§ 53 GVGA - Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung
(§§ 780 bis 785 ZPO)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
1Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese Beschränkung vollstreckt werden. 2Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf diesen Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen nach §§ 785 und 767 ZPO an das Gericht.