Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.06.2012, Az.: 5 A 3370/10
Bergrechtliche Planfeststellung einer Erdgasspeicherstation mit Nebenanlagen (Erdgasspeicher Etzel III)
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.06.2012
- Aktenzeichen
- 5 A 3370/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 39736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2012:0613.5A3370.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 21 VwVfG
- § 48 Abs. 2 S.1 BBergG
- § 52 Abs. 2a BBergG
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG
- § 57a Abs. 2 BBergG
- § 57a Abs. 5 BBergG
- § 2 Abs. 1 UVPG
Fundstelle
- IR 2012, 211-212
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zur Errichtung einer Gasspeicherstation mit Nebeneinrichtungen durch die Beigeladene.
Seit den 1970iger Jahren wird am Standort E. in der Gemeinde F. zwischen den Ortsteilen H. und E. eine Kavernenspeicheranlage zur Untergrundspeicherung von Rohöl und seit den 1990iger Jahren auch Erdgas betrieben und stetig erweitert. Insgesamt sollen hier 144 Kavernen errichtet und betrieben werden. Der fakultative Rahmenbetriebsplan ist bis zum 31.01.2017 genehmigt. 104 Kavernen sind auf der Basis geltender Haupt- und Sonderbetriebspläne bereits gesolt oder zur Solung vorgesehen.
Zur Sicherung der Gasversorgung plant die Beigeladene am Standort E. die Gesamtmaßnahme E. III .Diese umfasst den Bau und Betrieb einer neuen Gasspeicherstation einschließlich des zugehörigen Feldleitungssystems, der Einrichtungen auf den Kavernenplätzen sowie der Anbindungsleitungen zum Transportsystem der Ferngasleitungen. An das Feldleitungssystems der neuen Gasspeicherstation sollen bis zu 25 Gaskavernen angeschlossen werden, deren Überlassung die Beigeladene mit der ..... GmbH vereinbart hat und die ab 2012 nach und nach zur Gaserstbefüllung zur Verfügung stehen sollen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 ließ der Beklagte einen fakultativen Rahmenbetriebsplan für die Gesamtmaßnahme E. III zu, der die Speicherstation, die Anschlussleitungen an das Transportsystem, das Feldleitungssystem und die obertägigen Installationen auf den Kavernenplätzen (ohne Kavernenköpfe) umfasst. Neben diesem fakultativen Rahmenbetriebsplan und dem obligatorischen Rahmenbetriebsplan sind noch ein Hauptbetriebsplan sowie zahlreiche Sonderbetriebspläne erforderlich.
Die Erdgasspeicherstation selbst beansprucht eine Fläche von etwa 105.000 qm auf dem Betriebsgelände des Erdgaskavernenstandorts in E.. Sie wird von der nördlich verlaufenden .... über die Gemeindestraße B. und die Gemeindestraße B. erschlossen. Östlich zur Station in etwa 1,2 km Entfernung liegt der Ortsrand von H., nordwestlich in ca. 1,6 km Entfernung die zentrale Lage des Ortsteils von E.. Westlich und südwestlich schließen mit ihren obertägigen Anlagen die Betriebsflächen der ..... GmbH sowie weiterer Betreiber an. Die für die Speicherung des Erdgases vorgesehenen 25 Kavernen zum Anschluss an die hier streitige Speicherstation liegen auf der Nordseite der ..... Die Erdgasspeicherstation dient dabei nicht zum Lagern, sondern zum bedarfsgerechten (dynamischen) Ein- und Ausspeichern von Erdgas. Beim Einspeicherbetrieb wird das Gas aus der Fernleitung frei von Flüssigkeiten in die Kavernen gefüllt. Dabei wird es im Stationsabscheider zunächst von Stäuben und Flüssigkeiten befreit und in der Stationsmessung erfasst. Abhängig vom Druckverhältnis zwischen Fernleitung und Kavernen erfolgt der weitere Transport in die Kavernen unter Einsatz von Verdichtern oder der im Ausspeicherungsstrang integrierten Gasvorwärmung und Druckreduzierung. Im Ausspeicherbetrieb wird in den Kavernen eingelagertes Gas wieder in die Fernleitung zurückgespeist. Bei dieser Betriebsfahrweise wird das Gas zunächst in einem Abscheider von Feststoffen und Flüssigkeiten befreit, anschließend vorgewärmt und über die Druckreduzierung auf den erforderlichen Fernleitungsdruck gebracht. Vor Eintritt in die Fernleitung wird in der TEG-Gastrocknung der für den Fernleitungstransport erforderliche Wassertaupunkt hergestellt. In dem anschließend durchströmten Glykolabscheider wird eventuell mitgerissenes TEG abgeschieden und das Gas über die Stationsmessung in die Fernleitung eingespeist. Sobald der Druck in den Kavernen nicht mehr ausreicht, um das Gas in die Fernleitung überzuleiten, kann der Ausspeicherbetrieb unter Einsatz der Verdichter fortgesetzt werden. Ein Entspannungs- und Ausblasesystem dient dazu, dass in der Speicherstation befindliche Erdgas im Notfall abschnittsweise über einen Ausbläser zu entspannen und unverbrannt abzuleiten oder die Anlage im regulären Abfahrbetrieb über eine Bodenfackel von Druck zu entlasten und das Erdgas so zu verbrennen.
Die Beigeladene beantragte den Erlass eines entsprechenden bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses am 29.09.2009. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 23.11. bis 22.12.2009 im Rathaus der Gemeinde F. öffentlich ausgelegt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Einwendungen. Der Erörterungstermin im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren fand am 3. und 4. März 2010 statt. Der Kläger hielt dabei seine Einwendungen aufrecht.
Die Beklagte erließ am 13.10.2010 den Planfeststellungsbeschluss für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zur Errichtung und zum Betrieb der Gasspeicherstation E. III, der zahlreiche weitere Entscheidungen wie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Heizkesselanlagen und die Bodenfackel, die Immissionsgenehmigung nach TEHG, wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen und die erforderlichen Baugenehmigungen einschließt. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.4 sind für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlagen weitere Haupt- und Sonderbetriebspläne erforderlich, die ausführliche Bau- und Betriebsbeschreibungen zur technischen Ausführung enthalten müssen. Dazu gehören insbesondere Sonderbetriebspläne bzw. Ergänzungen zum Hauptbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz, sowie Errichtung und Betrieb der Dampfkesselanlagen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.3.21 sind der Beklagten zwei Monate vor Inbetriebnahme der Anlage die nach der 12. BImSchV erforderlichen Unterlagen (Störfallkonzept und Sicherheitsbericht) vorzulegen. Die Inbetriebnahme der Anlage darf erst nach positiver Prüfung des Sicherheitsberichts durch die Beklagte erfolgen. Unter Nebenbestimmung Nr. 4 hat sich die Beklagte die nachträgliche Aufnahme und Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen vorbehalten.
Die öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte vom 03.11.2010 bis 17.11.2010 im Rathaus der Gemeinde F..
Die Beklagte genehmigte mit Beschluss vom 30.05.2011 eine unwesentliche Planänderung hinsichtlich der Durchführung wiederkehrender Messungen, der Anordnung der Messplätze für diese Messungen in der Glykolregeneration im Bypasssystem und der Korrektur des Emissionswertes für Staubemissionen im Abgas des Notstromaggregats sowie mit Beschluss vom 21.12.2011 eine unwesentliche Planänderung hinsichtlich der Umgestaltung der Innenraumaufteilung der Gebäude, Veränderungen an der Fensterfläche des Pförtnergebäudes, Errichtung eines zusätzlichen Elektro-Übergabeschachts südlich der Energiezentrale und der Errichtung von 2 zusätzlichen Messcontainern im südlichen Geländebereich des Betriebsgrundstückes.
Am 16.12.2010 erhob der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Er ist der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig ergangen.
Der als Mitverantwortlicher für den Planfeststellungsbeschluss und als Verhandlungsleiter im Erörterungstermin für die Beklagte tätig gewesene Herr E. sei befangen, denn er habe bereits im Januar 2010 der Zeitung "Anzeiger für das H." mitgeteilt:
"Das LBEG lade schließlich zu einem Erörterungstermin ein, an dem alle Personen, die Einwände hatten, teilnehmen können. Dieser solle eigentlich Ende Februar, aber wahrscheinlich Anfang März an einem Ort in der Gemeinde F. stattfinden. Der Bebauungsplan wird vom Landesamt dann beschlossen, so dass .... theoretisch sofort loslegen könne. ...und das auch bei einem möglichen nachfolgenden Klageverfahren, meint von den Eichen".
Damit habe Herr E. eine Aussage über den Verfahrensausgang getroffen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte getroffen werden dürfen. Hiervon hätte der Kläger auch erst am Tage des Erörterungstermins Kenntnis erlangt, als ein anderer Einwender einen Befangenheitsantrag gestellt habe. Der Befangenheitsantrag sei auch nicht etwa unbeachtlich, denn die Behörde habe bei ihrer Entscheidung unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen, habe aber, wie der Äußerung von Herrn E. zu entnehmen sei, das Ergebnis bereits vorweg genommen. Weiter habe die Mitarbeiterin der Beklagten Frau U. den Befangenheitsantrag nach ihrer dem Protokoll des Erörterungstermins zu entnehmenden Äußerung in eigener Kompetenz zurückgewiesen, obgleich diese Entscheidung durch den Präsidenten des beklagten Amtes hätte getroffen werden müssen. Zudem habe Frau U. vor Zurückweisung des Befangenheitsantrages mit Herrn E. Rücksprache gehalten. Sie habe sich damit nicht nur rechtswidrig verhalten, sondern auch mit ihrer später dahin korrigierten Behauptung, sie habe eine Entscheidung des Behördenleiters verkündet, selbst einen Grund für die Annahme ihrer Befangenheit gesetzt. Weitere Anhaltspunkte für die Befangenheit ergäben sich auch daraus, dass die Beklagte teilweise in ihrer Klageerwiderung Auszüge aus der Klageerwiderung der Beigeladenen übernommen habe. Damit sei zweifelhaft, wer die Urheberschaft des Planfeststellungsbeschlusses habe. Jedenfalls bestätige dies das Zusammenwirken der Beklagten und der Beigeladenen und damit den Vorwurf der Befangenheit.
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig, denn er entspreche nicht den in § 52 Abs. 2 a i.V.m. § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz - BBergG - niedergelegten Anforderungen. Überwiegende öffentliche Sicherheitsinteressen, die - auch - dem Schutze des Klägers dienen, seien unberücksichtigt geblieben.
Die planfestgestellte Anlage unterliege den Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Das Gefahrenpotential einer störfallrechtlichen Anlage sei danach umfassend zu ermitteln und dann auch in die bergrechtliche Planfeststellung einzubringen. Diesen formalen Voraussetzungen genüge der Planfeststellungsbeschluss nicht. Insbesondere fehlte die Untersuchung/Abschätzung/Beurteilung des DOMINO-Effektes nach § 15 der 12. BImSchV. Die unmittelbare Nachbarschaft zu den Betriebsgeländen anderer Betreiber sowie der Kavernenanlagen K 106 und K 114 seien nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Einbeziehung des Risikos eines "blow-out" in einer dieser Kavernen hätte weitere (bislang nicht existierende) Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gemacht. Die Verlagerung einer solchen Sicherheitsprüfung in nachgelagerte weitere Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung widerspreche der Konzentrationswirkung, die im Bundesimmissionsschutzrecht gelte. Zudem fehlten jegliche sicherheitstechnische Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Leitungsrisse oder Ähnliches durch die schon prognostizierten Bodenabsenkungen, aber auch durch die hier besondere Beanspruchung durch die dynamische Ein- und Ausspeisung. Diese Sicherheitsfragen seien im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend geprüft worden. Es werde nur in rechtswidriger Weise auf weitere Genehmigungsverfahren verwiesen, was der Aufgabe der Exekutive zur vollständigen Risikoermittlung widerspreche. Ebenso fehlten Angaben zur Störfallsicherheit und zu den Bodenabsenkungen, obgleich dies wegen des Zusammenwirkens von Bodenabsenkungen und dynamischer Ein- und Ausspeisung notwendig gewesen wäre. Eine Verlagerung in nachgelagerte Verfahren wäre allenfalls dann zulässig, wenn die Bewältigung der Probleme grundsätzlich und überhaupt möglich sei. An einer solchen Prüfung fehle es hier aber. Die Nebenbestimmungen auf Seite 19 des Planfeststellungsbeschlusses verlangten lediglich ein Konzept und einen Bericht, nicht aber die Klärung in einem nachgelagerten Verfahren. Sie reichten daher nicht aus. Eine Verlagerung sei im Planfeststellungsbeschluss selbst nicht vorgenommen worden. Der Sonderbetriebsplan "Brand- und Explosionsschutz" sei weder beantragt noch zugelassen, während nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Prüfung der Auswirkungen auf den Schutz Dritter bereits im Rahmen der Betriebsplanzulassungsverfahren verlangt werde.
Das Wohnhaus des Klägers sei etwa 2400 m von der Verdichterstation entfernt. Er besitze aber einen häufig von ihm genutzten Zweitwohnsitz mit einem genehmigten Wohnhaus am H. Weg .. (Flurstück ...der Flur .. der Gemarkung H.) in einer Entfernung von etwa 1.400 m zu der Verdichterstation.
Die Belange der Störfallrichtlinie der Europäischen Union seien auch insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, als die Auswirkungen auf die auch von dem Kläger genutzte .... (zu schützender wichtiger Verkehrsweg) nicht geklärt seien. Die der Beigeladenen auferlegte Frist von zwei Monaten vor Inbetriebnahme zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts sei zu kurz, um Sicherheitsfragen vertieft beantworten zu können. Schließlich handele es sich schon wegen der Größenordnung, der Anzahl der Kavernen und der Konzentration von Verdichteranlagen auf dem Gesamtgelände um ein Pilotprojekt. Den gesteigerten Anforderungen wegen der Dynamik durch die kurzfristigen Bedarfsschwankungen und den häufigen Ein- und Ausspeisungsbetrieb sei auch nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Außerdem komme es zu Beeinträchtigungen des Grundeigentums des Klägers durch Bodenabsenkungen. Der dynamische Ein- und Ausspeisungsbetrieb durch die Speicherstation stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Konvergenzen. Die von der Beklagten prognostizierte Betrachtung bis ins Jahr 2044 mit einer maximalen Senkung von 1,44 m sei nicht ausreichend, da nach diesem Zeitpunkt ein Anstieg der Absenkung um ein Mehrfaches zu erwarten sei. Zudem enthalte der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keine Angaben zu den Absenkungen oder Absenkungsprognosen, obgleich diese dem Beklagten bekannt gewesen seien, so dass an eine Entscheidung nach § 57 a Abs. 5 2. Halbsatz BBergG fehle. Der Zusammenhang von Speicherbetrieb und Konvergenzen bedinge aber eine Prüfung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zumindest dahingehend, ob überhaupt Betriebsparameter mit für die Grundstückseigentümer zumutbaren Konvergenzen vorstellbar seien. Die dazu vorgelegten Unterlagen seien insgesamt zu ungenau und enthielten lediglich eine Update-Empfehlung, auch die ergänzende Untersuchung vom 20.12.2010 liefere lediglich eine unsichere Datenlage. Sie seien auch nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses.
Bei besonders setzungs- und schiefstellungsempfindlichen Gebäuden seien Schäden zu erwarten. Solche seien zudem auch durch die Veränderung der Gefälle- und Grundflurabstände zu erwarten. Eine Prognose gebe es lediglich für 70 Kavernen, obwohl im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits 81 Kavernen mit Aussolplänen und 18 weitere mit Betriebsplänen genehmigt seien und insgesamt 144 Kavernen geplant seien.
Am 21. Juni 2010 habe es in der Kaverne 102 einen Störfall gegeben. Ein eventueller Zusammenhang mit der Endverwahrung der Kavernen, der Gefahr eines Makrorisses mit Grundwassereindringen in den Salzstock und der Folge von Einbrüchen und Einstürzen wie im Bergwerk Asse sei nicht auszuschließen. Dies zeige, dass eine genauere Überprüfung und eine Datenaktualisierung mit Blick auf die Schutzmaßnahmen notwendig gewesen wäre, was jedoch fehle.
Die prognostizierten Senkungswerte seien auch nicht zu vernachlässigen. Die Erheblichkeit der Senkungen und Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft sei auch erkannt, wie die Tischvorlage zur Leitbildentwicklung Kulturlandschaft Etzel - unter Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange - zeige, wo man sich mit den Umweltauswirkungen des Kavernenbetriebes E. beschäftige. Die Untersuchung im Rahmen dieser Leitbildentwicklung zeige erhebliche Senkungen und Vernässungen zu Lasten des Klägers.
Der Kläger werde auch durch das geplante Vorhaben unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Es fehle an einer Gesamtlärmbewertung. Insoweit sei auch die Umweltverträglichkeitsprüfung defizitär, denn eine Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen fehle hier. Die behauptete Lärmwertunterschreitung von 10 dB(A) sei falsch.
Der Kläger sei darüber hinaus auch unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt. Für die Verkehrswege und Zonen im Plangebiet gebe es keine Einschränkungen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.3.20 erfasse nur die Baustellenaktivitäten. Für den Objektschutz und die Zaunbeleuchtung gebe es keine Einschränkungen. Der Maßstab der Ortsüblichkeit sei hier deutlich überschritten, denn es handle sich um eine früher ländlich geprägte Umgebung. Die Nebenbestimmungen reichten insoweit nicht.
Schließlich genüge der Planfeststellungsbeschluss auch nicht den Anforderungen des Gesetzes für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den Mindestanforderungen. Insbesondere seien keine Angaben über die wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen. Diese Vorschrift sei zwingend und könne daher auch von betroffenen Dritten - wie dem Kläger - gerügt werden.
Zudem fehle es an einer Gesamtbilanzierung der Umweltauswirkungen wie diese im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sei. Die hier vorgenommene "Salami-Taktik" sei rechtwidrig.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13.10.2010 für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zur Errichtung und dem Betrieb der Erdgasspeicherstation E. III in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.05.2011 und vom 21.12.2011 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13.10.2010 für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zu Errichtung und den Betrieb der Erdgasspeicherstation E. III. in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.05.2011 und vom 21.12.2011 für rechtwidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
weiter hilfsweise, den Beklagte zu verpflichten, weitere Schutzauflagen zu Gunsten des Klägers zu verfügen.
Der Kläger beantragt weiter jeweils hilfsweise, für den Fall einer Klagabweisung:
zum Beweis der Tatsache, dass sich das Gespräch zwischen Herrn E. mit dem Korrespondenten des "Anzeigers für das H.", welches in die Veröffentlichung der Zeitung vom 18.01.2010 mündete, auf die Folgen des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bezog, die Zeugenvernehmung des Herrn K., zu laden über die B. Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, ...W.
sowie
zum Beweis der Tatsache, dass die Betriebsparameter des Speicherbetriebes Einfluss auf die Senkungen an der Tagesoberfläche haben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
sowie
zum Beweis der Tatsache, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die erwarteten Bodenabsenkungen zu keinen Schäden am Gebäude des Klägers am H. Weg .. führen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und die Hilfsbeweisanträge zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und trägt darüber hinaus vor:
Die Mitarbeiter des Beklagten E. und U. seien nicht befangen. Hinsichtlich des Antrages gegen Herrn E. sei die Rüge bereits verspätet, da der Zeitungsartikel zwei Monate vor dem Erörterungstermin erschienen sei. Zudem sei der Antrag rechtmäßig abgelehnt worden, denn Frau U. habe im Erörterungstermin lediglich die Entscheidung des Behördenleiters zur Ablehnung des Befangenheitsantrages verkündet, den sie zuvor telefonisch während des Termins verständigt habe. Dies habe sie im Erörterungstermin auch klargestellt. Der Befangenheitsantrag gegen Frau U. sei ebenfalls im Termin nach telefonischer Rücksprache mit dem Behördenleiter von Herrn E. als abgelehnt bekannt gegeben worden. Darüber hinaus seien die Anträge unbeachtlich, da es sich bei dem Planfeststellungsbeschluss um eine gebundene Entscheidung handle und ein solcher eventueller Verfahrensfehler nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könne.
Die öffentlichen Sicherheitsinteressen seien im Planfeststellungsbeschluss hinreichend berücksichtigt worden.
Die 12. BImSchV werde im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erwähnt und der Beigeladenen sei die Vorlage eines entsprechenden Sicherheitskonzepts zwei Monate vor Inbetriebnahme auferlegt worden. Eine öffentliche Auslegung des Sicherheitskonzeptes sei nicht erforderlich, da die 9. BImSchV im bergrechtlichen Verfahren nicht gelte und darüber hinaus eine umfassende Informationsgewinnung bereits nach den ausgelegten Unterlagen möglich gewesen sei. Auf eine Berücksichtigung des Domino-Effekts könne sich die Kläger bereits deshalb nicht berufen, da § 15 der 12. BImSchV nicht drittschützend sei. Der TÜV habe in seinem Gutachten zudem dargelegt, dass ab einem Abstand von 300 m keine Gefahr mehr anzunehmen sei. Bei der Anlage handele es sich auch nicht um eine Pilotanlage, denn solche Anlagen würden bereits in ähnlicher Art und Weise bundesweit betrieben. Der Planfeststellungsbeschluss regle insoweit auch nicht die Betriebsparameter, die zwingend Gegenstand der Betriebsplanzulassung der einzelnen Kavernen seien. Sicherheitsrelevante weitere Fragen, wie zum Beispiel im Hinblick auf mögliche Rohrrisse, seien nach Nebenbestimmung 3.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu regeln. Zudem werde lediglich eine sehr langsame Senkung erwartet, bei der die Rohre mitwanderten. Diese würden auch regelmäßig zum Beispiel auf Materialermüdung überprüft.
Die ausgelegten Unterlagen hätten für eine Anstoßwirkung in diesem Punkte ausgereicht.
Der Kläger sei auch keinen unzumutbaren Grundeigentumsbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Bodensenkungen wären nicht auf Bau oder Betrieb der hier genehmigten Gasspeicherungsanlage zurückzuführen, sondern auf den Betrieb der Kavernen. Außerdem erfolge die Muldenausbildung bruch- und versatzlos. Die Senkmaxima nördlich der ..., also zu den Ortslagen E. und H. hin, seien stark abnehmend und klängen auf etwa 1/3 der angenommenen Maxima ab. Insoweit sei auf den Bericht der DMT vom 20.12.2010 und den Abschlussbericht der BGR vom 31.03.2010 zu verweisen. Unzutreffend werde gerügt, der Beklagte habe die Bodenabsenkungen im Planfeststellungsbeschluss gänzlich unberücksichtigt gelassen. Er - der Beklagte - habe diese vielmehr auch mit im Blick gehabt, sei aber der Ansicht, dass diese nicht nur durch den Betrieb der Kavernen selbst hervorgerufen würden, sondern darüber hinaus auch aufgrund der geringfügigen und gleichmäßig verlaufenden Senkungen über einen langen Zeitraum keine erheblichen Schäden für selbst die nächstgelegenen Wohngebäude hervorzurufen geeignet wären.
Auch unzumutbare Lärmimmissionen lägen nicht vor. Er - der Beklagte - beziehe sich insoweit auf die Grundlagen der TA-Lärm und das Gutachten der M. ... vom 5.06.2009. Danach würden die prognostizierten Geräuschimmissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern den Immissionsrichtwert bereits um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Entsprechend habe er - der Beklagte - die Nebenbestimmungen 3.3.14 bis 17 im Planfeststellungsbeschluss gefasst.
Bei Beachtung der Nebenbestimmung 3.3.20 im Planfeststellungsbeschluss würden jedenfalls keine unzumutbaren Lichtimmissionen an den mehr als 1 km entfernten Häusern des Klägers auftreten. Die Verdichteranlage dürfe nur mit Grünlicht beleuchtet werden. Die Lichtpunkthöhe sei auch maximal 8 m festgelegt. Zudem habe man die lichten Mastabstände minimiert und die Beleuchtungsstärke auf 10 Lux im Mittel festgelegt.
Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss im Bezug auf die Vorschriften des UVPG rechtmäßig. Die §§ 5 bis 14 UVPG fänden im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nach § 18 Satz 2 UVPG keine Anwendung. Die Alternativenprüfung sei im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 13 hinreichend dargelegt worden. Auch habe man eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung aller möglichen Umweltauswirkungen, auch aus parallel laufenden Betriebsplanverfahren, im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 50 ff. vorgenommen. Im Übrigen sei der Kläger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, da er hierzu ursprünglich keine Einwendungen erhoben hätte.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen
und die Hilfsbeweisanträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, von einer Befangenheit der Behördenmitarbeiter E. und U. sei nicht auszugehen. Die Äußerungen von Herrn E. gegenüber der Zeitung "Anzeiger für H." seien schon inhaltlich nicht geeignet, Misstrauen an seiner Objektivität zu begründen. Im Übrigen sei diese Rüge verspätet, da sie im Erörterungstermin nicht von dem Kläger, sondern von einem anderen Einwender vorgebracht sei. Der Kläger sei mithin insoweit bereits materiell präkludiert.
Frau U. habe den Erörterungstermin nach dem Befangenheitsantrag ordnungsgemäß unterbrochen und eine telefonische Rücksprache mit dem Behördenleiter vorgenommen. Sie habe dann als seine Beauftragte entschieden. Insgesamt sei eine Befangenheit im Übrigen als denkbarer Verfahrensfehler unbeachtlich, da es sich bei dem erlassenen Planfeststellungsbeschluss um eine gebundene Entscheidung handle und aus einem Verfahrensfehler keine konkrete Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung erwachse. Ein Zusammenwirken von Beklagten und Beigeladenen im Klageverfahren sei entgegen der Auffassung des Klägers üblich, weil diese die Klageabweisung als gemeinsames Ziel verfolgten.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte als öffentliche Interessen sei auszuführen, dass es sich hier nur um einen Rahmenbetriebsplan handele. Hinsichtlich der Gefahrenvorsorge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erstrecke sich die Bindungswirkung der Entscheidung über die Planfeststellung nur auf die Rechtswirkungen, soweit dort über Zulassung und Verlängerung von Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen entschieden wurde. Das sei hier nicht der Fall. Grundsätzlich seien die Sicherheitsfragen allerdings auch im Planfeststellungsverfahren erörtert und Teil des Planfeststellungsbeschlusses geworden, wie sich aus Teil A 3.1.2 bis 3.1.5; 3.3.21, 3.6.5 und 3.6.13, Teil A 4, Teil A 7.1, Teil A 7.6 und den Begründungen (insbesondere Seite 75, 78, 102 und 105) ergebe. Soweit der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2012 (7 C 1.11) in Bezug nehme, sei dies nicht auf das Bergrecht übertragbar. Denn es handele sich um eine Entscheidung aus dem Atomrecht, in dem ein derart gestuftes Verfahren nicht vorgesehen sei. Im Bergrecht bestehe dagegen eine Verpflichtung zur Prüfung nur in dem konkreten Vorhaben, nicht in anderen bergrechtlichen Zulassungen, soweit diese selbst eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens bedürften.
Die Eigentumsgarantie erfordere lediglich die Prüfung der Belange betroffener Grundstückseigentümer vor Erlass des Betriebsplans, der den Abbau freigebe, hier also eines Hauptbetriebsplanes. § 57 a Abs. 5 Halbsatz 2 BBergG ermächtige die Behörde zum Vorbehalt für ein eigenständiges Sonderbetriebsverfahren. Dies sei auch anders als in der Bauleitplanung. Ein vorläufiges positives Gesamturteil sei demgegenüber nicht notwendig, wenn es nicht unüberwindliche technische Schwierigkeiten gebe. Vielmehr halte das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der Bergbehörden für zulässig, die Prüfung von Sicherheitsbelangen und der Belangen der Oberflächeneigentümer in Sonderbetriebspläne zu verlagern. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen, da dieser nach der einschlägigen Richtlinie - RL - 96/82/EG nur verlange, dass überhaupt eine Prüfung stattfinde. In welchem Verfahren diese erfolge, sei nicht vorgeschrieben. Hier sei die Inbetriebnahme der Anlage als Gefahr erst nach Prüfung der störfallrechtlichen Unterlagen, die noch vorzulegen seien, begründet und daher die getroffene Regelung zulässig. Durch den Stationsbetrieb gehe auch keine Gefahr für den Kläger aus, da der Gasverdichter etwa 1,3 km bzw. 2,45 km von den Wohnhäusern entfernt stehe. Der einschlägige Abstandserlass aus Nordrhein-Westfalen sehe eine Mindestentfernung von 500 m vor, der KAS-Leitfaden für die dem Erdgas vergleichbare Handhabung mit Propan gebe sogar nur einen Mindestabstand von 200 m vor. Selbst wenn also der Abstand, wie der Kläger angebe, zum (Zweit-)Wohnhaus am H. Weg .. lediglich 1400 m betrage, sei von Auswirkungen im Sinne einer Gefahr nicht auszugehen.
Im Übrigen gehe eine Gefahr allenfalls vom Kavernenbetrieb aus, der aber nicht Gegenstand des streitigen Planfeststellungsverfahrens für die Speicherstation sei, sondern einer eigenen bergrechtlichen Zulassung bzw. des Hauptbetriebsplanverfahrens bedürfe, so dass diese Gefahren dort zu berücksichtigen seien.
Die vorgetragenen Unfallereignisse hätten auch nicht den Betrieb der Speicherstation betroffen, sondern den der Kavernen. Auch sei die schwere Gasentzündung im Emsland am 26.10.2007 mit einer 60 m hohen Stichflamme ohne Verletzte oder Schäden der Umgebung abgegangen. Der Kläger - in einem Abstand von mindestens 1400 m - sei auch in einem solchen Falle sicher. Die Station entspreche im Übrigen dem heutigen Stand der Sicherheitstechnik. Da in diesem Verfahren zwar die 12. BImSchV gelte, nicht aber die das Verwaltungsverfahrens regelnde 9. BImSchV, sei es ausreichend, wenn ein Sicherheitsbericht erst vor der Inbetriebnahme vorgelegt werde. Auch § 15 der 12. BImSchV sei insoweit nicht drittschützend. Soweit die Kläger das dynamische Ein- und Ausspeisen angreifen würden, sei dies die Betriebsweise der Kavernen und nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanung. Die Gasverdichterstation habe sich an die für die Kavernen in den dortigen Zulassungsverfahren festgelegten Parameter zu halten. Die Anlage sei auch kein Pilotprojekt und die begrenzenden Betriebsparameter wären als Ergebnis bergmechanischer Gutachten festgelegt worden. Der diskontinuierliche Betrieb der Kesselanlage sei Speicheranlagen immanent und stelle keine Besonderheit dar.
Die Bodenabsenkungen stellten sich lediglich langsam ein, so dass Risse und Beeinträchtigungen beherrschbare Störfälle seien, keine Rechtsverletzung sicherheitsrelevanter Fragen. Die sicherheitsrelevanten Fragen seien in Sonderbetriebsplänen durch die zugelassenen Sonderbetriebspläne "Erdung und Blitzschutz" vom 18.10.2010 und "ESMR-Anlagen" vom 31.05.2011 (umfasst Saftey Integrity Level-Betrachtung und Stellungnahme des TÜV Nord vom 12.04.2011) geregelt. Ein Hauptbetriebsplan vom 28.12.2010 betreffe bisher nur die Errichtung der Erdgasspeicherstation, nicht jedoch den Betrieb. Im Übrigen habe der Kläger sicherheitsrelevante Fragen nur derart unspezifisch gerügt, dass er wohl damit präkludiert sei. Die Ausführungen zur sogenannten Anstoßwirkung seien irrelevant, da die ausgelegten Unterlagen für eine Beurteilung dieser Aspekte ausreichten.
Hinsichtlich der behaupteten Grundeigentumsbeeinträchtigungen sei darauf hinzuweisen, dass die Bodensenkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Kavernen hervorgerufen würden, also nicht Folge des angegriffenen Planes seien. Die Speicherstation sei im Übrigen nur für bis zu 25 Kavernen ausgelegt. Die Kavernen seien wiederum für ihren Betrieb detailliert gebirgsmechanisch und thermodynamisch und anhand von verschiedenen Stoffmodellen untersucht worden. Für den multizyklischen Speicherbetrieb werde der minimale Speicherdruck erhöht, was zu einer Senkung der Konvergenzrate führe. Letztlich sei aber die Unterscheidung notwendig, dass der hier streitige Rahmenbetriebsplan lediglich für die Speicherstation gelte, nicht für die Kavernen, weshalb die Auswirkungen des Kavernenbetriebes nicht im Rahmenbetriebsplan für die Speicherstation zu prüfen gewesen seien. Der Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung auf 144 Kavernen sei in Vorbereitung, ein Scopingtermin sei am 29.06.2011 erfolgt. Hinsichtlich der Gebäude des Klägers, soweit sie sich am Rande des prognostizierten Senkungstrichters befinden würden, sei eine Schiefstellung von 0,626 Promille bzw. 1,15 Promille (je nach Betriebsvariante) prognostiziert, so dass Gebäudeschäden nicht zu erwarten seien. Die Grundwasserabsenkung sei lediglich temporär, wie sich aus dem Gutachten der ... Nordwest GmbH vom 23.09.2009 ergebe. Eine Absenkung sei im Bereich bis 100 m vom Baufeld als "worst case" angenommen worden, wobei ein wasserrechtliches Beweissicherungsverfahren angeordnet wurde.
Der vom Kläger in Bezug genommene Störfall im Jahr 2010 sei auch kein meldepflichtiger Störfall im Sinne der 12. BImSchV gewesen. Vielmehr habe es sich um einen Austritt von 200 m3 Rohöl beim Ausbau der Ölverrohrung an der Kaverne K 102 gehandelt. Die Behörden seien vor Ort gewesen. Personenschäden habe es keine gegeben. Die Erde sei ausgetauscht worden.
Im Hinblick auf die Lärmimmissionen sei auf die TA-Lärm und das Gutachten der M. BBM vom 05.06.2009 zu verweisen. Die Geräuschimmissionen würden den zulässigen Immissionsrichtwert an den nächstgelegenen Wohnhäusern um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Die Klägerhäuser seien unstreitig weiter entfernt. Der ihnen nächstgelegene Immissionsort IO 11 liege in einem Mischgebiet, wo die zulässigen Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen würden. Nach dem Gutachten sei der Beurteilungspegel der zentralen Speicheranlage mit 29,2 dB(A), der Verteilerplätze mit 20,9 dB(A) anzunehmen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung dieser Lärmquellen kein unzumutbarer Lärm bei dem Kläger ankomme.
Auch unzumutbare Lichtimmissionen werde es nicht geben. Eine unzumutbare Blendwirkung am Einwirkungsort (Wohnraum) sei für die Lichtimmissionen schon gar nicht dargelegt. Durch die Grünlichtauflagen entstünde auch keine Blendwirkung. Im Übrigen seien blendarme HQL-Strahler im Bedarfsfalle vorgesehen. Die Entfernung zu den Wohnhäusern des Klägers sei auch zu groß. Selbst bei einem Abstand von 850 m seien Auswirkungen nicht relevant. Die vorgelegten Fotos beträfen lediglich die Bauphase. Der Betrieb erfolge bei blendarmer Beleuchtung.
Es gebe auch keine Fehler im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sehe auf S. 6 eine Alternativenprüfung unter Bezug auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 5 vor. Damit sei die Anstoßfunktion auch erfüllt und der Kläger sei daher mit seinem Vorbringen präkludiert.
Im Übrigen gebe es wegen der hier gebundenen Entscheidung keine materielle Pflicht zur Prüfung von Vorhabensalternativen, da ein Abwägungsgebot nicht bestehe. Eine Aussetzung und Vorlage an den EUGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die entsprechende Richtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt worden sei und hier ausschließlich die Auslegung nationalen Rechts betroffen sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch eine Gesamtbilanzierung der Umweltauswirkungen vorgenommen worden. Eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung aller möglichen Umweltauswirkungen, auch aus parallel laufenden Betriebsplanverfahren, sei im Planfeststellungsbeschluss auf Seiten 50 ff. vorgenommen worden. Der Kläger hätte auch nicht vorgetragen, welche zusätzlichen Erkenntnisse hier fehlen würden. Eine Bestimmung der Richtlinie 85/337/EWG, gegen die verstoßen worden sein solle, hätte der Kläger nicht benannt. Er sei insgesamt insoweit auch materiell präkludiert, da seine Einwendungsschreiben keine Hinweise auf derartige Mängel der UVS enthalten hätten. Im Übrigen wirke das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz für den Kläger schon deshalb nicht drittschützend, weil seine Grundstücke nicht unmittelbar durch die Planung in Anspruch genommen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 13.10.2010 in der Gestalt der beiden Änderungsgenehmigungen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann weder ganz noch teilweise die Aufhebung des Beschlusses verlangen. Er kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um weitere Regelungen ergänzt. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen brauchte nicht weiter nachgegangen zu werden.
1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13.10.2010 in der Gestalt der beiden Änderungsgenehmigungen ist nicht in einer Weise zustande gekommen, dass dadurch Rechte des Klägers verletzt würden.
Der Beklagte hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend nach §§ 57 a, 52 ff. BBergG in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bergbaurechtlichen Vorhaben - UVP-V Bergbau - erlassen.
Der Kläger wird in seinem Grundeigentum durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden. Seine Grundstücke liegen vielmehr außerhalb des Plangebietes in einer Entfernung von - nach seinen Angaben - 1400 m oder über 2000 m zu der Verdichterstation. Mithin vermag er eine rechtliche Überprüfung lediglich insoweit zu verlangen, als er durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt werden könnte oder Verfahrenshandlungen unmittelbar auf seine rechtliche Position Einfluss nehmen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74; Beschl v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, S. 462).
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes genügt der Planfeststellungsbeschluss formal den rechtlichen Anforderungen. Insbesondere vermag die Rüge der Befangenheit bzgl. der Mitarbeiter des beklagten Landesamtes, Herr E. und Frau U., der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Befangenheitsantrag gegen den Mitarbeiter E. wurde im Erörterungstermin vom 03.03.2010 jedoch nicht von dem Kläger gestellt, so dass er mit diesem Vorbringen bereits präkludiert ist (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Schon deshalb bedurfte es nicht der vom Kläger hilfsweise begehrten Beweiserhebung durch Vernehmung des Journalisten, Herrn K., zu den Einzelheiten seines Gesprächs mit Herrn E., welches seinem am 18.01.2010 veröffentlichten Artikel zugrunde lag. Den gegen Frau U. vom Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls im Erörterungstermin gestellten Befangenheitsantrag hat der Präsident des LBEG - verkündet durch Herrn E. - noch im Termin ordnungsgemäß abgelehnt. Anhaltspunkte für eine insoweit im Hinblick auf § 21 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG verfahrensfehlerhafte Entscheidung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre eine Befangenheit der beiden Mitarbeiter, unterstellte man sie als zutreffend, unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG, denn bei der hier planfestgestellten bergrechtlichen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (§ 55 Abs. 1 BBergG), bei der eine Abwägung (§ 75 Abs. 1 a VwVfG) nicht stattfindet. Der Ansicht des Klägers, es handle sich nicht um eine in jeder Hinsicht strikt gebundene Verwaltungsentscheidung, da vielfältige unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen gewesen wären, trägt nicht. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Entscheidung einer Behörde in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben im Sinne von § 46 VwVfG, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum zustand. Die Annahme rechtlicher Alternativlosigkeit ist nur möglich, wenn sich der Inhalt des Verwaltungsaktes zwingend aus Rechtsvorschriften ergibt, d.h. die Norm weder ein Ermessen noch einen Beurteilungs- oder Planungsspielraum enthält (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 46 Rdnr. 30 m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf die Zulassung eines Betriebplanes - wie hier des Rahmenbetriebsplanes - nach § 55 Abs. 1 BBergG der Fall. Die bloße Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist einer Ermessenentscheidung oder einem Planungsspielraum auch insoweit nicht gleichzusetzen. Insofern bleibt auch die Auffassung des Klägers ohne rechtlich erhebliche Auswirkungen, es seien Zweifel an der Urheberschaft des Planfeststellungsbeschlusses begründet, weil die Schriftsätze von Beklagtem und Beigeladener im Klageverfahren korrespondierten. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass dies schon aufgrund der vertretenen und identischen Rechtspositionen nachvollziehbar ist und für sich keinen Anlass zu begründeten Zweifeln gibt.
2. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Dies gilt sowohl für §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG als auch für außerbergrechtliche Vorschriften, über die bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu entscheiden war.
Als drittschützende Normen kommen nur solche Vorschriften namentlich des Bundesberggesetzes in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen sind. Liegen keine zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG vor, hat die Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 259 [272]). Ist allerdings schon bei der Zulassungsentscheidung erkennbar, dass die Verwirklichung des Bergbauvorhabens daran scheitern muss, dass die erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums Privater nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, darf das Vorhaben wegen seiner Unvereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen i. S. v. § 48 Abs. 2 BBergG nicht - zumindest nicht im beantragten Umfang - zugelassen werden (BVerwG, Urt. v. 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 [209 f.]). Im Übrigen ist ein Grundeigentümer im gestuften bergrechtlichen Zulassungsverfahren auf ein gestuftes Rechtsschutzverfahren verwiesen.
Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt dabei für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie - wie hier - gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 259 [263 f]). Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans zu erteilen, wenn die im Bundesberggesetz genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das bergrechtliche Zulassungsverfahren im Jahr 1990 diente der Schaffung eines geeigneten Trägerverfahrens für die europarechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, führte aber nicht zur Ergänzung der Betriebsplanzulassung um Elemente einer planerischen Abwägungsentscheidung. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden.
Der Beklagte hat hier insoweit insbesondere den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG genügende Regelungen getroffen. Nach dieser Vorschrift darf die Zulassung eines Betriebsplans nur erteilt werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren unter anderem für Leben und Gesundheit getroffen ist. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient auch dem Schutz von Dritten außerhalb des Betriebes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und erfasst Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird. Soweit Leben und Gesundheit Dritter betroffen sind, muss schon nach dieser Vorschrift die Vorsorge nicht nur gegen betriebliche Gefahren im engeren Sinne getroffen sein (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 - 7 C 18.09 - [...]).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, der festgestellte Plan berücksichtige nicht hinreichend die Fragen der Sicherheit in Bezug auf mögliche Störfälle und die Anwendung der Störfallverordnung (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV -), insbesondere des § 15 der 12. BImSchV, ist dem bereits entgegen zu halten, dass die Störfallverordnung nur teilweise drittschützende Vorschriften enthält (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 53). Als drittschützend werden insbesondere die Betreiberpflichten nach § 3 der 12. BImSchV angesehen, soweit diese nicht ausschließlich der Vorsorge zu dienen bestimmt sind (Roller, Drittschutz im Atom- und Immissionsschutzrecht - Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung, NVwZ 2010, S. 990). Das Fehlen einer Sicherheitsanalyse kann von Dritten nicht gerügt werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.10.1994 - 7 L 3548/93 - NVwZ 1995, S. 925). Auch § 15 der 12. BImSchV dient nicht dem Schutz Dritter. Der Beklagte hat diese Vorschrift im Übrigen in den Blick genommen und von der Beigeladenen eine - erforderliche - Abstimmung mit den anderen Betreibern am Standort eingefordert (Planfeststellungsbeschluss S. 124), so dass zur genauen Reichweite der Vorsorgebestimmungen im bergrechtlichen Verfahren mit drittschützender Wirkung keine Festlegung erfolgen musste.
Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 28.12.2009 enthält Einwendungen zur unzureichenden Berücksichtigung von öffentlichen und solchen Sicherheitsinteressen, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, ausdrücklich nicht. Ob seine dort geäußerte Angst vor der Errichtung einer "hochexplosiven Gasverdichterstation" ein ausreichender Hinweis für eine Rüge sicherheitsrelevanter Fragestellungen im Hinblick auf die Präklusionsvorschriften (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG; § 48 Abs. 2 BBergG) ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen dahinstehen:
Der Beklagte hat auch die Sicherheitsinteressen Dritter nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr bereits in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses eine Vielzahl einzelner Sicherheitsbestimmungen getroffen (z.B. Teil A 3.1.2 - 3.1.5; 3.3.21, 3.6.5 und 3.6.13, Teil A 4, Teil A 7.1, Teil A 7.6). Er hat entgegen der Annahme des Klägers auch grundsätzlich die sicherheitsrelevanten Fragestellungen untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einhaltung des hier gewählten Standes der Technik die Anlagensicherheit auch im Hinblick auf Störfälle gewährleistet ist (Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, S. 122 ff.). Soweit der Beklagte hinsichtlich der Einzelheiten von der Beigeladenen unter der Nebenbestimmung 3.3.21 die rechtzeitige Vorlage eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen, des Sicherheitsberichts und der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verlangt sowie die Prüfung von Sicherheitsbelangen und Belangen der Oberflächeneigentümer in Sonderbetriebspläne verlagert hat, ist dies zulässig und entspricht der üblichen Praxis der Bergbehörden bei bergrechtlichen Zulassungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272 [277] Rn. 22; Urt. v. 29.04.10 - 7 C 18.09 - [...] Rn. 37). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Die gegenteilige Auffassung des Klägers vermag die Kammer nicht zu teilen. Auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, die eine Prüfung der Auswirkungen auf Schutz Dritter schon im Rahmenbetriebesplan-Zulassungsverfahren - jedenfalls für den Eigentumsschutz - verlangt, steht einer Verlagerung in Sonderbetriebspläne nicht entgegen, denn diese Bindungswirkung wird aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts durch § 57 a Abs. 5 BBergG wieder eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6.06 - a.a.O.). Wenn sich die Kläger weiter auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Atomrecht beziehen, ist dem entgegen zu halten, dass es dort ein gestuftes Verfahren nicht gibt, wie dies in § 57 a Abs. 5 BBergG vorgesehen ist.
Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2011 (EuGH Urt. v. 15.09.2011 - Mücksch - Rs C-53/10; [...]) zu den Prüfungserfordernissen in Bezug auf die Störfallrichtlinie (RL 96/82/EG) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Europäische Gerichtshof stellt damit lediglich klar, dass eine solche Prüfung zu erfolgen habe, nicht in welchem konkreten Verfahren dies zu geschehen hat. Einer Verlagerung in ein Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren oder eine gesonderte Prüfung nach Vorlage der notwendigen Sicherheitsunterlagen widerspricht daher weder die Richtlinie selbst noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, soweit dies - wie hier - eine rechtzeitige Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage zulässt. Die Ansicht des Klägers, die von dem Beklagten gesetzte Vorlagefrist von zwei Monaten vor Betriebsbeginn genüge für eine angemessene Prüfung nicht, erscheint der Kammer als eine subjektive Einschätzung, für die sich in den rechtlichen Grundlagen keine Stütze finden lässt. Diese Entscheidung über eine angemessene Prüfungszeit muss vielmehr dem Beklagten obliegen und von diesem anhand seiner verfügbaren Ressourcen unbeeinflusst entschieden werden können. Eine drittschützende Wirkung vermag die Kammer darin nicht zu sehen. Dies gilt auch schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welcher drittschützenden Position heraus der Kläger eine Gefährdung des auf der Bundesstraße ... fließenden Verkehrs geltend machen will. Schließlich wäre er auch mit diesem neuen, nicht zu seinen früheren Einwendungen zu rechnenden Gesichtpunkt materiell präkludiert.
Wenn sich der Kläger weiter zur Begründung einer unzureichenden Prüfung der Sicherheitsaspekte auf die Entfernungen seiner Wohnhäuser zu der planfestgestellten Station bezieht, hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung hier schon wegen der erheblichen Entfernung nicht gegeben ist. Dabei kann dahinstehen, ob hier das Wohnhaus des Klägers in 2400 m Entfernung oder das von ihm als Zweitwohnsitz bezeichnete Wohnhaus in etwa 1400 m zu betrachten ist. Denn schon nach Nr. 37 der Anlage zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 zur 4. BImSchV - Abstandserlass - (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=7061) ist der notwendige Sicherheitsabstand von 500 m jeweils mehr als eingehalten. Nach dem Leitfaden KAS- 18, 2. Fassung der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der zur Umsetzung von § 50 Abs. 1 BImSchG Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten gibt, beträgt der Mindestabstand für vergleichbare Anlagen mit dem erdgasähnlichen Propan bis zu 200 m (http://www.sfk-taa.de/publikationen/kas/KAS_18k.pdf). Ergänzend dazu hat der Vertreter der Beigeladenen dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die vom Kläger gesehene Gefahr einer Explosion und/oder einer folgenden Kettenreaktion schon aufgrund der technischen Trennung und Sicherung von Anlagenteilen eingeschränkt und beherrschbar sei. Denkbar sei weniger eine Explosion als eine mächtige Stichflamme, die allerdings nach oben gerichtet und deshalb schon in den bezeichneten geringen Abständen nur noch bedingt gefährlich sei. Auf den Wohngrundstücken des Klägers sei eine Gefahr praktisch auszuschließen. Auch eine austretende Gaswolke würde sich bei den bestehenden Abständen hinreichend schnell verflüchtigen.
Zudem ist der Kläger auch nicht mit seinen sicherheitsrelevanten Einwendungen generell ausgeschlossen, weil der Beklagte in Nebenstimmung 3.1.4 des Planfeststellungsbeschlusses die Vorlage von Sonderbetriebesplänen verlangt und damit die Fragen anderen bergrechtlichen Zulassungsverfahren unterwirft. Denn auch gegen diese Sonderbetriebspläne steht dem Kläger grundsätzlich Rechtsschutz zu, soweit er dadurch in seinen Rechten betroffen wird (vgl. auch § 57a Abs. 5 BBergG). Die Beigeladene hat dazu mitgeteilt, dass zu den sicherheitsrelevanten Fragen bereits die Sonderbetriebspläne "Erdung und Blitzschutz" vom 18.10.2010 und "EMSR-Anlagen" (Elektrische/Elektronische Mess-/Steuer-/Regelungseinrichtungen) vom 31.05.2011, beinhaltend eine SIL-Betrachtung (safety integrity level) der vorgesehenen Komponenten und eine Stellungnahme des TÜV-Nord vom 12.04.2011, zugelassen wurden. Darin werde die grundsätzliche Gefahreneinschätzung aus dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und deren Beherrschbarkeit bestätigt.
Soweit der Kläger seine Sicherheitsbedenken mit der Größe der gesamten Anlagen, bestehend aus Kavernen und Gasverdichterstation, die ein Pilotprojekt darstellen würden, sowie mit der entstehenden Dynamik durch ein fortwährenden Ein- und Ausspeisen begründen, kann er damit in der hier zu beurteilenden Streitsache nicht gehört werden.
Zwar stellt die Planfeststellungsbehörde einerseits nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange fest. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG). § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG enthält jedoch eine Ausnahmevorschrift zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 29.04.10 - 7 C 18.09 - [...] Rn. 23). So verhält es sich hier. Denn die Kavernen und deren Betrieb unterliegen selbst eigenen bergrechtlichen Zulassungsverfahren, so dass sicherheitsrelevante Fragestellungen, die deren Betrieb betreffen, nicht im hier streitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren für die Gasverdichterstation zu prüfen waren. Dafür spricht auch, dass eine Entscheidung zur Gefahrenvorsorge im anhängigen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG nur Bindungswirkung hinsichtlich dieser Entscheidung über die Planfeststellung entfaltet und keinen Einfluss auf andere planfestgestellte Vorhaben haben kann und darf.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er auf seinen Wohngrundstücken unzumutbaren Lärmimmissionen durch die planfestgestellte Anlage ausgesetzt werde. Der Beklagte hat insoweit rechtlich beanstandungsfrei unter der Nebenbestimmung 3.3.14 Lärmwerte in Form von schalltechnischen Spezifikationswerten festgesetzt, indem er auf die von der M.-B. GmbH im schalltechnischen Prognosegutachten vom 05.06.2009 (Anlage 8 der Antragsunterlagen) prognostizierten Werte Bezug genommen und deren Einhaltung bestimmt hat. Die Gutachter der M.-B. GmbH haben dabei entsprechend der Vorgaben der TA-Lärm als maßgeblicher Verwaltungsvorschrift die zulässigen Immissionsgrenzwerte ermittelt, die am den Grundstücken des Klägers nächstgelegenen Immissionsort IO 11 tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen, sowie die Lärmkontingente aus dem Bebauungsplan Nr. 5 "Sondergebiet Kavernenflächen" einbezogen und die Immissionsbeiträge der einzelnen Komponenten des planfestgestellten Vorhabens (zentrale Speicheranlage und Verteilerplätze) ermittelt, wobei sie im Sinne einer "Worst-case-Betrachtung" davon ausgegangen sind, dass alle Betriebseinheiten der zentralen Speicheranlage gleichzeitig und mit Höchstleistung betrieben werden (S. 3 des Gutachtens). Im Ergebnis wird danach die Zentralanlage die im Schallgutachten zum Bebauungsplan festgelegten Immissionskontingente auch bei Berücksichtigung einer Reserve von 2 d(B)A erfüllen. Die Verteilereinheiten werden an den nächstgelegenen Wohnhäusern den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Für den Immissionspunkt IO 11 wird ein Wert von max. 36,3 dB(A) prognostiziert. Für die Wohngrundstücke des Klägers dürfte angesichts der deutlich größeren Entfernung ein noch geringerer Wert anzunehmen sein.
Der Kläger wird auf seinen Wohngrundstücken auch keinen unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt. Die Wohngrundstücke sind mehr als 1400 m bzw. 2000 m von der planfestgestellten Anlage entfernt. Der Beklagte hat mit der Nebenbestimmung 3.3.20 in Zusammenhang mit der insofern klarstellenden Begründung auf S. 98 des Planfeststellungsbeschlusses hinreichende Vorkehrungen getroffen, dass unzumutbare Lichtimmissionen auf die Grundstücke des Klägers nicht einwirken. Die Außenbeleuchtung ist in drei Gruppen aufgeteilt, die ihrerseits in getrennt schaltbare Gruppen unterteilt sind. Objektschutz, Zaun- und Wegebeleuchtung werden mit Grünlicht (IQL-Leuchten) ausgestattet. Die Anlagen- und Arbeitsbeleuchtung mit HQL-Strahler darf nur im Bedarfsfall, d.h. bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten während der Dunkelstunden angeschaltet sein. Die Verkehrswege- und Verkehrszonenbeleuchtung ist durch einen Lichtpunkthöhenbegrenzung auf 8 m, eine Beleuchtungsstärkenbegrenzung auf 10 Lux (im Mittel) und eine Verringerung der lichten Mastabstände eingeschränkt. Alle Maßnahmen führen dazu, dass die von der Anlage ausgehenden Lichtimmissionen erheblich reduziert werden und eine unzumutbare Beeinträchtigung angesichts der Entfernung der klägerischen Wohngebäude sowie den Möglichkeiten architektonischer Selbsthilfe nicht zu erwarten ist. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Soweit er geltend macht, die frühere landwirtschaftlich geprägte Außenbereichssituation werde im Hinblick auf die Beleuchtung stark verändert, vermag dies sein Vorbringen nicht zu stützen, denn eine individuelle Schutzwürdigkeit vor Veränderungen gerade im Außenbereich gibt es - auch mit Blick auf dessen Funktion - nicht.
Die das Rechtsgut Eigentum betreffende Vorsorge ist nicht beim zwingenden Versagungsgrund § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG (Sachgüter Dritter) zu berücksichtigen, der nur Gefahren aus dem unmittelbaren Betriebszusammenhang erfasst, sondern allenfalls im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2010, a.a.O.; Frenz, Drittschutz im Bergrecht, NVwZ 2011, 86 ff.).
Auf zwingende Versagungsgründe aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann sich der Kläger ebenso wenig mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift hat die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Gewinnung ggf. zu beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - [...] Rn. 30).
Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - [...] Rn. 18 und NVwZ 2006, 1173 [BVerwG 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05]). Auch mittelbare Auswirkungen des Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter sind zu berücksichtigen, sofern sie zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen führen.
Die Einwendungen des Klägers, mit der Planzulassung seien für ihn unzumutbare Grundeigentumsbeeinträchtigungen verbunden, die gem. § 48 Abs. 2 BBergG als auch dem Schutz Dritter zu dienen bestimmte öffentliche Interessen hätten berücksichtigt werden müssen, können seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger Eigentumsbeeinträchtigungen im Zuge von Störfällen befürchtet, wird auf die obigen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzgüter Leben und Gesundheit verwiesen. Danach ist eine Rechtsverletzung infolge der vorhandenen Abstände sowie der hinreichenden gestaffelten Schutzmaßnahmen für Risiken des hier definierten Vorhabens Gasspeicherstation unwahrscheinlich und ein verbleibendes Restrisiko wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Gewährleistung der Erdgasversorgung und Preisstabilität) hinzunehmen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die vom Kläger befürchteten Bodensenkungen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung und/oder dem Betrieb des hier planfestgestellten Vorhabens (Errichtung einer Gasverdichterstation mit Nebenanlagen) aufweisen. Vielmehr sind sie, wie der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt haben, Folge des Betriebes der Kavernen (vgl. BGR - Senkungsprognose für die Kavernenanlage Etzel Abschlussbericht vom 13.02.2009 - Beiakte C, S. 49). Danach korreliert die Senkung der Oberfläche direkt mit dem Hohlraumverlust der Kavernen durch Konvergenz, d.h. durch die Festlegung von Betriebsparametern für die Kavernen, z.B. Festschreibung jeweils zulässiger Speicherdrücke abhängig von der Betriebsweise (multizyklische oder dauerhafte Speicherung), kann unmittelbar Einfluss auf das Konvergenzverhalten und damit die Oberflächenabsenkung genommen werden. Mithin ist die hier mit dem Rahmenbetriebsplan zugelassene Errichtung der Gasverdichterstation nicht kausal für die Bodenabsenkungen, wie der Kläger annimmt, sondern diese hängen von der Betriebsweise der Kavernen und den dort zugelassenen Speicherdrücken ab, die in anderen bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu prüfen sind oder bereits geprüft wurden. Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der prognostizierten Bodenabsenkungen sind daher in diesem Planfeststellungsverfahren unbeachtlich. Der Beklagte musste folgerichtig entsprechende Parameter nicht einbeziehen. Den Hilfsbeweisanträgen des Klägers musste die Kammer insoweit nicht - mehr - nachgehen. Wie dargelegt erschließt sich schon aus den Planunterlagen eindeutig, dass zwar die Bodensenkungen in Zusammenhang mit den Betriebsparametern stehen, sich dies aber auf die Betriebsparameter der Kavernen bezieht, die in den dortigen Zulassungsverfahren festgelegt werden. Eine Festlegung im streitigen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der Gasverdichterstation erfolgte nicht. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen haben dies auch in der mündlichen Verhandlung erneut nachvollziehbar dahin erläutert, dass jede Kaverne individuelle Strukturen aufweist und deshalb individuellen Parametern im Hinblick auf Speicherdruck, Speichermenge, u.ä. unterworfen werden muss, die bei Errichtung der Gasverdichterstation noch gar nicht bestimmbar seien. Die Gasverdichterstation vollzieht letztlich nur die für die jeweilige Kaverne festgelegten Parameter nach. Daher haben die vom Kläger in Bezug auf die Betriebsparameter formulierten Hilfsbeweisanträge keinen Bezug zum streitigen Planfeststellungsbeschluss, der nur den Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb der Gasverdichterstation umfasst. Anderenfalls würde es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise handeln, denn ein kausaler Zusammenhang zwischen Errichtung und den Betrieb der Gasverdichterstation und den Bodensenkungen ist bislang weder dargelegt noch technisch nachvollziehbar erklärt worden; ebenso wenig bestünde ein hinreichender Verdacht auf bedeutsame Bodensenkungen, dem nachgegangen werden müsste.
Diesbezüglich und lediglich zur Klarstellung weist die Kammer ergänzend vorsorglich darauf hin, dass nach den vorgelegten Prognosen auch erhebliche Grundstücksbeeinträchtigungen für die Grundstücke des Klägers aller Voraussicht nach nicht zu erwarten sind. Die Bodensenkungen werden nach der BGR-Prognose für die Gebäude des Klägers, die sich am Rande des Senkungstrichters befinden, zu einer zu erwartenden - jeweils geringen - Schiefstellung von 0,626 0/00 bzw. 1,15 0/00 (je nach Betriebsvariante) führen, so dass Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind.
Auch im Hinblick auf die befürchtete Grundwasserabsenkung durch das hier durch den Rahmenbetriebsplan zugelassene Vorhaben sind die Belange des Klägers hinreichend gewürdigt. Nach dem Gutachten der .. N. GmbH v. 23.09.09 (Anlage 7) wird eine Absenkung im Bereich bis 100 m vom Baufeld als "worst case" angenommen. Zudem ist in Nebenbestimmung 3.6.5 ein wasserrechtliches Beweissicherungsverfahren angeordnet.
Schließlich sind auch keine Fehler in der auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl.-Ing. F. der "planungsgruppe f." vom 18.09.2009 erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsbeschluss S. 50 ff.) erkennbar. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte hier zu Recht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat, bzw. ob sich deren Notwendigkeit aus § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 15.1 der Anlage 1 zum UVPG und § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben - UVP-Bergbau - (Planfeststellungsbeschluss, S. 50) oder aus § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG oder höherrangigen Vorgaben ergibt.
Die Kammer geht dabei zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser nicht nur eine unterbliebene, sondern auch eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen berechtigt ist, wie dies aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2012 - 7 C 20.11 - ZUR 2012, S. 248 ff.) an den Europäischen Gerichtshof - EuGH - zu folgern sein könnte. Damit bedarf es der vom Kläger hierzu angeregten Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an den EuGH nicht.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - [...] Rn. 23 und NVwZ 2007, S. 700 [BVerwG 15.12.2006 - 7 C 1/06]).
Die Rüge des Klägers, die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge hier nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG, da keine Angaben über die wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten gemacht würden, geht schon deshalb fehl, weil § 6 UVPG gem. § 18 Satz 2 UVPG im bergrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Hier ersetzt die Vorschrift des § 57a Abs. 2 S. 3 BBergG die Anforderungen des § 6 Abs. 3 UVPG an die vorzulegenden Unterlagen.
Nach § 57 a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die UVP bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie aller sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur - und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau). Dabei fordert § 57 a Abs. 2 S. 3 BBergG nur Angaben zu geprüften Vorhabensalternativen, verpflichtet den Vorhabenträger aber nicht zu einer umfassenden Alternativenprüfung (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2006 - 9 VR 5.06 - NVwZ 2006, S. 1170 [BVerwG 11.08.2006 - BVerwG 9 VR 5.06]). Diese Vorhabensalternativen müssen den besonderen Merkmalen des Bergrechts, insbesondere den durch die Lagerstättenbindung gezogenen Grenzen Rechnung tragen (Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, Ergänzungsband, § 57a Rdnr. 27).
Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 a.a.O.). Aus der in § 51 Abs. 1 BBergG angeordneten Betriebsplanpflichtigkeit ergibt sich, dass vorrangig der Unternehmer sein bergbauliches Vorhaben definiert und die Bergbehörde allenfalls mittelbaren Einfluss darauf nehmen kann (vgl. Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht 2001, Rn. 159). Hiervon ausgehend hat die Beigeladene als Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Beklagten den Rahmenbetriebsplan auf die Errichtung und den Betrieb der Erdgasspeicherungsstation E. III begrenzt. Der derart festgelegte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG zugänglich zu machen sind (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 a.a.O., Rdnr. 26).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss. Er verweist insoweit rechtsfehlerfrei auf die von der Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (Planfeststellungsbeschluss, S. 13), die zu den Vorhabensalternativen auf S. 6 u.a. ausführt:
"Durch die Konzentration sämtlicher, derzeit bekannter betrieblicher Neuansiedlungen und Erweiterungen und deren Flächenansprüche an dem Standort, der - südlich der ... gelegen - bereits heute durch eine Vielzahl, eng zusammengefasster Anlagen geprägt ist, wurde eine Zersiedlung des an sich relativ offenen Landschaftsraums vermieden und damit ein wesentlicher Vermeidungsansatz hinsichtlich Naturhaushalt- und Landschaftsbild-beeinträchtigender Auswirkungen erreicht.
Alternative Standorte etwa gleichen Flächenanspruchs östlich, südlich oder auch westlich des jetzigen Geltungsbereichs des B-Plans schieden aufgrund natürlicher Gegebenheiten wie Wasserläufe (Gewässer 2. Ordnung) Niederungsgebiete, gem. § 28 a geschützter bzw. gem. § 28 a schutzwürdiger Teilflächen, Waldflächen und zu großer Siedlungsnähe aus.
Eine Verlagerung auf die Nordseite der ... hätte zu einer Beanspruchung relativ hochwertiger Flächen in der Landschafts- sowie in der dörflichen Siedlungsstruktur in der Ortslage von E. geführt, zudem wäre ein als hochwertig eingestufter Wiesenvogel - Lebensraum (E. M.) betroffen gewesen (Limikolen-Brutgebiet regionaler Bedeutung)."
Diese Ausführungen sind mit Blick auf den planfestgestellten Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben hinreichend konkret und differenziert. Dass sich das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu den - teils schon betriebenen, teils in unterschiedlichen Phasen von Genehmigungsverfahren befindlichen - Gaslagerungskavernen befinden muss, liegt auf der Hand.
Mithin kommt es auf die nach Ansicht des Klägers dem EuGH vorzulegende Frage, ob eine Genehmigung, die keine Angaben zu geprüften anderen Lösungsmöglichkeiten enthält, als rechtswidrig im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG anzusehen sei, nicht mehr an. Ebenso wenig ist für den zu entscheidenden Rechtsstreit die Klärung der Frage notwendig, ob eine Genehmigung als rechtswidrig im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG anzusehen ist, der keine Gesamtbilanzierung der Umweltauswirkungen zugrunde lag.
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt insoweit nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Der vom Kläger hier in Bezug genommene Begriff einer "Salami-Taktik", bei der scheibchenweise Rahmenbetriebspläne, Haupt- und Sonderbetriebspläne und Planfeststellungen erlassen würden, verkennt die bergrechtlichen Besonderheiten ebenso wie den Begriff des Vorhabens. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG definiert das Vorhaben als Errichtung und Betrieb einer technischen Anlage nach Maßgabe der Anlage 1. Dabei ist - vermittelt durch die Anlage 1 - der Anlagen- und Vorhabensbegriff des jeweiligen Fachgesetzes maßgeblich, wobei unter technischen Anlagen insbesondere solche des Immissionsschutzrechts, des Abfall- und des Wasserrechts zu verstehen sind (Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. A. 2012, § 2 Rdnr. 75). Damit wird deutlich, dass - wie oben bereits dargelegt - das Vorhaben nach Art und Umfang vom Vorhabenträger definiert wird. Vorhaben in diesem Sinne ist demnach hier nur das im Planfeststellungsbeschluss Benannte, nicht ein anderes Vorhaben, das seinerseits eigenen planfeststellungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen unterliegt. Mit dem Begriff der Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen i.S. v. § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG können deshalb nur solche Umweltauswirkungen gemeint sein, die durch dieses konkrete, planfestgestellte Vorhaben selbst hervorgerufen werden. Dies muss jedenfalls soweit gelten, als andere Vorhaben ihrerseits planfeststellungsbedürftig sind und damit einer eigenen Überprüfung unterliegen.
Soweit der Kläger hier die Unterteilung in Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebspläne als richtlinienwidrig ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Bergrecht zulässig und auch üblich, Entscheidungen auszuklammern und in andere Betriebspläne, z.B. Sonderbetriebespläne zu verlagern (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 - 7 C 18.09 - [...]). Damit werden die Rechte Dritter weder verletzt noch unzulässig verkürzt, da diese gem. § 57 a Abs. 5 BBergG ebenso Rechtsschutz gegen diese Sonderbetriebspläne erhalten können (BVerwG, a.a.O.). So ist gleichzeitig sichergestellt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG nicht zu befürchten ist. Denn die Richtlinie gestattet es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Projekten durchzuführen (vgl. auch Appold, a.a.O. § 2 Rdnr. 74). Der Beklagte hatte somit im Planfeststellungsbeschluss nur alle umweltrelevanten Erkenntnisse einzubeziehen, die hinsichtlich des planfestzustellenden Vorhabens im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - 13.10.2010 - vorlagen. Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. Der Beklagte hat zum Einen die von der Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt, zum Anderen sich mit den Umweltauswirkungen auf den Seiten 50 ff. im Planfeststellungsbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Der Beklagte hat überdies auch die seinerzeit erkennbaren Wechselwirkungen einbezogen und Erkenntnisse aus parallel verlaufenden Betriebsplanzulassungsverfahren verwertet. Dass hier Erkenntnisse fehlerhaft nicht einbezogen wurden, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger hat insoweit auch nicht dargelegt, welche Erkenntnisse konkret unberücksichtigt geblieben sein sollen.
Schließlich hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger nicht mit der Rüge einer fehlenden Gesamtbilanzierung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung präkludiert ist. Sein Einwendungsschreiben enthält derart konkrete Einwendungen nicht. Sein pauschaler Hinweis auf die Umweltverträglichkeitsstudie bezieht sich maßgeblich auf die Berücksichtigung der konkreten Immissionen der Anlage, vor allem in Bezug auf den Lärm.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.