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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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GVGA,NI - Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung
§§ 9 - 201, Zweiter Teil - Einzelne Geschäftszweige
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§ 50, 2. - Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
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§ 50, 2. - Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 50 GVGA, Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO, § 15 Nummer 3 EGZPO)