Landgericht Göttingen
Beschl. v. 11.08.2009, Az.: 10 T 61/09
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung; Steuererstattungen als Bestandteil der Insolvenzmasse bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung von Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 11.08.2009
- Aktenzeichen
- 10 T 61/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2009:0811.10T61.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 16.06.2009 - AZ: 74 IN 231/06
- nachfolgend
- BGH - 03.02.2011 - AZ: IX ZB 192/09
- BGH - 23.02.2011 - AZ: IX ZB 192/09
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 InsO
- § 97 InsO
- § 98 InsO
- § 289 Abs. 2 InsO
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Verfahrensgegenstand
Das Vermögen A., Aa., Ab.
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht E. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 02.07.2009
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 16.06.2009 - 74 IN 231/06 -
am 11.08.2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 Euro
Gründe
Am 22.06.2006 hat die Schuldnerin beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Beschluss vom 07.09.2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Rechtsanwältin D. zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Gläubigern für Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 23.03.2009 gesetzt.
Mit Schreiben vom 13.03.2009 hat der oben genannte Gläubiger beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung hat der Gläubiger ausgeführt, die Schuldnerin habe aus der Einkommensteuerveranlagung 2007, die durch das Finanzamt E. festgesetzt worden sei, ein Guthaben erstattet bekommen, das die Schuldnerin nicht an die Insolvenzverwalterin gezahlt habe beziehungsweise die Insolvenzverwalterin über die Auszahlung dieses Guthabens nicht informiert habe. Nachdem die Insolvenzverwalterin Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangt hat, hat sie vorgetragen, sie habe im September und November 2008 die Schuldnerin aufgefordert, ihre Einkommensteuererklärung für 2007 zu erstellen und ihr, der Insolvenzverwalterin zur Gegenzeichnung einzureichen. Auf die beiden Schreiben sei jedoch keine Reaktion der Schuldnerin erfolgt. Anlässlich eines Telefonats am 22.12.2008 habe die Schuldnerin auf die entsprechende Nachfrage erklärt, die Steuererklärung nunmehr erstellt zu haben. Im Februar 2009 habe die Schuldnerin dann den Bescheid des Finanzamts E. für 2007 übersandt, aus dem sich für die Insolvenzverwalterin erstmals ergeben habe, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich geheiratet habe und mit ihrem Ehemann gemeinsam steuerlich veranlagt worden sei.
Die Schuldnerin hat dargelegt, sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Vor dem Hintergrund, dass sie für das Jahr 2007 erstmalig gemeinsam mit ihrem Ehemann steuerlich veranlagt worden sei, habe sie einen Steuerberater mit der Erstellung einer entsprechenden Steuererklärung beauftragt. Im Rahmen eines mit diesem geführten Beratungsgesprächs habe ihr der Steuerberater erklärt, seiner Ansicht nach zählten Steuererstattungen nicht zur Insolvenzmasse und seien nicht von der Abtretung erfasst.
Insoweit habe er ihr ein neueres Urteil des BFH ausgehändigt. Offensichtlich seien dabei die Verfahrensabschnitte des eröffneten Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode verwechselt worden, dies könne jedoch der Schuldnerin nicht angelastet werden. Sie sei im Hinblick auf die Auskunft des Steuerberaters und des ihr übergebenen Urteils im guten Glauben davon ausgegangen, dass der vom Finanzamt überwiesene Guthabenbetrag der Insolvenzverwalterin nicht bekannt gegeben werden müsse. Darüber hinaus sei die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen Erstattungsbetrag von 660,43 Euro handele, den der Ehemann der Schuldnerin im Übrigen unmittelbar nach Bekanntwerden des Missverständnisses der Insolvenzverwalterin auf das Treuhandkonto überwiesen habe. Letztlich entfalle auf die Schuldnerin auch nicht der gesamte Guthabenbetrag aus der Steuererstattung für das Jahr 2007, vielmehr stünden hiervon dem Ehemann der Schuldnerin Anteile zu. Die exakten Beträge müssten erst im Wege einer Auseinanderrechnung ermittelt werden.
Mit Beschluss vom 16.06.2009 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Versagungsgrund des §290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liege vor, da die Schuldnerin zumindest grob fahrlässig die ihr obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Schuldnerin sei verpflichtet, der Insolvenzverwalterin Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Hierzu gehöre auch die Mitteilung, eine Einkommenssteuererstattung erhalten zu haben. Dabei komme es nicht darauf an, ob durch die Obliegenheitspflichtverletzung der Schuldnerin die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Schuldnerin eine Erstattung erhalten und diesen Umstand der Insolvenzverwalterin verschwiegen habe. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Verstoß der Schuldnerin sei hier wesentlich, denn die Schuldnerin habe zwei Aufforderungsschreiben der Insolvenzverwalterin vom September 2008 und November 2008, die Steuererklärung abzugeben bzw. vorzubereiten nicht beachtet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits die betreffende Erklärung abgegeben und - nach eigenem Vorbringen - mit einer Steuererstattung gerechnet habe.
Auch komme es nicht darauf an, dass die Schuldnerin den Betrag aus dem (zweiten) Bescheid zwischenzeitlich an die Insolvenzverwalterin gezahlt habe. Eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch nachträgliche Zahlung des pfändbaren Betrags komme nicht in Betracht, wenn der Versagungsantrag bereits gestellt sei. Diese Rechtsprechung, die im Rahmen des §295 InsO gelte, sei auch auf die Versagungsgründe des §290 InsO zu übertragen.
Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt, denn ihr Verhalten sei zumindest grob fahrlässig gewesen. Im Hinblick auf die zweimalige Aufforderung der Insolvenzverwalterin, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 zu erstellen und der Insolvenzverwalterin zur Gegenzeichnung einzureichen habe sich der Schuldnerin die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die Insolvenzverwalterin ein gesteigertes Interesse an der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 habe. Die Schuldnerin könne sich auch nicht auf die Auskunft des Steuerberaters berufen. Zwar sei es dem Schuldner unbenommen, sich von einem Dritten im Insolvenzverfahren beraten zu lassen. Wenn jedoch - wie hier - vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt sei, so sei der Schuldner gehalten die von dem Dritten erlangte Auskunft vom Insolvenzverwalter überprüfen zu lassen. Der Schuldner erhalte insoweit kostenlosen Rechtsrat und handele deshalb auf eigenes Risiko, wenn er sich auf die Auskünfte von Dritten verlasse. Hier ergebe sich im Übrigen schon aus dem Leitsatz des von der Schuldnerin in Bezug genommenen BFH-Urteils, dass sich der Sachverhalt auf einen Schuldner in der Restbefreiung beziehe. Wenn die Schuldnerin dies so hinnehme und sich auch nicht in Bezug auf die bestehenden Unterschiede informiere, begründe dies ebenfalls die grobe Fahrlässigkeit.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, ein Verstoß gegen §290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liege nicht vor, jedenfalls habe sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Nach der Auskunft des Steuerberaters F. habe für die Schuldnerin keine Veranlassung bestanden, den auf das Konto ihres Ehemannes vom Finanzamt überwiesenen Betrag gegenüber der Insolvenzverwalterin bekannt zu geben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Schuldnerin insoweit professionellen Rat eingeholt habe. Als Rechtsunkundige sei es ihr nicht möglich gewesen, den Fehler des Steuerberaters zu erkennen. Das Amtsgericht habe auch verkannt, dass es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters sei, den Schuldner in rechtlichen Dingen zu beraten. Vielmehr sei es so, dass der Insolvenzverwalter nur an einer Mehrung der Masse interessiert sei und keine kostenlose Anlaufstelle für Rechtssuchende darstelle. Letztlich habe die Schuldnerin in aller Regel nicht mit der Insolvenzverwalterin selbst gesprochen, vielmehr seien ihre Ansprechpartner diverse Sachbearbeiter der Insolvenzverwalterin gewesen, über deren fachliche Kompetenz keinerlei Erkenntnis vorliege. Schließlich sei die Schuldnerin auch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Insolvenzverwalterin automatisch durch das Finanzamt E. über die Abgabe der Erklärung in Kenntnis gesetzt werde und ihr auch ein entsprechender Bescheid vom Finanzamt übermittelt werde. Im Übrigen meint die Schuldnerin, die Versagung der Restschuldbefreiung sei unverhältnismäßig da es nur um einen Betrag von 660,43 Euro gehe, der sich darüber hinaus noch verringere, da nur ein Teil dieses Betrags als Erstattungsbetrag der Schuldnerin zustehe. Im Hinblick auf die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung könne diese kleine Verfehlung der Schuldnerin nicht dazu führen, dass die wirtschaftliche und familiäre Existenz der Schuldnerin vernichtet werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Schuldnerin den Betrag von 660,43 Euro schon am 03.04.2009 an die Insolvenzverwalterin überwiesen habe. Hierdurch sei zumindest eine Heilung eingetreten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§6 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Schuldnerin zu Recht die Restschuldbefreiung versagt. Die Schuldnerin hat die ihr obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und dabei auch zumindest grob fahrlässig gehandelt, so dass der Versagungsgrund nach §290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt. Der Gesetzgeber erwartet, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung begehrt, seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren genau erfüllt (Begr. zu §239 RegEBR-Drucksache 1/92 S. 190/191). Damit sind insbesondere die in §§97, 98 InsO normierten Pflichten gemeint, die sowohl gegenüber dem Insolvenzgericht als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen (Uhlenbruck-Vallender, Insolvenzordnung, 12. Aufl. §290 Rn. 66). Der Schuldner muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht seine Vermögensverhältnisse vollständig offen legen. Dazu gehört insbesondere, dass er Einnahmen, die er im laufenden Insolvenzverfahren hat, dem Insolvenzverwalter mitteilt. Die Schuldnerin hat eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2007, die sie im Jahr 2008 erhalten hat, nicht gegenüber der Insolvenzverwalterin offen gelegt. Objektiv steht damit eine Verletzung der die Schuldnerin treffenden Pflichten fest.
Die Schuldnerin hat auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Wie bereits dargelegt, muss ein Schuldner der die Restschuldbefreiung begehrt die mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Pflichten genau erfüllen. Die Schuldnerin kann sich nicht auf die vom Steuerberater erteilte Auskunft, die Steuererstattung falle nicht in die Insolvenzmasse, berufen. Das Verhalten der Schuldnerin ist gleichwohl grob fahrlässig. Das ergibt sich hier aus folgendem: Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wusste die Schuldnerin, dass die Insolvenzverwalterin zu Beginn des Jahres 2007 Steuererstattungsansprüche für einen davor liegenden Zeitraum in Höhe von 283,25 Euro zur Masse gezogen hatte. Im Hinblick darauf hätte sie die Auskunft des Steuerberaters jedenfalls veranlassen müssen, bei der Insolvenzverwalterin nachzufragen. Unerheblich ist der Einwand der Schuldnerin, sie habe von der Insolvenzverwalterin keinen rechtlichen Rat erwarten können. Hier ging es nicht um einen allgemeinen rechtlichen Rat, vielmehr um konkrete Zahlungen, für die zu entscheiden war, ob sie der Masse oder der Schuldnerin zustanden. Hierzu hätte die Insolvenzverwalterin in jedem Fall Auskunft erteilt. Selbst wenn die Schuldnerin in der Regel nicht mit der Insolvenzverwalterin selbst, sondern mit einem Sachbearbeiter der Insolvenzverwalterin gesprochen hat, wäre diese Frage sicherlich an die Insolvenzverwalterin zur Beantwortung weitergeleitet worden.
Für das grob fahrlässige Verhalten der Schuldnerin spricht im Übrigen auch, dass sie die Angaben des Steuerberaters unreflektiert - da zu ihren Gunsten - hingenommen hat, obwohl ihr auch aus dem übrigen Verhalten der Insolvenzverwalterin bekannt war, dass diese Wert auf die Steuererklärung für das Jahr 2007 legte, denn sie hatte die Schuldnerin mehrmals aufgefordert, die Steuererklärung zu fertigen und ihr, der Insolvenzverwalterin, zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese Aufforderungen hat die Insolvenzschuldnerin indes ignoriert und dabei zumindest bei der letzten Erinnerung der Insolvenzverwalterin gewusst, dass die Steuererklärung nicht nur gefertigt, sondern auch der entsprechende Bescheid schon ergangen war. Während eines Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin der Insolvenzverwalterin am 22.12.2008 erklärte die Schuldnerin auf entsprechende Nachfrage, die Steuererklärung erstellt zu haben, sie verschwieg jedoch das Ergebnis der Steuererklärung, insbesondere die bereits erfolgte Auszahlung des Guthabens, obwohl ihr dieser Umstand bereits bekannt war. Der Steuerbescheid ist am 11.11.2008 ergangen. Nach Auskunft des Steuerberaters F. hat die Schuldnerin am 02.12.2008 ihm den Einkommenssteuerbescheid 2007 des Finanzamts E. vorgelegt und danach gefragt, wie die Steuererstattung zu behandeln sei. Insofern ist auch die Angabe der Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 06.05.2009 unrichtig, sie habe vor dem Hintergrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit ihrem Ehemann den Steuerberater F. mit der Erstellung der entsprechenden Steuererklärung beauftragt und dieser habe im Rahmen eines geführten Beratungsgesprächs die Auskunft erteilt, dass die Steuererstattungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Tatsächlich hat - so der Steuerberater F. - in seinem Schreiben vom 27.05.2009, nur ein Gespräch mit der Schuldnerin am 02.12.2008 stattgefunden, in dem die Schuldnerin den Einkommenssteuerbescheid 2007 schon vorgelegt habe. Die Schuldnerin hat also entgegen ihrer Darstellung den Steuerberater F. erst nach der Rechtslage gefragt, als ihr das Ergebnis des Einkommenssteuerbescheids schon bekannt war. Wenn sie - wie der Steuerberater F. weiter erklärt hat - keine sonstigen Angaben über ihr Insolvenzverfahren gemacht hat und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, durfte sie unter Berücksichtigung der oben aufgeführten vorangegangenen Anfragen der Insolvenzverwalterin und der von der Insolvenzverwalterin Anfang des Jahres 2007 zur Masse gezogenen Lohnsteuerrückerstattung auf die Auskunft des Steuerberaters nicht vertrauen. Vielmehr hat sie angesichts dieser Auskunft sich bewusst diesen vorangegangenen Umständen, aus denen sie hätte erkennen können, dass sie die Insolvenzverwalterin über diese Zahlung informieren musste, verschlossen. Dies begründet das grob fahrlässige Verhalten der Schuldnerin.
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar verbietet der Verhältnismäßiggrundsatz, die harte Sanktion der Restschuldbefreiung zu verhängen, wenn es sich um ganz geringfügige Verfehlungen des Schuldners handelt (LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; Uhlenbruck-Vallender, Insolvenzordnung, 12. Auflage §290 Rdnr. 74). Hier ist indes die Wesentlichkeitsgrenze überschritten. Die Schuldnerin hat gezielt eine Einkommenssteuerrückerstattung verschwiegen. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um einen relativ geringfügigen Betrag handelt. Die Schuldnerin stellt in ihrem Vorbringen nur auf den Betrag aus dem Bescheid vom 11.02.2009 in Höhe von 660,43 Euro ab. Tatsächlich hat die Schuldnerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgrund des Bescheids vom 11.11.2008 ein weiteres Guthaben in Höhe von 4.317,62 Euro erstattet bekommen. Hiervon entfällt jedenfalls ein anteiliger Betrag auf die Schuldnerin, der ebenfalls der Masse gebührt. Die Schuldnerin hat hierauf bislang nichts an die Insolvenzverwalterin gezahlt. Weder die Höhe des verschwiegenen Betrags noch die Art und Weise des Verschweigens rechtfertigen hier die Annahme, die Verfehlung der Schuldnerin sei ganz geringfügig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Schuldnerin an der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgegangen. Da jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, wie sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zukünftig entwickeln werden und ob beziehungsweise in welchem Umfang sie in der Zukunft in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, hat die Kammer den Beschwerdewert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH auf 1.200,00 Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003 - IX ZB 227/02 -).