Landgericht Göttingen
Beschl. v. 30.04.2009, Az.: 5 T 63/09
Pfändbarkeit des Eigengeldes des Schuldners; Erhöhung des pfandfreien Betrags für einen Schuldner im Falle des Bestehens von nicht von einer möglichen Restschuldbefreiung bedtroffenen Forderungen aus vosätzlicher unerlaubter Handlung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 30.04.2009
- Aktenzeichen
- 5 T 63/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2009:0430.5T63.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 06.04.2009 - AZ: 74 IN 45/05
- AG Göttingen - 06.04.2009 - AZ: 74 IN 45/05
- nachfolgend
- BGH - 01.07.2009 - AZ: IX ZB 138/09
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
C. als Einzelrichter
am 30. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 275 d.A.). Zunächst mit Faxschreiben vom 14. April 2009, das dem Gericht am 15. April 2009 zugegangen ist, legt der Schuldner hiergegen sofortige Beschwerde ein. Insbesondere beanstandet er, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass in seinem Antrag vom 8.02.2009 nie die Rede von Geldstrafen war, sondern von "nicht in die Insolvenz fallenden" weiteren Schulden. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf das Schreiben des Schuldners (Bl. 190-192 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Schuldners ist als sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend geht das Amtsgericht von der Pfändbarkeit des Eigengeldes des Schuldners aus (vgl. auch Zöller-Stöber §829 Randziffer 33 Stichwort "D" mit Hinweis auf BGHZ 160, 112). Zuzugeben ist dem Beschwerdevorbringen, dass in dem Antrag des Schuldners vom 8.02.2009 nicht die Rede von Geldstrafen ist, sondern von Forderungen, die aus strafbaren Handlungen herrühren und nach Darstellung des Schuldners "nicht insolvenzfähig" seien. Augenscheinlich meint der Schuldner damit die Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die von einer möglichen Restschuldbefreiung nicht betroffen wären.
Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht, den pfandfreien Betrag für den Schuldner zu erhöhen, da der Schuldner zunächst die Pfändung in dem laufenden Insolvenzverfahren hinzunehmen hat, ungeachtet der Frage, ob nach Abschluss des Insolvenzverfahren einzelnen Gläubigern trotz einer möglichen Restschuldbefreiung weiter vollstrecken können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.