§ 7 DrogKVO - Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Es muss sichergestellt sein, dass das Fachpersonal
- 1.über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weitergehende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie informiert und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt,
- 2.minderjährigen Drogenabhängigen in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anbietet und auf jugendspezifische weitergehende Hilfemöglichkeiten hinweist.