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§ 7 DrogKVO - Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Es muss sichergestellt sein, dass das Fachpersonal

  1. 1.
    über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weitergehende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie informiert und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt,
  2. 2.
    minderjährigen Drogenabhängigen in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anbietet und auf jugendspezifische weitergehende Hilfemöglichkeiten hinweist.