Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.09.2008, Az.: 11 E 2614/08
Rechtsweg bei waffenrechtlichen Wohnungsdurchsuchungen; Wohnungsdurchsuchung; Verwaltungsrechtsweg; Waffen; Sicherstellung; Amtsgericht
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.09.2008
- Aktenzeichen
- 11 E 2614/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0925.11E2614.08.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist in Niedersachsen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsgegner gem. § 46 Abs. 4 Satz 2 2. Hs WaffG.
Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Zwar handelt es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da eine hoheitliche behördliche Maßnahme zugelassen werden soll. Es ergibt sich auch aus § 46 Abs. 4 Satz 2 2.Hs WaffG, in dem lediglich allgemein der "Richter" erwähnt ist, keine abweichende bundesrechtliche Regelung. Es besteht aber nach §§ 71 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG eine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO; zur Maßgeblichkeit landesrechtlicher Bestimmungen auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage 2008, Rn. 1002, S. 215).
Die in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG vorgesehene Wohnungsdurchsuchung dient der Durchsetzung einer Sicherstellungsanordnung nach Satz 1 der Vorschrift. Ergänzend ist daher auf die Regelungen des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrechts über den unmittelbaren Zwang zurückzugreifen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 K 590/08 - <juris, Rn. 2>; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 - AN 15 X 05.02416 - <juris, Rn. 6 >). Insoweit sind in Niedersachsen die §§ 70 NVwVG, 64 ff. Nds. SOG maßgeblich. Für die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs gelten nach § 71 Abs. 1 Nds. SOG die §§ 72 - 79 und, soweit sich hieraus nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Der danach anwendbare § 25 Nds. SOG befasst sich mit den Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchsuchung von Wohnungen und regelt in Abs. 1 Satz 2 die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
Soweit Verwaltungsgerichte Durchsuchungsanordnungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG erlassen haben (vgl. VG Freiburg a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.), beruhte dies auf abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen, welche insoweit eine ausdrückliche Zuweisung an die Verwaltungsgerichte vorsehen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG BW) bzw. keine Regelung treffen (so BayVwZVG).
Die übrigen zur Anordnung von Durchsuchungen nach § 46 WaffG veröffentlichten Entscheidungen ( VG Sigmaringen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 7 K 301/05 - <juris>; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2006 - AN 15 X 06.00377 - <juris>) betreffen die Vollstreckung von Anordnungen nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass diese Maßnahmen ebenfalls nach den landesverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen durchgesetzt werden, so dass nach den obigen Bestimmungen in Niedersachsen auch für in diesem Zusammenhang notwendige Anordnungen von Durchsuchungen die Amtsgerichte zuständig sind.
Gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit nach Anhörung des Antragstellers mithin an das örtlich zuständige Amtsgericht Cloppenburg zu verweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Die strafprozessuale Zuständigkeitsregelung des § 162 StPO findet hier keine Anwendung.