Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.06.2012, Az.: 7 B 3428/12

Kein Anspruch auf barrierefreie Dusche in gemeindeeigener Notunterkunft

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
05.06.2012
Aktenzeichen
7 B 3428/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 37165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2012:0605.7B3428.12.0A

Fundstellen

  • DVP 2013, 128
  • FStBW 2012, 851-853
  • FStHe 2012, 684-685
  • FStNds 2012, 528-529
  • GV/RP 2012, 690-691
  • KommJur 2012, 7 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

Auch nach rund 18jähriger Dauer seiner Unterbringung in einer gemeindeeigenen Notunterkunft hat ein rund 85jähriger, inzwischen gebrechlicher Mann keinen Anspruch nach dem Obdachlosenrecht auf barrierefreie Nutzung einer Dusche.

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

1. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, in ihrer städtischen, vom rund 85jährigen Antragsteller seit rund 18 Jahren bewohnten Obdachlosenunterkunft eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen, ist unbegründet.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

3

Der Antragsteller muss dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch, d.h. der materiell-rechtliche Anspruch auf die erstrebte Regelung) und dass die gerichtliche Eilentscheidung dringlich ist, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelegung).

4

Zudem ist hier im Hinblick auf die begehrte gerichtliche Entscheidung das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beachten. Hiervon gibt es zwar begründete Ausnahmen. So kann eine Ausnahme dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der jeweilige Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - hier: vorläufige Regelung - mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existenzielle Schwierigkeiten geraten würde und/oder sich irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergäben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückwirkend ausgeglichen werden könnten. Ferner kann ausnahmsweise dann auch ohne existenzbedrohende Nachteile die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes indiziert sein, wenn der Anordnungsanspruch eindeutig glaubhaft gemacht ist, und ansonsten die Gefahr einer schwerwiegenden, unumkehrbaren Grundrechtsverletzung droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.

5

Gemessen an diesen Maßstäben sind hier weder ein Anordnungsgrund noch eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu bejahen und liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor.

6

Hier ist nicht glaubhaft gemacht oder ansonsten ersichtlich, dass der Antragsteller ohne die begehrte vorläufige Feststellung des Gerichtes akut in seiner Existenz bedroht wäre oder Nachteile erlitte, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachen wären, weil - und dies ist hier maßgeblich - ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

7

Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, für ihn eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen oder anderweitig vorzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht, das lediglich ein der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstattungsniveau erfordert, insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner zu gewährleisten hat, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllen muss, die ansonsten inzwischen Standard für jedermann sein mögen.

8

Deshalb ist schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend ist eine Waschgelegenheit. Daher kann der Antragsteller auch angesichts der bisherigen Nutzungsdauer, trotz seines Alters, seiner Behinderung und zudem der von ihm geltend gemachten Gebrechen nicht von der Antragsgegnerin verlangen, dass Barrierefreiheit der vorhandenen Dusche hergestellt wird.

9

Nach dem Urteil der Kammer vom 22. Mai 2012 - 7 A 3069/12 - hat die Ordnungsbehörde nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Es reicht aus, wenn eine Unterkunft bereit gestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 20 L 1334/07 - zitiert nach [...], m.w.N.).

10

Daran ändert hier im Einzelfall auch nichts die Schwerbehinderung des Antragstellers, dem die Beschwerlichkeiten der weiteren Nutzung der nicht barrierefreien Dusche, sofern er diese weiter benutzen will, zuzumuten sind, da er es selber in der Hand hätte, sich um anderen Wohnraum zu bemühen, dies aber nicht tut. Geradezu bestätigend für die Zumutbarkeit ist zudem, dass alle eingeschalteten sonstigen Leistungsträger (z.B. Landkreis ..., AOK, Pflegeversicherung) eine entsprechende Notwendigkeit (jedenfalls bisher) nicht anerkennen. Eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft ist nicht menschenunwürdig, wenn sie über eine Waschgelegenheit, nicht aber über ein Bad oder eine Dusche verfügt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, [...]).

11

Der Antragsteller kann sich nicht auf die bisherige Dauer seines Wohnens in dieser Notunterkunft von rund 18 Jahren berufen.

12

Zwar ist die Beseitigung von Obdachlosigkeit eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Insoweit sind die Gemeinden gehalten, geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung von Obdachlosen zu unterhalten. Wer jedoch zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Der so geschaffene Zustand darf aber nicht als Dauerlösung betrachtet werden. Durch die Einweisung in eine gemeindliche Notunterkunft wird kein Besitzstand des Obdachlosen begründet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO.).

13

Die geltend gemachten alltäglichen, altersgemäßen, medizinischen und sonstigen Beeinträchtigungen des rund 85 jährigen Antragstellers sind nicht geeignet, hier eine andere Entscheidung herbeizuführen. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf eine "barrierefreie Dusche" angewiesen sein sollte, könnte er nicht verlangen, dass ihm die Antragsgegnerin eine solche im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kostenfrei zur Verfügung stellt. Die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, ist keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 18. Februar 2004 - M 22 S 03.6249 -, [...]), sondern, sofern der Antragsteller selbst nicht zur Abhilfe - hier zum Beispiel insbesondere durch Umzug in eine andere Wohnung - in der Lage sein sollte, ggf. Aufgabe anderer Leistungsträger, ggf. der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung (so wie hier: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. Januar 2008 - M 22 E 08.282 -, [...]).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes wegen des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzes war hier nicht vorzunehmen, da das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).