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§ 21b Nds. MVollzG - Auskunft und Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange

  1. 1.

    eine Verständigung mit dem Untergebrachten aufgrund seines Gesundheitszustandes oder seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,

  2. 2.

    die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit des Untergebrachten oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder

  3. 3.

    berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen des Untergebrachten aufgezeichnet sind, überwiegen.