Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2008, Az.: 12 A 2698/06
Zahlungsansprüche (Investition durch Pacht eines Bullenstalles); Zahlungsanspruch; Investition; Produktionskapazität; Berechnung; Stallplätze; Haltungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.09.2008
- Aktenzeichen
- 12 A 2698/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0925.12A2698.06.0A
Rechtsgrundlagen
- §§ 37
- 42 VO (EG) 1782/2003
- 21 VO (EG) 795/2004
- 15 BetrPrämDurchfV
Amtlicher Leitsatz
Bei Fertigstellung der Investitionsmaßnahme im Jahr 2003 ist der betriebsindividuelle Betrag nach § 15 Abs. 5a S. 1 Nr. 1 Betr.PrämDurchfV zu berechnen. Zugrunde gelegt werden grundsätzlich die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere, für die im Jahr 2004 Sonderprämien für männliche Rinder beantragt und in entsprechender Anwendung des Art. 3a VO(EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 40,58 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 830,49 Euro/ha und 2,85 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 675,12 € zuzuweisen, und den Bescheid vom 17. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger die Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages für die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Sein landwirtschaftlicher Betrieb zur Größe von etwa 47 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ist auf Kälberaufzucht, Bullenmast und Schweinemast ausgerichtet. Nach eigenen Angaben hielt er im Jahre 2005 in seinem Betrieb (Stand: 1. März 2005) 160 Kälber, 135 Rinder von sechs Monaten bis zu zwei Jahren sowie 350 Mastschweine. Auch in den vorangegangenen Jahren betrieb er eine Kälberaufzucht und Bullenmast. Laut Angaben der HI-Tier vermarktete er in den Jahren 2002 insgesamt 66 Tiere, 2003 insgesamt 65 Tiere und im Jahr 2004 insgesamt 136 Tiere. Zum 1. Januar 2003 hatte er von seinem Nachbarn einen Bullenmaststall mit 69 Plätzen gepachtet.
Nach Änderung der Förderpolitik für landwirtschaftliche Betriebe beantragte der Kläger am 11. Mai 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Hinblick auf die Agrarförderung 2005. Zugleich beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen. Zur Begründung gab er an, dass er wegen der Anpachtung des Bullenmaststalles zum 1. Januar 2003 die für die Gewährung der Sonderprämie Bullen maßgeblichen Plätze von 230 vor der Investition auf 300 Plätze nach der Investition erhöht habe. Die "Mast-/Haltedauer" betrage sowohl vor wie auch nach der Mast 17,4 Monate. In einem Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte er ergänzend mit, dass die Haltedauer auf den Endmastplätzen 11 bis 12 Monate betrage.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 40,58 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 778,70 Euro und 2,85 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 636,74 Euro und 3,23 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro fest. Die geltend gemachte Investition berücksichtigte die Beklagte bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche mit 39,8 Einheiten und einen Betrag von 8 274, 42 Euro.
Der Kläger hat am 12. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er betreibe Bullenmast mit einem Haltungszeitraum von 12 Monaten, so dass weitere 29,2 Einheiten zu berücksichtigen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm zusätzliche Zahlungsansprüche auf der Basis von weiteren 69 Bullenmastplätzen und einer Haltungsdauer von 12 Monaten zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen für den geltend gemachten Härtefall entgegen und verweist insbesondere darauf, dass der Kläger in seinem Antrag selbst angegeben habe, dass die Haltungsdauer 17,4 Monate betrage. Dies entspreche den Feststellungen aus HI-Tier und anzunehmenden "Leerzeiten".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche wegen Anerkennung einer besonderen Lage aufgrund Investitionen in die Bullenmast im beantragten Umfang.
Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).
Nach Art. 33 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung beihilfefähigen Flächen.
Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) - BIB - zusammen.
Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.
Die Beklagte hat die Zahlungsansprüche des Klägers entsprechend diesen rechtlichen Grundlagen zutreffend festgesetzt und insbesondere die dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 gewährten Sonderprämien für männliche Rinder bei der Berechnung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages zugrunde gelegt und auch die "besondere Lage" des Betriebsinhabers durch die Zuweisung von zusätzlichen Einheiten aus der nationalen Reserve berücksichtigt. Grundsätzlich können nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 Härtefälle und nach Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 Fälle von Betriebsinhabern in "besonderer Lage" berücksichtigt werden. Zu den Fällen von Betriebsinhabern in "besonderer Lage" gehört auch der vom Kläger geltend gemachte Fall der Investition in die Produktionskapazität der Rindermast.
Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Gesamtwertes der Zahlungsansprüche durch Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve sind Art. 42 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV. Danach kann ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen in Produktionskapazitäten investiert hat, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung der Direktzahlung geführt hätten, andere Referenzbeträge erhalten, als ihm aufgrund der Produktion im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 zustünden. Nach Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und den bzw. das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedsstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Die weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen der Festsetzung der Referenzbeträge in Form von Investitionen in Produktionskapazitäten regeln § 15 Abs. 2 bis 10 BetrPrämDurchfV. In Abs. 2 dieser Verordnung muss die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 von Hundert, mindestens aber um 500,- Euro, oder mindestens um 5 000,- Euro (sog. Dreisprungregel) führen. Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, werden nicht berücksichtigt (§ 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV). Mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, muss spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden sein (§ 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV). Außerdem muss die Investition den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV).
Der Kläger hat nach diesen Vorgaben einen Anspruch auf Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen wegen Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Bullenhaltung. Ihm steht auch ein Anspruch auf Zuweisung weiterer Beträge als die im angefochtenen Bescheid vom 7. April 2006 angeführten zu:
Der Kläger hat zum 1. Januar 2003 einen Bullenmaststall mit insgesamt 69 Plätzen gepachtet. Die Beklagte hat die Erweiterung der Produktionskapazität dieser Plätze auch berücksichtigt, denn ein Pachtvertrag stellt eine Investition dar, die grundsätzlich von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 erfasst wird. Nach Abs. 4 dieser Regelung gelten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, für die Anwendung des Abs. 1 als Kauf von Flächen oder Investitionen in Produktionskapazitäten. Der Kläger hat mit Pachtvertrag vom 6. Januar 2003 einen Bullenmaststall mit 69 Plätzen vom Verpächter W. gepachtet. Die Pachtzeit beginnt am 1. Januar 2003 und läuft bis zum 1. Januar 2005 mit weiterer jährlicher Verlängerung und damit über die geforderte Mindestlaufzeit von 6 Jahren.
Die Investition hat auch - unstreitig - zu einer Produktionskapazitätserhöhung i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV geführt. Allerdings ist der Referenzbetrag über die Feststellung im angefochtenen Bescheid hinaus entsprechend dem Klägerbegehren zu erhöhen.
Die Berechnung der Höhe des Referenzbetrages in Fällen zu berücksichtigender Investionen im Sinne des Art. 21 (VO) EG Nr. 795/2004 erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKos-V nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität. Dabei reicht es nicht aus, dass die Investition lediglich zu zusätzlichen Produktionskapazitäten nach den genannten Vorgaben des § 15 Abs. 2 bis 4 BetrPrämDurchfV geführt hat. Ist die Investition wie im Falle des Klägers spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden, wird nach § 15 Abs. 5a S. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV grundsätzlich auf die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere abgestellt, für die im Jahre nach der Fertigstellung, also hier im Jahr 2004, Sonderprämien für männliche Rinder beantragt und in entsprechender Anwendung des Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind. Es sind dabei die Tiere zu berücksichtigen, die nach Art. 2 (s) VO (EG) Nr. 2419/2001 ermittelt worden sind und die nach Berücksichtigung der für das Antragsjahr 2004 notwendigen Kürzungen beihilfefähig waren. In Fällen unbilliger Härte werden die aufgrund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder zugrunde gelegt (§ 15 Abs. 5a S. 2 BetrPrämDurchfV). Die Ermittlung des Referenzbetrages erfolgt dann - wie bei Fertigstellungen ab 1. Januar 2004 - nach § 15 Abs. 5b BetrPrämDurchfV.
Die Investitionsmaßnahme des Klägers ist am 1. Januar 2003 und damit im Jahr 2003 fertig gestellt worden, so dass der betriebsindividuelle Betrag nach § 15 Abs. 5a S. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV zu berechnen ist. Zugrunde gelegt werden die in der zusätzlichen Produktionskapazität erzeugten Tiere, für die 2004 Sonderprämien für männliche Rinder beantragt und die für die Prämiengewährung ermittelt worden sind.
Der Kläger hat nach Anpachtung des zusätzlichen Bullenstalles mit 69 Plätzen seine Bullenmastproduktion von 65 auf 136 Prämientiere gesteigert. Diese Steigerung ist auch auf die Anpachtung des Bullenendmaststalles zurückzuführen, wie der durch objektive Zahlen untermauerten Betriebsbeschreibung des Klägers zu entnehmen ist. Der Kläger hatte schon vor der Investition weit mehr als die in den Jahren 2003 bzw. 2004 vermarkteten Tiere gehalten. Im eigenen Betrieb verfügte er über 66 Bullenmastplätze, im zugepachteten Betrieb über weitere 69 Bullenendmastplätze, die er im Jahr 2004 auch voll ausgeschöpft hat. Nach dem vom Kläger beschriebenen Betriebskonzept hat er den Stall angepachtet, um die Prämienansprüche zu maximieren. Er hat eine Investition durchgeführt, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung der Direktzahlung geführt hätte. Dies entspricht der Begründung des in Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geregelten Vertrauensschutzes (Erwägungsgrund 17). Durch die Regelung des § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV sollen insbesondere die sich auf die Mast von männlichen Rindern bezogenen Investitionen leichter erfasst werden können. Deshalb wird nach der Nr. 1 dieser Regelung grundsätzlich auf die in der zusätzlichen Produktionskapazität erzeugten Tiere abgestellt (vgl. auch die Begründung zur Einführung des § 15 Abs. 5a durch die 1. VO zur Änderung BetrPrämDurchfV vom 6. Mai 2005 - Drs. 170/05 -). Nach den nachvollziehbaren und zutreffenden Angaben des Klägers hat er eine Produktionskapazität von 69 Bullenendmastplätzen, auf denen die von ihm vermarkteten Bullen 1 Jahr gehalten werden, zur Nutzung erworben. Die zusätzliche Produktionskapazität hat er im ersten Jahr nach der Fertigstellung in voller Höhe genutzt, so dass auf die Sonderregelung des § 15 Abs. 5a S. 2 BetrPrämDurchfV nicht abzustellen ist. Er hat nämlich - unstreitig - die Kapazität der Bullenmast von 65 auf 136 Einheiten erhöht. Zugrunde zu legen sind somit weitere 69 Einheiten.
Dies führt nach der von der Beklagten durchgeführten Berechnung, der der Kläger zugestimmt hat, zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages auf 24 989,58 Euro. Der dem Kläger zugewiesene Zahlungsanspruch für Ackerland erhöht sich demnach auf 830,49 Euro/ha, der für Grünland auf 675,12 €/ha.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.