Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 8 AL 248/01
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgeltes; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Feststellungsklage; Unzulässige Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels Sachdienlichkeit; Rückwirkende Absenkung des Bemessungsentgeltes (vor Zugang der jeweiligen Anpassungsbescheide); Verknüpfung der Anpassung mit einer pauschalen jährlichen Absenkung des Bemessungsentgeltes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 07.03.2002
- Aktenzeichen
- L 8 AL 248/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 SGG
- § 201 SGB III i.V.m. § 242v Abs. 1 AFG
- § 136 Abs. 2b AFG
- SGB III-Anpassungsverordnung 1998
- SGB III-Anpassungsverordnung 1999
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
Verfahrensgegenstand
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgeltes
Prozessführer
B.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover
hat
der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2002
durch den Richter C. - Vorsitzender -,
den Richter D.,
den Richter E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Januar 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2000 insoweit geändert, als die Absenkung des Bemessungsentgeltes bereits den Monat Juli 2000 erfasst.
- II.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2001 wird insoweit geändert, als die Absenkung des Bemessungsentgeltes bereits den Monat Juli 2001 erfasst.
- III.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Januar 2001 zurückgewiesen sowie die Klagen abgewiesen.
- IV.
Kosten sind nicht zu erstatten.
- V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wesentlichen für die Zeit ab dem 27. Dezember 1994 höheres Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi), und zwar unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgeltes als 1.230,00 DM - der Kläger wünscht sich IIa BAT - und ohne Berücksichtigung der Absenkung seines Bemessungsentgeltes.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist seit längerer Zeit überwiegend arbeitslos. Er hat die Reifeprüfung bestanden. Einen Berufsabschluss bzw eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt der Kläger nicht. In einem vom Kläger der Beklagten übermittelten Lebenslauf hat er mitgeteilt, dass er von 1963 bis 1971 studiert hat (Philosophie, Biologie und Germanistik) mit den Berufszielen Dozent, Lehrer am Gymnasium, Journalist. Eine im Jahr 1969 begonnene Dissertation habe er nicht beenden können. Nach seinen weiteren Angaben und den vorliegenden Unterlagen war der Kläger vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 bei der I. Presseagentur beschäftigt; danach vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1973 als freier Mitarbeiter bei der Redaktionsgemeinschaft J. und anschließend vom 1. Januar bis 15. Mai 1974 bei der Redaktionsgemeinschaft als Redakteur. Der Kläger hatte sich im September 1974 beim Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet und Leistungen bezogen; im Oktober 1977 zog er nach L. um und meldete sich im selben Monat beim Arbeitsamt L. arbeitslos.
Der Kläger war im Übrigen als freiberuflicher Publizist tätig. Er verfasste Manuskripte, eher philosophischen Inhalts, die von verschiedenen Rundfunkanstalten aufgekauft und gesendet wurden (ua M., N., O. Rundfunk und Radio P.). Ebenso publizierte er in entsprechenden Fachzeitschriften.
Vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1980 nahm der Kläger eine ABM-Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Landeskirchenamt L. wahr. Das monatliche Entgelt betrug zuletzt 4.096,65 DM und entsprach der Vergütungsgruppe IIa BAT. Es wurde den nachfolgenden Leistungsbewilligungen bis zum 26. Dezember 1994 zugrunde gelegt.
Vom 27. Dezember 1994 bis zum 26. Dezember 1995 befand der Kläger sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und war, ausweislich des Dienstvertrages, als Journalist mit der Herstellung der Zeitschrift Q. beschäftigt. Arbeitgeber war der evangelisch-lutherische Stadtkirchenverband L. - Stadtkirchenkanzlei -. Das Arbeitsentgelt betrug monatlich 4.940,54 DM gemäß der Vergütungsgruppe IVb BAT.
Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses meldete der Kläger sich am 28. Dezember 1995 arbeitslos und begehrte Leistungsgewährung. Die Beklagte gewähre Alg nach einem Bemessungsentgelt, welches der zuletzt gezahlten Vergütungsgruppe IVb BAT entsprach. Daran schloss sich ein Rechtsstreit an, weil der Kläger höhere Leistungen nach einem Entgelt beanspruchte, welches der Vergütungsgruppe IIa BAT entsprechen sollte. Vor dem Sozialgericht (SG) hatte der Kläger insoweit Erfolg, als dieses eine Einstufung in die Vergütungsgruppe III BAT anordnete (Urteil vom 17. Mai 1996 - S 9 Ar 251/96 -).
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten hat der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 1996 (L 8 Ar 256/96) entschieden, dass dem Kläger Leistungen vom 28. Dezember 1995 bis zum 26. Dezember 1996 nach einem Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM zu gewähren sind. Daran hat sich die Beklagte gehalten und entsprechende Bewilligungen vorgenommen; zuletzt mit Bescheid vom 24. Januar 1997 wurde Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM gewährt. Zum 1. Juli 1997 wurde das Bemessungsentgelt gemäß §§ 136 Abs 2b iVm § 242v Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf 1.210,00 DM abgesenkt (bindender Bescheid vom 4. Juli 1997).
Gegen die Absenkung des Bemessungsentgeltes und die damit verbundene Verminderung des wöchentlichen Zahlbetrages zum 1. Juli 1998 durch Bescheid vom 28. Juli 1998 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser war insoweit erfolgreich, als die Beklagte die Absenkung erst ab 6. August 1998 vornahm, ab dem angenommenen Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides vom
28. Juli 1998 (Änderungsbescheide vom 29. September und 30. November 1998). Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 8. Januar 1999 Klage beim SG Hannover mit dem Ziel erhoben, Leistungen nach einem Bemessungsentgelt zu erhalten, wie es vom SG im Urteil vom 17. Mai 1996 ausgeurteilt worden sei (Vergütungsgruppe III BAT). Außerdem müssten Honorarrückstände berücksichtigt werden, die verschiedene Rundfunkanstalten ihm gegenüber hätten. Diese müssten von der Beklagten für ihn eingetrieben und leistungserhöhend berücksichtigt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass auf Grund des rechtskräftigen Senatsurteils vom 31. Oktober 1996 - L 8 Ar 256/96 - ein Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM ursprünglich zu Grunde zu legen gewesen sei. Die später erfolgten Absenkungen des Bemessungsentgeltes beruhten zu Recht auf § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Das Urteil wurde an den Kläger am 17. April 2001 abgesandt.
Der Kläger hat am 15. Mai 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass es sich bei dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1996 um ein Unrechtsurteil handele, welches Beachtung nicht beanspruchen könne. Die Richter dieses Verfahrens seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Das Urteil beruhe auf Willkür, verstoße gegen Menschenrechte und sei unbeachtlich.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Januar 2001 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli, 29. September und 30. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 sowie die Folgebescheide vom 26. Juli, 7. Oktober und 6. Dezember 1999, 10. Januar, 4. April, 26. Juli und 22. November 2000 sowie vom 8. Januar und 26. Juli 2001 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - ab 1. Juli 1998 Arbeitslosenhilfe nach einem höheren Bemessungsentgelt als 1.230,00 DM zu bewilligen.
In der mündlichen Verhandlung am 7. März 2002 hat der Kläger beantragt,
seit dem 27. Dezember 1994 Alg bzw Alhi, jeweils bemessen nach der Vergütungsgruppe IIa BAT, zu bekommen und weiterhin festzustellen, dass es den Beruf eines Journalisten beim Diakonischen Werk nicht gibt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klagen abzuweisen.
Sie trägt vor, dass auf Grund des rechtskräftigen Senatsurteils vom 31. Oktober 1996 von dem Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM auszugehen sei, welches entsprechend der gesetzlichen Regelung jährlich anzupassen gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag, dass es den Beruf des Journalisten beim Diakonischen Werk nicht gibt, ist unzulässig.
Der Kläger nimmt darin Bezug auf seine Beschäftigung vom 27. Dezember 1994 bis zum 26. Dezember 1995 beim Diakonischen Werk - Stadtverband für innere Missionen in L. eV -, die Gegenstand des durch das rechtskräftige Urteil vom 31. Oktober 1996 - L 8 Ar 256/96 - abgeschlossenen Rechtsstreits gewesen war. Nach § 3 des Dienstvertrages wurde der Kläger als Journalist (Dienstbezeichnung) angestellt. Bereits auf Grund dieser dienstvertraglichen Regelung wird der Grund für das Feststellungsbegehren des Klägers nicht recht ersichtlich. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für diesen Antrag nicht vor. Danach kann mit der Feststellungsklage begehrt werden:
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung iS des Bundesversorgungsgesetzes ist,
- 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Keine der aufgeführten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage liegen vor, so dass diese Feststellungsklage unzulässig ist.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung begehrt hat, höhere Leistungen (Alg und Alhi) für eine Zeit vor dem 1. Juli 1998 erhalten zu wollen, ist dieses Begehren ebenfalls unzulässig, da es sich um eine unzulässige Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG handelt. Die Änderung hält der Senat nicht für sachdienlich.
Der Kläger verlangt höheres Alg seit dem 27. Dezember 1994 bis zum 26. Dezember 1995. In dieser Zeit war der Kläger nicht arbeitslos, sondern als Journalist beim Stadtverband für innere Mission in L. eV beschäftigt gewesen. In der anschließenden Zeit ab 27. Dezember 1995 hat der Kläger Alg bzw Alhi nach dem Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM erhalten, welches der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 31. Oktober 1996 ausgeurteilt hat. Es besteht daher kein Anlass, sich mit der Höhe der Leistung ab diesem Zeitpunkt erneut zu befassen.
Für die Zeit ab dem 27. Dezember 1996 bis 30. Juli 1998 liegen bindende Bescheide der Beklagten über die Leistungsgewährung vor, die an das vom Senat ausgeurteilte Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM anknüpfen (Bescheide vom 24. Januar 1997; 4. Juli 1997; 17. Dezember 1997; 9. Januar 1998). Auch hier besteht wiederum kein Anlass, sich mit dem Begehren des Klägers für die zurückliegende Zeit zu befassen, sodass die Klageänderung als nicht sachdienlich anzusehen ist.
Für die Zeit ab 1. Juli 1998, die Gegenstand des angefochtenen Urteils des SG war, ist die Berufung zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur die Bescheide vom 28. Juli, 29. September und 30. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998. Auf Grund des Begehrens des Klägers sind die Folgebescheide mit einzubeziehen, welche die Höhe der Alhi mit dem aus Sicht des Klägers zu geringen Bemessungsentgelt regeln. Es handelt sich hierbei um die Bescheide vom 26. Juli, 7. Oktober und 6. Dezember 1999, 10. Januar, 4. April, 26. Juli und 22. November 2000 sowie 8. Januar 2001. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, über die SG mit zu entscheiden hatte. Der Bescheid vom 26. Juli 2001 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, über den kraft Klage zu entscheiden ist.
Das Begehren des Klägers in diesem Rechtsstreit betrifft also wiederkehrende bzw laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt daher aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
Die Berufung des Klägers hat lediglich für die Monate Juli 2000 und Juli 2001 Erfolg, weil die Beklagte die Absenkung des Bemessungsentgeltes nicht rückwirkend (vor Zugang der jeweiligen Anpassungsbescheide) vornehmen durfte. Im Übrigen erfolgte die Absenkung des Bemessungsentgeltes rechtmäßig. Die Beklagte durfte zu den jeweiligen Zeitpunkten das Bemessungsentgelt gemäß § 201 SGB III iVm § 242v Abs 1 AFG mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor anpassen, was im Fall des Klägers zu einer Kürzung seines Leistungssatzes führt. Die Berufung ist daher im Wesentlichen erfolglos.
Gemäß § 242v Abs 1 AFG gelten Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, als am 1. Juli 1995 entstanden und dürfen erstmals zum 1. Juli 1996 angepasst werden (Anpassungsfaktor für das Bemessungsentgelt 0,97). Der Anspruch des Klägers auf Alhi war am 27. Juni 1996 entstanden (Senatsurteil vom 31. Oktober 1996). Das Bemessungsentgelt hätte daher gemäß § 136 Abs 2b AFG erstmals zum 1. Juli 1996 abgesenkt werden können. Dies hat der Senat allerdings mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 31. Oktober 1996 (L 8 Ar 256/96 - Seite 16 des Urteilsabdrucks -) ausgeschlossen und angeordnet, dass für den Kläger ein Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM anzusetzen ist. Die Beklagte durfte daher eine erstmalige Absenkung nach § 136 Abs 2b AFG zum 1. Juli 1997 vornehmen, was durch den bindenden Bescheid vom 4. Juli 1997 geschehen ist. Dadurch wurde das Bemessungsentgelt auf 1.210,00 DM herabgesetzt und entsprechende Leistungen bewilligt.
Die Höhe des Bemessungsentgelts ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 31. Oktober 1996 - L 8 Ar 256/96 -.
Die nächste Absenkung des Bemessungsentgeltes durfte nach Ablauf eines Jahres geschehen, wie dies nunmehr durch § 201 SGB III bestimmt wird; diese Vorschrift trat mit Inkrafttreten des SGB III (der Nachfolgeregelung des AFG) am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Vorschrift des § 201 SGB III bestimmt ua, dass das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst wird. Dadurch hat der Gesetzgeber die Anpassung mit einer pauschalen jährlichen Absenkung des Bemessungsentgeltes verknüpft. Durch den jährlich gleichen Abzugsbetrag von 0,03 von dem jährlich unterschiedlichen Anpassungsfaktor nach § 138 SGB III wird pauschalierend ein Verlust an beruflicher Qualifikation von 3 vH des Bemessungsentgeltes unterstellt. Die Verrechnung dieses pauschalen Faktors mit dem Anpassungsfaktor, der die allgemeine Lohnentwicklung widerspiegelt, kann - je nach Höhe des Anpassungsfaktors - zu einer negativen oder positiven Anpassung führen.
Das Bemessungsentgelt des Klägers von 1.210,00 DM war daher zum 1. Juli 1998 mit dem für ihn maßgeblichen Anpassungsfaktor, vermindert um 0,03 zu verringern. Nach der SGB III-Anpassungsverordnung 1998 (vom 18. Juni 1998, BGBl I Seite 1397) betrug der Anpassungsfaktor zum 1. Juli 1998 für Versicherungspflichtverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 1,0116.
Mithin ergibt sich folgende Berechnung (1,0116 - 0,03 = 0,9816). Mit diesem Anpassungsfaktor von 0,9816 ist das Bemessungsentgelt des Klägers von 1.210,00 DM zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 1.187,74 DM errechnet, der auf 1.190,00 DM gemäß §§ 198 Satz 1 Nr 5, 132 Abs 3 SGB III zu runden ist. Bei diesem Bemessungsentgelt ergibt sich ein wöchentlicher Leistungssatz für den Kläger von 348,25 DM (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998 vom 22. Dezember 1997, BGBl I Seite 3349, Anlage 3-Alhi allgemeiner Leistungssatz in der Leistungsgruppe A). Diese Leistung ist dem Kläger bewilligt worden.
Entsprechendes gilt für die Anpassungen zum 1. Juli 1999, 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001. Für 1999 galt ein Anpassungsfaktor von 1,0159 (SGB III-Anpassungsverordnung vom 7. Mai 1999, BGBl I Seite 875); für 2000 galt ein Anpassungsfaktor von 1,006 (SGB III-Anpassungsverordnung 2000 vom 18. Mai 2000, BGBl I Seite 745); für 2001 galt ein Anpassungsfaktor von 1,0138 (SGB III-Anpassungsverordnung 2001 vom 19. Juni 2001, BGBl I Seite 1179). Bei Anlegung des oben dargestellten Berechnungsschemas ergeben sich Bemessungsentgelte, jeweils gerundet, von 1.170,00 DM für die Zeit ab 1. Juli 1999, von 1.140,00 DM ab 1. Juli 2000 und von 1.120,00 DM ab 1. Juli 2001. Diese Bemessungsentgelte hat die Beklagte der Berechnung der Alhi des Klägers daher zu Recht zugrunde gelegt und Alhi in der richtigen Höhe nach den jeweiligen Leistungsentgeltverordnungen bewilligt.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anpassung, der jeweils zum 1. Juli des Jahres erfolgen durfte, gelten allerdings Besonderheiten. Dies beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen. Denn gemäß § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darf die Anpassung nach § 201 SGB III nur für die Zukunft geschehen, also jeweils nach Zugang des Bescheides der die Absenkung regelt.
Die Sonderregelung des § 330 Abs 3 Satz 2 SGB III ist auf die Anpassungsverordnungen nicht anwendbar. Denn § 330 Abs 3 Satz 2 SGB III erweitert den Katalog des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, in dem er vorschreibt, dass Änderungsbescheide auf Grund von Leistungsverordnungen nach § 151 Abs 2 Nr 2 SGB III stets auch für die Vergangenheit ab Inkrafttreten der neuen Leistungsverordnung zu ergehen haben. Der hier einschlägige § 151 Abs 2 Nr 1 SGB III wird dagegen nicht in Bezug genommen. Somit verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dass Änderungen des Bemessungsentgeltes nach den Anpassungsverordnungen jeweils nur für die Zukunft - also ab Zugang des Bescheides - geregelt werden können.
Für die Jahre 1998 und 1999 hat die Beklagte von sich aus die Absenkung des Bemessungsentgeltes erst für eine Zeit nach Zugang des entsprechenden Bescheides geregelt. Für das Jahr 1998 ergibt sich dies letztlich aus dem Bescheid vom 30. November 1998. Danach wurde das Bemessungsentgelt erst ab 6. August 1998 abgesenkt, also geraume Zeit nach Zugang des Bescheides vom 28. Juli 1998. Entsprechendes gilt für das Jahr 1999. Hier erfolgte eine Absenkung gleichfalls erst für die Zukunft ab 13. August 1999 (Bescheide vom 27. Juli 1999 und 7. Oktober 1999).
Für die Jahre 2000 und 2001 hat die Beklagte eine Anpassung für die Zukunft im oben dargestellten Sinne nicht vorgenommen. Die jeweiligen Anpassungsbescheide stammen vom 26. Juli 2000 und 26. Juli 2001, angepasst wurde jeweils rückwirkend zum 1. Juli. Diese rückwirkende Anpassung kann keinen Bestand haben. Denn die Anpassungen gemäß § 201 SGB III richten sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X, hier also nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, da die Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn 1-4 hinsicht-
lich der Absenkung des Bemessungsentgeltes offensichtlich nicht vorliegen (vgl Senatsurteil vom 28. Oktober 1999 - L 8 AL 228/99 - Seite 6 f des Urteilsabdrucks).
Die Absenkung durfte daher für die Jahre 2000 und 2001 nur für die Zukunft geschehen, also nach Zugang der Bescheide vom 26. Juli 2000 bzw 26. Juli 2001. Da die Bescheide mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, § 37 Abs 2 SGB X, durfte die Absenkung erst ab August 1998 erfolgen.
Die Beklagte muss daher noch eine entsprechende Nachzahlung für die Monate Juli 2000 und Juli 2001 leisten.
Soweit der Kläger schließlich meint, ihm stünden höhere Leistungen unter Berücksichtigung der bei den Rundfunkanstalten Radio P. und M. erzielten Einkünfte zu, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 20. November 1996 - L 8 Ar 258/96 - befasst und ein entsprechendes Begehren abgelehnt. Es sind keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte aufgetaucht, von dieser dort geäußerten Rechtsansicht abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Kläger im Wesentlichen unterliegt, hat die Beklagte Kosten nicht zu erstatten.