen gedenke.
Die Berufung ist aber nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
Der Abwasserabgabenbescheid der Beklagten vom 2. Januar 1984 und ihr Widerspruchsbescheid vom 6. August 1985 erweisen sich als rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für das Jahr 1983 zu einer Abwasserabgabe für sog. Kleineinleiter herangezogen.
Die Beklagte wälzt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 a ihrer Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe (AbwAG-S) vom 25. Januar 1982 (ABl Lkrs. Cuxhaven, S. 84) die Abwasserabgabe ab, die sie für Einleiter zu entrichten hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen); sie erhebt hierzu gemäß § 5 Abs. 2 AbwAG-S für das Jahr 1983 eine Abgabe von 9,50 DM je auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner.
Der Kläger hat in dem hier fraglichen Jahr 1983 das Abwasser seines Haushalts in ein Gewässer im Sinne von §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 13. September 1976 (BGBl I S. 2721) eingeleitet.
Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. Der Kläger hat das Abwasser seines Haushalts in den Untergrund verbracht, indem er es, vermischt mit der Gülle seines landwirtschaftlichen Betriebes, auf seine landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebracht hat. Es läßt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bei der Verwendung von Abwasser im Rahmen landwirtschaftlicher Bodendüngung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vermeiden, daß das Abwasser zumindest teilweise in den Untergrund versickert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23. 1. 1985 - 2 A 1332/84 -, DÖV 1985, 686 f).
Einer Heranziehung des Klägers als sog. Kleineinleiter steht auch nicht entgegen, daß das Abwasser seines Haushalts nur mittelbar in den Untergrund gelangt. Als Einleiten in ein Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwAG kann nicht allein das unmittelbare Verbringen von Abwasser in den Untergrund angesehen werden (so OVG Münster, Urt. v. 23. 1. 1985 - 2 A 1332/84 -, aaO; 15. 8. 1985 - 2 A 717/84 -, RdL 1985, 287; a.A. OVG Münster, Urt. v. 30. 11. 1987 - 2 A 1088/85 -, RdL 1988, 90 f). Diese Bestimmung stellt zwar eine Ausnahmeregelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung in § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 AbwAG dar, die als Einleiten im Sinne des Gesetzes das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer definiert. Der Rechtsgedanke, der dieser Ausnahmeregelung zugrunde liegt, gilt aber gleichermaßen für das unmittelbare und das mittelbare Verbringen von Abwasser in den Untergrund. Der Gesetzgeber ist bei dieser Ausnahmeregelung davon ausgegangen, daß Abwasser, das in den Untergrund verbracht wird, letztlich in das Grundwasser gelangt (OVG Münster, Urt. v. 30. 11. 1987, aaO, S. 91, m.Nachw.). Das trifft auch für das Abwasser zu, das auf den Boden aufgebracht wird. Es gelangt in aller Regel zumindest teilweise durch Versickern über den Untergrund letztlich in das Grundwasser.
Der Kläger kann sich außerdem - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht darauf berufen, er bringe das Abwasser seines Haushalts zusammen mit der Gülle aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen aus. Das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen einer landbaulichen Bodenbehandlung setzt ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel voraus, die Bodenbeschaffenheit in bestimmter Weise für die Zwecke landbaulicher Nutzung zu beeinflussen (OVG Münster, Urt. v. 24. 10. 1984 - 2 A 1570/83 -, DÖV 1985, 684; 15. 8. 1985 - 2 A 717/84 -, RdL 1985, 287; Urt. d. Sen. v. 14. 11. 1986 - 3 OVG A 107/84 -). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Umfang sowie die Art des auf landbaulich genutzte Flächen verbrachten Abwassers allein dadurch bestimmt werden, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu fördern und den Pflanzen den benötigten Nährstoff zuzuführen (o.a. Urt. d. Sen.). Das mag - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - für die Gülle zutreffen, die der Kläger auf seine landwirtschaftlichen Flächen aufbringt. Ob diese Voraussetzung auch für das ungeklärte Abwasser aus seinem Haushalt erfüllt ist, erscheint als zweifelhaft. Der Kläger leitet, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dieses Abwasser nach seiner Einlassung in seine Güllegruben, um es kostengünstig zu beseitigen, nicht aber um die Qualität der Gülle dadurch zu verbessern. Daß nach seiner Darstellung eine Düngung mit Gülle, die durch Haushaltsabwasser verdünnt ist, grundsätzlich nicht ungeeignet ist, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn der Kläger sich bei der Düngung mit einer Mischung von ungeklärtem Abwasser aus seinem Haushalt und der Gülle seines landwirtschaftlichen Betriebes ungeachtet der in dem Haushaltsabwasser regelmäßig enthaltenen Schadstoffe noch im Rahmen der Regeln einer landbaulichen Bodenbearbeitung hält, kann er sich auf die Ausnahme von der Abgabenpflicht für das Verbringen von Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwAG nur berufen, wenn dieser Verwendung seines Haushaltsabwassers keine wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (o.a. Urt. d. Sen. v. 14. 11. 1986). Es bleiben nämlich gemäß § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) vom 14. April 1981 (Nds. GVBl, S. 105) bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, für welche die Gemeinden nach §§ 9 Abs. 2 AbwAG i.V.m. 7 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG AbwAG eine Kleineinleitungsabgabe zu entrichten haben, die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird. Es heißt demgemäß auch in § 1 Abs. 2 AbwAG-S, eine Einleitung liege nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werde (ebenso § 1 Abs. 2 des Satzungsmusters über die Abwälzung der Abwasserabgabe - RdErl. d. MI v. 1. 9. 1981 - 33.2-10451/1-2 -, Nds. MBl, S. 1136, 1138). Diese Voraussetzung ist hier, wie die Beklagte zutreffend annimmt, nicht gegeben.
Der Kläger hat in dem hier fraglichen Jahr 1983 das Abwasser seines Haushalts rechtswidrig auf seine landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht, selbst wenn er in diesem Jahr auf Grund der Verfügung des Landkreises Cuxhaven vom 27. Dezember 1983, mit der die Beklagte nach ihren glaubhaften Angaben bis zum 31. Dezember 1985 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung hinsichtlich des Schmutzwassers von nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken befreit worden war, noch zur Beseitigung seines häuslichen Abwassers gemäß § 149 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 7. Juli 1960 (Nds. GVBl S. 105) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nds. GVBl S. 425) berechtigt war.
Werden Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl I S. 873) in der hier maßgeblichen Fassung durch das 2. Änderungsgesetz vom 4. März 1982 (BGBl I S. 281) genannten Gründen, sich ihrer zu entledigen, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, gelten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AbfG die Vorschriften u.a. des § 2 Abs. 1 AbfG entsprechend. Diese Stoffe, zu denen im übrigen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AbfG auch Jauche, Gülle oder Stallmist zählen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird, sind entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 AbfG so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht insbesondere dadurch beeinträchtigt wird, daß die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt oder entsprechend Nr. 3 aaO Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt werden. Das Aufbringen von ungeklärtem häuslichem Abwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen, mag das Abwasser auch - wie im vorliegenden Falle - mit Gülle vermischt worden sein, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit und erweist sich deshalb als rechtswidrig, da durch die Krankheitskeime, die in ihm nach der Lebenserfahrung enthalten sein können, die menschliche Gesundheit gefährdet wird (vgl. Hösel/von Lersner, Abfallbeseitigung, § 2 AbfG RdNr. 13) und im Hinblick auf die Schadstoffe, die das Haushaltsabwasser in aller Regel enthält, eine schädliche Beeinflussung jedenfalls des Bodens nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Kläger hat obendrein wasserrechtliche Vorschriften verletzt, wenn das ungeklärte Abwasser seines Haushalts, das er auf seine landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebracht hat, mit den in ihm enthaltenen Stoffen in das Grundwasser gelangt ist. Abwasser ist gemäß §§ 18 a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1110) in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl I S. 3017) - 148 Abs. 1 NWG, die als Vorschriften des Wasserrechts nach § 15 Abs. 6 AbfG von den bereits erwähnten abfallrechtlichen Regelungen unberührt bleiben, so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das gilt insbesondere auch für das Haushaltsabwasser eines landwirtschaftlichen Betriebes, zumal von den Bestimmungen der §§ 149 bis 155 NWG über die Abwasserbeseitigung gemäß § 148 Abs. 3 Satz 1 NWG - lediglich - Jauche, Gülle und das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser ausgenommen sind, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden (Sander, Wasserrecht in Niedersachsen, § 148 NWG, RdNr. 4). Angesichts der Anforderungen, die §§ 7 a WHG, 12 NWG an das Einleiten von Abwasser u.a. in das Grundwasser und §§ 18 b WHG, 153 NWG an das Betreiben von Abwasseranlagen stellen, erfordert das Wohl der Allgemeinheit wegen der in dem häuslichen Abwasser regelmäßig enthaltenen Schadstoffe und der Krankheitskeime, die sich in ihm befinden können, grundsätzlich eine Reinigung dieses Abwassers. Eine Behandlung des häuslichen Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261 mag hierzu - wie die Beklagte vorträgt - genügen. Das Aufbringen von ungeklärtem Haushaltsabwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen ist damit jedoch nicht zu vereinbaren.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Sache wegen der Frage, ob für das Aufbringen von häuslichem Abwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen eine Abwasserabgabe geschuldet wird, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Eichhorn
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Dr. Berkenbusch