Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 8 AL 110/01

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit; Fehlen der erforderlichen Bildungsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit); Fehlen von tatsächlichen Bindungen; Ablehnung zukünftiger Trainingsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
07.03.2002
Aktenzeichen
L 8 AL 110/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg

Verfahrensgegenstand

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

Prozessführer

B.

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg

vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover

Tenor:

  1. I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. Juni bis zum 6. Dezember 1999 wegen fehlender Verfügbarkeit.

2

Der 1951 geborene Kläger, verheiratet, fünf Kinder, absolvierte vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar 1995 eine befristete BSHG-Beschäftigung, nachdem er davor über 10 Jahre lang durchgehend arbeitslos war und von Sozialhilfe gelebt hatte. Ab 1. März 1995 stand der Kläger im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ihm wurde zuletzt durch Bescheid vom 25. Januar 1999 Alhi ab 1. März 1999 bis zum 28. Februar 2000 in Höhe von 346,22 DM wöchentlich bewilligt.

3

Am 24. Juni 1999 bot ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme vom 14. Juli 1999 bis zum 21. September 1999 bei dem I. (BNW) unter Zusicherung der Leistungsfortzahlung und Kostenübernahme an. Der Kläger lehnte die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ab, weil erhebliche Befangenheit gegenüber dem Leiter des Bildungsträgers bestehe, er gezwungen sei, wegen des Mehraufwandes Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und es schließlich in der Ferienzeit damit zu rechnen sei, dass seine Kinder wegen fehlender Beaufsichtigung zur Maßnahme mitgenommen werden müssten.

4

Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 25. Juni 1999 auf, weil der Kläger nicht bereit sei, an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen und somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999 zurück. Die Ermittlungen der Beklagten hätten ergeben, dass der Kläger der Leiterin der angebotenen Bildungsmaßnahme unbekannt sei. Ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Betreuung seiner Kinder sichergestellt sei.

5

Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger am 29. September 1999 arbeitslos gemeldet und die Fortzahlung von Alhi beantragt. Daraufhin wurde ihm erneut die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme beim BNW vom 13. Oktober bis 21. Dezember 1999 angeboten. Das wurde vom Kläger abgelehnt. Eine Erklärung darüber, dass die Betreuung seiner Kinder gewährleistet sei, wollte er nicht unterschreiben.

6

Durch Bescheid vom 8. Juni 2000 nahm die Beklagte die Zahlung von Alhi ab 7. Dezember 1999 wieder auf. Eine ab 1. Juni 2000 angebotene sechsmonatige Fortbildungsmaßnahme trat der Kläger nicht an. Die Leistungen wurden in der Folgezeit wegen wiederholter Säumniszeiten eingestellt.

7

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999 hat der Kläger am 9. November 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Eine hierzu vom SG verbundene zweite Klage bezüglich des Aufhebungsbescheides vom 24. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 hat das LSG später wieder getrennt. Mit Urteil vom 25. Januar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger bestätigt habe, dass die Betreuung seiner Kinder nicht stets gesichert sei.

8

Das Urteil ist durch Einschreibebrief am 12. Februar 2001 zur Post abgegeben worden. Am 5. März 2001 hat der Kläger Berufung eingelegt.

9

Der Kläger trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass Trainingsleiter die gleiche Person sei, die bereits im Jahre 1997 den Abbruch der damaligen Trainingsmaßnahme veranlasst habe. Die Kinderbetreuungsfrage werde von der Beklagten aufgegriffen, um seine ernst zu nehmende Kritik neuester Verfahrensweise des Vermittlungsamtes gegen soziale Randgruppen in eine Ecke zu stellen, nur weil er seinen Kindern die neue deutsche Wirklichkeiten zeigen wolle, nämlich das Trainingslager. Er werde nämlich durch die Beklagte im Zusammenwirken anderer örtlicher Hilfsstellen, wie Krankenkasse und Gemeindekasse, zu arbeitsmäßigen Tätigkeiten gezwungen, die ganz außerhalb seiner beruflichen Qualifikation lägen.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1999 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte erwidert, die offensichtlich nicht durchgehend sichergestellte Kindesbetreuung habe dem Kläger im Streitzeitraum keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ermöglicht, sodass die Leistungsbewilligung aufzuheben sei. Der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass Arbeitgeber üblicherweise die Mitnahme von Kindern auf der Arbeitsstelle zuließen.

15

Wegen des umfassenden Sachverhaltes und des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Arbeitsamtes J. (Stamm-Nr: K.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt. Die auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, weil dem Kläger in der Zeit vom 25. Juni bis 6. Dezember 1999 keine Alhi zusteht.

17

Streitgegenstand ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 nebst Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999, mit dem die zunächst bis zum 28. Februar 2000 bewilligte Alhi mit Wirkung vom 25. Juni 1999 wegen fehlender Verfügbarkeit aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Juni 2000 die Zahlung von Alhi ab 7. Dezember 1999 wieder aufgenommen, weil aus ihrer Sicht ab diesem Tage die Verfügbarkeit gegeben war. Die hier streitige Aufhebungsentscheidung betrifft daher den Leistungszeitraum vom 15. Juni bis 6. Dezember 1999. Eines neuen Antrages, wie der Kläger ihn am 26. Februar 2000 im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung vom 29. September 1999 abgegeben hat, bedurfte es nicht.

18

Nicht vom Streitgegenstand dieses Rechtsstreits erfasst ist der Erstattungsbescheid vom 11. November 1999, mit dem die Beklagte die Rückzahlung der vom 25. Juni bis zum 30. Juni 1999 gezahlten Alhi in Höhe von 296,76 DM sowie der darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 86,19 DM (insgesamt 382,95 DM) verlangt hat (Blatt 129 Verwaltungsakte). Hiergegen hat der Kläger gesondert mit Schreiben vom 19. November 1999 Widerspruch eingelegt (Blatt 133 Verwaltungsakte). Ob das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen worden ist, kann nicht festgestellt werden.

19

II.

Gemäß § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, wann er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die nachträgliche wesentliche Änderung gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 1999 ist ab 25. Juni 1999 eingetreten, nachdem ab diesem Tage der Kläger nicht mehr den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand (§ 119 Abs 2 SGB III). Bei ihm waren weder die erforderliche Bildungsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) noch das Fehlen von tatsächlichen Bindungen (Kinderbetreuung) feststellbar, die für jeden Tag, für den Leistungen wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden, aktuell vorliegen und realisiert werden müssen (BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Die Verfügbarkeit für den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ist als Element der Beschäftigungssuche Teil der Arbeitslosigkeit (§§ 118 Abs 1, 119 Abs 1 SGB III), die ihrerseits gemäß § 117 Abs 1 iVm § 198 SGB III eine unerlässliche Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi darstellt. Mit dem Wegfall der Verfügbarkeit ist der Kläger nicht mehr arbeitslos und kann keine Leistungen verlangen.

20

Der Kläger wusste anhand des erhaltenen Merkblattes, dass der Anspruch auf Alhi die Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes voraussetzt. Irgendwelche Gesichtpunkte, dass dieser Umstand die individuelle Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit des Klägers überfordern könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wusste deshalb, dass ihm keine Alhi zustehen würde, wenn er sich nicht uneingeschränkt den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt.

21

III.

Der Kläger war nicht arbeitsbereit iS des § 119 Abs 2 SGB III.

22

Wie das Bundessozialgericht (BSG) zur subjektiven Verfügbarkeit nach der Vorgängervorschrift des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bereits entschieden hat, darf der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen noch sich allein auf Grund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränken (BSG SozR 4100 § 103 Nr 35 und SozR 4100 § 119 Nr 12). Einschränkungen der Vermittlungsmöglichkeiten, die auf einer freien Entscheidung des Arbeitslosen beruhen, schließen die subjektive Verfügbarkeit aus, weil sie dem Grundgedanken widersprechen, dass die Vermittlungschancen nicht durch andere als objektiv zwingende Gründe in der Person und in den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen; der Arbeitslose darf sich insbesondere nicht willkürlich auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränken, wenn er Leistungen gegen Arbeitslosigkeit beziehen will (BSG SozR 4100 § 103 Nr 43).

23

Diese Grundsätze gelten auch, soweit es um die Beurteilung der Bildungsbereitschaft geht. Die Einführung des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) bezweckte nämlich, die Weigerung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht mehr nur mit Sperrzeitfolgen zu belegen, sondern von vornherein einen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auszuschließen, wenn es an der Bereitschaft fehle, an Maßnahmen beruflicher Bildung teilzunehmen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 1). Daran ist auch unter Geltung des SGB III festzuhalten, weil die Bildungsbereitschaft eine weitere gleichrangige neben der Arbeitsbereitschaft geforderte Anspruchsvoraussetzung darstellt. Lehnt der Arbeitslose eine bestimmte Art zumutbarer Bildungsmaßnahmen ab, ist er nicht subjektiv verfügbar, unabhängig davon, ob die generelle Beschränkung sich auf den Inhalt der Bildungsmaßnahmen oder auf die Form der Wissensvermittlung bezieht (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 13).

24

Die fehlende Bildungsbereitschaft des Klägers kann nicht allein auf seine Erklärung vom 24. Juni 1999 gestützt werden, mit der er die Teilnahme an der angebotenen Trainingsmaßnahme ab 14. Juli 1999 abgelehnt hat. Denn die einmalige Ablehnung der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben (hierzu gehören Trainingsmaßnahmen als Verbesserung der Eingliederungsaussichten, § 48 SGB III) lässt in der Regel die Verfügbarkeit nicht entfallen, sondern ist allein unter Sperrzeitgesichtspunkten von Bedeutung (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 1997, info also 1998, 68-70; LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juli 1998 - L 8 AL 259/97 -). Die Weigerung, an einer bestimmten Art von zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, kann indes im Einzelfall Anlass dazu geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft anzuzweifeln (BSGE 66, 140; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 4). In einer bereits zitierten Entscheidung hat das BSG zur Unterscheidung, ob ein Arbeitsloser nicht nur die ihm konkret angebotene Maßnahme, sondern die Teilnahme einer bestimmten Art von Bildungsmaßnahmen überhaupt abgelehnt hat, folgende Gesichtspunkte angeführt: Einschlägige Erklärungen und das Verhalten des Arbeitslosen vor und nach der Ablehnung der ihm angebotenen Maßnahme, sein etwaiges Beharren auf andere Bildungsmaßnahmen, Art und Inhalt der von ihm vorgebrachten Einwendungen sowie sein früheres Verhalten im Zusammenhang mit vorangegangenen Bildungsmaßnahmen (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 13).

25

Aus einer Gesamtwürdigung des vollständigen Aktenbestandes, insbesondere aus den prozessualen Erklärungen des Klägers, gewinnt der Senat die Überzeugung, dass seine Ablehnung sich nicht nur einmalig auf die ihm ab 14. Juli 1999 angebotene Eingliederungsmaßnahme bezieht. Vielmehr hat er auch für die Zukunft Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III abgelehnt, obwohl ihm die Teilnahme daran möglich und zumutbar war. Damit war der Kläger ab 25. Juni 1999 nicht mehr arbeitsbereit.

26

Der Kläger wurde bereits ab 14. April 1997 in eine Trainingsmaßnahme bei dem BNW vermittelt. Das Fortbildungsverhältnis wurde am 24. April 1997 durch den Maßnahmeträger gekündigt, weil der Kläger trotz zwei Abmahnungen verspätet zum Unterricht kam oder den Unterricht früher ohne Angaben von Gründen verließ. Die Kündigung hat der Kläger nicht vor dem zuständigen Gericht angefochten, was nur so gedeutet werden kann, dass sein Interesse an einer Fortsetzung der Trainingsmaßnahme nicht besonders groß war. Das wird zusätzlich durch seine Einlassung zu den Gründen für den Abbruch der Trainingsmaßnahme bestätigt: Vorgaben könne nach seiner Ansicht nur Gott, nicht aber das Arbeitsamt machen; er sei auch immer pünktlich gewesen, nur eben nach seiner eigenen astronomischen Uhr (Blatt 28 Verwaltungsakte). Die daraufhin verhängte Sperrzeit von sechs Wochen hat der Kläger akzeptiert.

27

Die dann vom Kläger gegen die neu angebotene Trainingsmaßnahme ab 14. Juli 1999 vorgebrachten Einwände sind vordergründig und entbehren jeder Grundlage. Aus welchen Gründen der Kläger meint, wegen des Mehraufwandes gezwungen zu sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat ihm für die Dauer der Teilnahme die Weitergewährung von Alhi zugesagt und die Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für die erforderliche Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten, Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung sowie Fahrtkosten in Aussicht gestellt. Die von ihm behauptete eigene Befangenheit gegenüber dem Leiter des Maßnahmeträgers ist für die Durchführung der angebotenen Eingliederungsmaßnahme ohne Bedeutung. Der Kläger hat sich offenbar über die Person des Lehrgangsleiters geirrt. Als die Beklagte in Erfahrung gebracht hat, dass die Leiterin der Trainingsmaßnahme den Kläger gar nicht kennen würde, änderte er die Argumentation für seine Ablehnung dahin, dass eine Frau nach seiner Meinung einer derartigen Situation nicht gewachsen sein könnte (Blatt 55 Gerichtsakte). Dieser Einwand ist jedoch abwegig und bestätigt die fehlende Bildungsbereitschaft des Klägers.

28

Nachdem der Kläger sich am 29. September 1999 wieder gemeldet hat, bot ihm die Beklagte erneut die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme ab 13. Oktober 1999 an. Auch dieses Ansinnen lehnte der Kläger ab, ohne sich auf wichtige Gründe berufen zu können. Das zeigt, dass es sich bei der Ablehnung am 24. Juni 1999 nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Das ist umso mehr erstaunlich, als die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 1999 die ursprünglichen Einwände des Klägers widerlegt hatte. Schon die Verantwortung gegenüber seiner Familie zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätte es geboten, dass der Kläger zunächst an der angebotenen Maßnahme teilnimmt. Er war aber fest entschlossen, an dieser Art von Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr mitzuwirken.

29

Dieser Entschluss wird durch weiteres Vorbringen des Klägers bestätigt. Bereits mit seinem Widerspruch vom 15. Juli 1999 brachte er zum Ausdruck, dass er in den Trainingsmaßnahmen keinen Sinn und keinen pädagogischen Vorzug erkenne. Diese werden von ihm als "Trainingslager" bezeichnet (Blatt 36 Gerichtsakte). Bei seiner Anhörung vor dem SG am 25. Januar 2001 erklärte der Kläger, bei Trainingsmaßnahmen handele es sich um eine Verknechtung und er wolle sich entsprechend einem Galaterbrief verhalten, dass man sich von Verknechtung frei machen solle. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ferner be-

30

mängelt, dass während der ganzen Trainingszeit nur gemauschelt und gewitzelt werde, Fachwissen brach liege und nicht reaktiviert werde, keine berufsspezifischen Erörterungen und keine fachliche Diskussion stattfinde.

31

Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Berücksichtigung seiner Erklärungen zum Inhalt und Verlauf der Trainingsmaßnahmen können nach Überzeugung des Senats nur zum Ergebnis führen, dass bei ihm die erforderliche Bildungsbereitschaft nicht vorhanden war.

32

IV.

Für den hier streitigen Zeitraum kann darüber hinaus auch die objektive Verfügbarkeit des Klägers gemäß § 119 Abs 3 Nr 1 SGB III nicht festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit iS dieser Vorschrift setzt nicht nur ausreichendes Leistungsvermögen und die aktualisierbare Möglichkeit zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit voraus, sondern darüber hinaus das Fehlen von tatsächlichen Bindungen, die den Arbeitslosen bei objektiver Betrachtung zur Ablehnung von Beschäftigungsalternativen hätten veranlassen müssen. Zu diesen Bindungen gehört zB die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitslose gewährleisten, dass im Falle eines Arbeitsangebotes diese Betätigung anderen übertragen wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4). Sind beide Ehegatten nicht erwerbstätig, ist es ausreichend, wenn jeder Ehegatte bereit ist, die Kinder bis zur Aufnahme einer eigenen Arbeit zu betreuen (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 7). In der Regel genügt bei der Arbeitslosmeldung die Erklärung des Arbeitslosen, dass die Kinderbetreuung anderweitig als durch den Arbeitslosen gewährleistet ist. So ist die Beklagte auch in der Vergangenheit im Falle des Klägers verfahren.

33

Es war aber der Kläger selbst, der in seiner Erklärung vom 24. Juni 1999 zum Ausdruck gebracht hat, dass seine Kinder wegen fehlender Beaufsichtigung mit zur Maßnahme gebracht werden müssten. Daraufhin hat die Beklagte zu Recht vom Kläger nähere Auskünfte bezüglich der Kinderbetreuung verlangt, die der Kläger nicht befriedigend beantwortet hat. Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, dass keine anderweitige Betreuung sichergestellt ist, weil er selbst einspringen müsste, falls die mitbetreuende Ehefrau anderweitig abberufen wird, zB aus kulturellem Anspruch, was das auch immer heißen mag, oder auch nur um existenziellen Fragen zu entsprechen (Blatt 112 Verwaltungsakte; Blatt 4 Gerichtsakte). Sowohl bei dem Angebot der neuen Trainingsmaßnahme am 5. Oktober 1999 als auch bei dem anschließenden Gespräch am 11. Oktober 1999 hat es der Kläger abgelehnt, eine schriftliche Erklärung zu unterschreiben, dass die Betreuung seiner Kinder gewährleistet sei. Die fehlende Feststellbarkeit der Kindesbetreuung im Streitzeitraum muss bei dieser Sachlage zu Lasten des Klägers gehen. Er hat selbst diesbezüglich Zweifel erzeugt und diese nicht beseitigt.

34

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.