§ 21b Nds. MVollzG - Auskunft und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange
- 1.
eine Verständigung mit dem Untergebrachten aufgrund seines Gesundheitszustandes oder seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,
- 2.
die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit des Untergebrachten oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder
- 3.
berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen des Untergebrachten aufgezeichnet sind, überwiegen.