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§ 21b Nds. MVollzG - Auskunft und Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 NDSG genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange

  1. 1.

    eine Verständigung mit der untergebrachten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,

  2. 2.

    die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit der untergebrachten Person oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder

  3. 3.

    berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen der untergebrachten Person aufgezeichnet sind, überwiegen.