Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.08.2013, Az.: 7 B 5615/13

Eigentum; Gesundheit; Miete; Obdachlosigkeit; Räumung; Wiedereinweisung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.08.2013
Aktenzeichen
7 B 5615/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die obdachlosenrechtliche Wiedereinweisung des bisherigen Nutzers einer Wohnung ist letztlich nur unter den engen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstandes zulässig und daher ultima ratio.
Es ist nicht Aufgabe des Obdachlosenrechtes, in Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und auch erheblicher Erkrankungen die in solchen Fällen eventuell erforderliche Hilfe zu bieten.

Zusatz:
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2013, Az. 11 ME 216/13, verworfen (V. n. b.).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Gerichts hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2013 11 PA 217/13 zurückgewiesen (V. n. b.).

Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 6. August 2013 der Einzelrichter entscheidet und der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist, bleibt ohne Erfolg, da es an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Der am … geborene  Antragsteller bewohnte eine Wohnung auf dem Grundstück … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Früher war er insoweit erbbauberechtigt. Im Sommer 2012 kam es zur Zwangsversteigerung (Beschluss AG Wilhelmshaven vom 25. Juli 2012 – 10 K 41/10 -), und zur im Ergebnis für den Beigeladenen erfolgreichen Räumungsklage. Mit Schreiben vom 5. April 2013 unterrichtete der Gerichtsvollzieher den Antragsteller über die vorgesehene Zwangsräumung. Am 14. Mai 2013 fand die Räumung statt. Der Beigeladene machte sein Vermieterpfandrecht geltend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Mai 2013 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beantragte Wiedereinweisung in die Wohnung …, 26388 Wilhelmshaven. Zur Begründung machte er gesundheitliche Gründe geltend.

Im weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin machte er zudem Mittellosigkeit und einen stationären Klinikaufenthalt geltend.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Wiedereinweisung u. a. deshalb ab, weil eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des derzeitigen Eigentümers nicht in Betracht käme. Eine Notunterkunft des Diakonischen Werkes stehe zur Verfügung.

Am 24. Juli 2013 hat der Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen das außergerichtliche Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Er sei erneut stationär behandelt worden.

Die Antragsgegnerin tritt Klage und Eilantrag bezugnehmend auf die Gründe des Ablehnungsbescheides, diese wiederholend, vertiefend und ergänzend entgegen.

Auch der Beigeladene verteidigt den Bescheid und teilt die Neuvermietung der Wohnung sowie die Einlagerung des Mobiliars mit.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

Das Gericht geht nach § 88 VwGO davon aus, dass nach dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers sein Eilantrag auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet ist, ihn für jedenfalls einen begrenzten Zeitraum vorübergehend in die früher innegehaltene Wohnung … ordnungsrechtlich einzuweisen. Er begehrt damit den Erlass einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung (u. a.) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerndem Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Anordnungsanspruch (d. h. der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) und der Anordnungsgrund (d. h. die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit der Zielrichtung, eine jedenfalls vorübergehende Wiedereinweisung in die frühere Wohnung zu erlangen, nicht glaubhaft gemacht.

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung in Betracht käme, liegen nicht vor. Ein solches Begehren ist an §§ 11, 8 Nds. SOG zu messen.

Eine Inanspruchnahme des Beigeladenen als nicht verantwortliche Person i. S. d. § 8 Nds. SOG scheitert daran, dass eine Abwehr der Gefahr bereits auf andere Art und Weise möglich ist, § 8 Abs. 1 Nr. 3 Nds. SOG. Die dem Antragsteller mit der Räumung schon vor dem 14. Mai 2013 und trotz der Wohnungsnahme bei einem Freund evtl. noch unter Umständen drohende Obdachlosigkeit stellt zwar möglicherweise eine erhebliche Gefahr im polizeirechtlichen Sinne dar. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Obdachlosigkeit einer Person, die nicht auf einer verantwortlichen und rechtlich anerkennenden freien Willensentscheidung beruht, wegen der wesentlichen Nachteile insbesondere auch für die Gesundheit des Obdachlosen eine Gefahr i. S. v. § 2 Nr. 1 a und b Nds. SOG ist. Allerdings sind unfreiwillig Obdachlose als Störer i. S. v. § 6 Abs. 1 Nds. SOG in erster Linie selbst verpflichtet, sich um eine Unterkunft zu kümmern. Erst wenn sie dazu nicht in der Lage sind, muss die für die Gefahrenabwehr zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die erforderlichen Maßnahmen treffen (Nds. OVG, Beschluss vom 27. März 1991 - 12 M 23/91 -, NVwZ 1992, S. 502 sowie vom 14. Dezember 2009 - 11 ME 316/09 -, juris). Das Gericht prüft nicht, ob Unfreiwilligkeit im voranstehenden Sinne bei den Antragstellern überhaupt vorliegt, da es darauf im Ergebnis nicht ankommen wird. Die Inanspruchnahme des Eigentümers durch die Beschlagnahme seiner Wohnung für die Wiedereinweisung des bisherigen Nutzers zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung kommt allerdings nur unter den Voraussetzungen in Betracht, unter denen eine nichtverantwortliche Person gemäß § 8 Nds. SOG in Anspruch genommen werden kann. Dies setzt nach Absatz 1 voraus, dass

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2. Maßnahmen gegen die nach §§ 6 und 7 Nds. SOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3. die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nds. SOG darf die nichtverantwortliche Person nur so lange in Anspruch genommen werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Insoweit ist anerkannt, dass eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und daher eine gegenwärtige erhebliche Gefahr i. S. v. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG ist. Als Grundlage dafür, zur Abwendung der Obdachlosigkeit wieder in die bisher innegehaltene Wohnung eingewiesen zu werden, kommt sodann die polizeiliche Generalklausel von § 11 i. V. m. § 2 Nds. SOG in Betracht. An die Zulässigkeit der Einweisung und der für sie vorausgesetzten Beschlagnahme der Wohnung sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Recht des Hauseigentümers (hier: des Beigeladenen) - das Eigentum - hohe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2009, a. a. O.). Ihm (hier: dem Beigeladenen) dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Grundsätzlich muss daher die Ortspolizeibehörde bei der Inanspruchnahme privaten Eigentums zur Wiedereinweisung von Personen zur Abwendung von deren Obdachlosigkeit darlegen, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine freien gemeindeeigenen Unterkünfte zur Unterbringung Obdachloser hat und ihr auch die Beschaffung solcher Unterkünfte bei Dritten (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) nicht rechtzeitig möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1983 - 1 S 133/82 -, juris, Urteil der Kammer vom 22. Mai 2012 - 7 A 3069/12 -, V. n. b.). Sofern - wie offenbar hier - die Obdachlosigkeit letztlich wegen eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils zugunsten des Eigentümers (hier: des Beigeladenen) droht, ist der Eigentümer (hier: der Beigeladene) nicht im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne für die Obdachlosigkeit verantwortlich. Unmittelbare Ursache der Obdachlosigkeit kann in solchen Fällen etwa der Mangel einer geeigneten Unterkunft oder die subjektive Unfähigkeit des Bewohners sein, eine solche zu finden. Die Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung ist letztlich nur unter den engen Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstandes (s. § 8 Nds. SOG) zulässig und daher ultima ratio. Die Einweisung eines Räumungsschuldners in seine bisherige Wohnung zur Vermeidung seiner Obdachlosigkeit ist auch nach der älteren Rechtsprechung nur als eine vorübergehende und kurzfristige Maßnahme des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 597/57 -, juris). Die Behörde muss grundsätzlich in einem solchen Fall nachweisen, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht (VG Darmstadt, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 3 L 946/09 DA -, juris).

Zwar steht der zuständigen Behörde im Anschluss sodann insoweit ein Ermessen zu. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist im Falle der Inanspruchnahme des sog. Nichtstörers (hier: des Beigeladenen) gemäß § 8 Nds. SOG aber nur ausnahmsweise möglich. Gründe für eine derartige Reduzierung des Ermessens könnten sich aus der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter der potenziell Obdachlosen, der Intensität ihrer Gefahr, ihrer zeitlichen Nähe und aus den besonderen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergeben. Mit der vorzitierten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009, - a. a. O. -, sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem das Grundrecht von Obdachlosen auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Blick zu nehmen. Da die Beschlagnahme der Wohnung des Eigentümers verbunden mit der Einweisung derjenigen Personen, die obdachlos zu werden drohen, dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich die zeitliche und sachliche Beschränkung der Maßnahmen. Dabei hängt insbesondere die Dauer der Wiedereinweisung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Die Praxis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich und schwankt zwischen zwei und sechs Monaten (Nds. OVG, ebenda). Die Beschlagnahme einer Wohnung, um die Obdachlosigkeit der bisherigen Nutzer abzuwenden, kann demgemäß nur in Betracht kommen, wenn die zuständige Behörde diese nicht anderweitig unterbringen kann. Dabei hat die Ordnungsbehörde nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Es reicht aus, wenn eine Unterbringung bereit gestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 20 L 134/07 -, juris, m. w. N.). Es geht nicht um Ersatzwohnraum, sondern um eine Notunterkunft. Die Beurteilung dieser Anforderungen ist dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen, so dass es hierfür keine festen Größen, also auch keine starren Festlegungen für die Obdachlosenunterkunft. Abzustellen ist auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Andererseits ist zugleich anerkannt, dass ein vollstreckbarer Räumungstitel gegen den obdachlos zu werdenden bisherigen Nutzer der Wohnung grundsätzlich dessen Wiedereinweisung in dieselbe Wohnung zur Abwendung seiner Obdachlosigkeit nicht hindert. Eine strikte Bindung der Ordnungsbehörde an das entsprechende zivilrechtliche Urteil besteht nicht (Nds. OVG, ebenda). Vieles spricht allerdings dafür, es die Einheitlichkeit der Rechtsordnung verbietet, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit eines zivilgerichtlichen Räumungstitels zu unterlaufen (VG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 L 1441/11.F - juris).

Gemessen daran erweist sich die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin und zugleich ihr Ablehnungsbescheid gegenüber einer Wiedereinweisung, d. h. eine ordnungsrechtliche Einweisung des Antragstellers in die früher einmal innegehaltene Wohnung als rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers besteht demgegenüber nicht. Eine Wiedereinweisung des Antragstellers wäre nämlich, wie die Antragsgegnerin zu Recht in ihrem angegriffenen Bescheid und ihrer Antragserwiderung ausführt, rechtswidrig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf diese begehrte Wiedereinweisung. Die Gründe, die die Antragsgegnerin in ihrem angegriffenen Bescheid niederlegt, sind durch das Gericht unter den rechtlichen Voraussetzungen von § 113 Abs. 5 i. V. m. § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Auch die weiterhin sodann im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und der weitere Sachvortrag der Antragsgegnerin sind insoweit nicht zu kritisieren.

Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides, § 117 Abs. 5 VwGO.

Diese Entscheidung dürfte voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand gemäß §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO haben.

Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen auch soweit er auf die Besonderheit des Einzelfalles aufmerksam macht, dass der Antragsteller offenbar erheblich erkrankt war und ist. Dieser Umstand zu seinen Gunsten hier rechtlich unterstellt, führt nicht dazu, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig würde und dass er (zudem) einen Anspruch auf die Einweisung in die bisher innegehaltene Wohnung hätten. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt angesichts dieses Umstandes ein materiell-rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Obdachlosenunterkunft bestünde. Insoweit bezieht sich das beschließende Gericht auf den Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2012 (7 B 3428/12) und denjenigen des Gerichts vom 3. Juli 2012 (7 B 3696/12), jeweils juris.

Schließlich verweist das Gericht ergänzend auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin.

Dies gilt insgesamt auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests vom 9. August 2013, das zudem inhaltlich längst überholt ist, soweit es noch davon spricht, bei einem Umzug oder Wechsel der Wohnung sei mit einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes zu rechnen.

Außerdem kann das Obdachlosenrecht nicht die in solchen Fällen eventuell erforderliche Hilfe bieten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

2. Damit zugleich war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehehelfs abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem Wert der Hauptsache. Dieser ist mit 5.000,00 Euro zu bemessen, Nr. 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für das vorliegende Eilverfahren wäre dieser Wert mit seiner Hälfte (2.500,00 Euro) festzusetzen, da - wie oben dargetan - eine nur vorläufige Regelung erstrebt war. Da aber im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache in Rede stand, verbleibt es bei 5.000,- Euro.