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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 59 NBesG - Anwärtersonderzuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Stellt das für die Laufbahn zuständige Ministerium einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst fest, so kann das Finanzministerium bestimmen, dass ein Anwärtersonderzuschlag gewährt wird. 2Der Anwärtersonderzuschlag soll 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; er darf höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.