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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 48 - 49, 1. - Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung festzustellen hat
§ 48 GVGA, Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (§ 751 Absatz 2, § 752 ZPO)
§ 49 GVGA, Hinweis bei Sicherungsvollstreckung (§§ 720a, 795 Satz 2, § 930 ZPO)