Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 GVGA - Niedersächsische Ergänzungs- und Sonderbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330
ERSTER TEIL
Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften
§ 1
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
(zu § 2)

Wirkt ein Gerichtsvollzieher in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit, so gelten für ihn nach Art. 3 Nds. FGG die Bestimmungen der §§ 6, 7 FGG entsprechend.

§ 2
Allgemeine Feiertage
(zu § 6 Abs. 3 Satz 3)

Nach § 2 des Nds. Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom 07.03.1995 - Nds. GVBl. S. 50 - sind staatlich anerkannte Feiertage:

  1. a)

    Der Neujahrstag,

  2. b)

    der Karfreitag,

  3. c)

    der Ostermontag,

  4. d)

    der 1. Mai,

  5. e)

    der Himmelfahrtstag,

  6. f)

    der Pfingstmontag,

  7. g)

    der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit

  8. h)

    der 1. Weihnachtstag,

  9. i)

    der 2. Weihnachtstag.

§ 3
Ersatzzustellung an Polizeivollzugsbeamte in der Gemeinschaftsunterkunft
(zu § 30 Abs. 3)

Die Ersatzzustellung von Urkunden, die für einen Polizeivollzugsbeamten bestimmt sind, der zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, muß an den diensttuenden Leiter Innendienst erfolgen.

§ 4
aufgehoben
§ 5
aufgehoben
§ 6
Landesrechtliche Schuldtitel
(zu § 69)

An Schuldtiteln nach Zonen- oder niedersächsischem Landesrecht sind hervorzuheben:

  1. a)

    rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Wiedergutmachungsbehörden sowie vor den Wiedergutmachungsbehörden geschlossene Vergleiche (Art. 57 und 60 des MRG II Nr. 59 - VOBl. BZ 1949 S. 152 - und §§ 7 und 13 der 2. Ausführ.VO zum MRG Nr. 59 - SaBl. 1950 S. 257 -);

  2. b)

    Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Nds. FGG);

  3. c)

    Festsetzungen von Auslagen durch das Vormundschaftsgericht (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Nds. FGG);

  4. d)

    Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts über den Vergütungsanspruch des Vormunds, Betreuers, Pflegers oder Verwahrers (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 Nds. FGG);

  5. e)

    Vor einem Schiedsamt geschlossene Vereinbarungen (§ 36 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1.12.1989 - Nds. GVBl. S. 389, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17.12.1991 - Nds. GVBl. S. 367 -).

§ 7
Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und Gemeindeverbände
(zu § 87 Abs. 2)

Nach § 136 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.1996 - Nds. GVBl. S. 382 -, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.1998 - Nds. GVBl. S. 711 -, und § 68 der Nds. Landkreisordnung in der Fassung vom 22.8.1996 - Nds. GVBl. S. 365 - zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.12.1998 - Nds. GVBl. S. 711 -, bedarf der Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen Landkreis wegen einer Geldforderung der Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet in der Verfügung die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und bestimmt den Zeitpunkt, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.

Diese Bestimmung gilt für die Zwangsvollstreckung gegen Zweckverbände entsprechend (§ 6 des Zweckverbandsges. vom 7.6.1939 - Nds. GVBl. Sb. II S. 109 -).

§ 8
Zuziehung von Polizeibeamten bei der Zwangsvollstreckung
(zu § 108)

Das Ersuchen um polizeiliche Mitwirkung bei einer Vollstreckungshandlung richtet der Gerichtsvollzieher im allgemeinen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle (Polizeirevier). Jedoch kann er sich auch an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten wenden, falls es ausnahmsweise geboten ist (vgl. Rd Erl. d. MI v. 11.2.1982 - Nds. Rpfl. 1982 S. 211 -). 1)

Unterstützung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Polizei RdErl. d. MI v. 11.2.1982 - 21.1 - 05011/5 - VORIS 21011 10 00 00 025
- Im Einvernehmen mit dem MJ -

In gerichtlichen Verfahren außerhalb des Strafprozesses und der Strafvollstreckung obliegt den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz oder Justizwachtmeister) die Durchführung folgender Zwangsmaßnahmen:

  1. a)

    die Vorführung von Zeugen, Parteien und sonstigen Personen in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung (§ 372a Abs. 2, § 380 Abs. 2, §§ 613, 640 Abs. 1 und § 654 Abs. 1 Satz 2 ZPO),

  2. b)

    die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung (§§ 704 ff. ZPO), insbesondere auch die Verhaftung des Schuldners, seine Vorführung beim Gericht und seine Einlieferung in die Vollzugsanstalt (§§ 901 ff. ZPO),

  3. c)

    die Durchsetzung von gerichtlichen Anordnungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGG),

  4. d)

    die Vorführung oder Verhaftung des Gemeinschuldners (§ 101 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Satz 1 KO).

    Die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung sind bei ihren Maßnahmen grundsätzlich auch zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen und Sachen befugt.

Sie können die Polizei jedoch um Unterstützung ersuchen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung erwarten lassen. Die den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung zu leistende Unterstützung umfaßt den persönlichen Schutz dieser Beamten und die Mitwirkung bei der Vollstreckungshandlung, soweit dies zur Überwindung des Widerstandes notwendig ist Vorzuführende oder verhaftete Personen sind bei andauerndem Widerstand möglichst in Polizeifahrzeugen zu befördern.

Bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch die Polizei muß der Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung zugegen sein. Es ist unzulässig, die Polizei um die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu ersuchen.

Für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (z. B. Vorliegen eines Schuldtitels, § 761 ZPO - Zeit der Vollstreckung, Durchsuchungsbeschluß) ist allein der Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung verantwortlich. Die Polizei ist für die Art und Weise der von ihr durchzuführenden Zwangsmaßnahmen verantwortlich. Die für die Anwendung unmittelbaren Zwangs maßgebenden Vorschriften sind zu beachten.

Nach § 759 ZPO hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird oder wenn bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmende Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend ist. Die Auswahl der als Zeugen zuzuziehenden Personen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers; er soll jedoch nach Möglichkeit davon absehen, einen Polizeibeamten hinzuzuziehen.

Ersuchen der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Unterstützung sind an die für den Ort der Vollstreckungshandlung zuständige Polizeidienststelle der Schutzpolizei - je nach Art der erbetenen Unterstützung, der Dringlichkeit und der Reaktion des Betroffenen - fernmündlich, mündlich oder schriftlich zu richten. Wendet sich ein Vollstreckungsbeamter in einem Eilfall an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten, so hat der Beamte - sofern die übrigen in diesem Erlaß aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind - dem Ersuchen zu entsprechen, sofern nicht andere dringende Dienstgeschäfte entgegenstehen.

Die Unterstützung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung darf nicht von dem persönlichen Erscheinen des Vollstreckungsbeamten vor der Polizeidienststelle oder dem ersuchten Beamten abhängig gemacht werden.

Der Vollstreckungsbeamte weist sich durch einen Ausweis aus.

Die RdErl. vom 20.2.1953 (Nds. MBl. S. 129), vom 26.6.1953 (n. v.) und 31.7.1956 (n. v.) - GültL 20/49, 62, 114 - werden aufgehoben.

§ 9
Zusammentreffen von Pfändungen nach der ZPO mit im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgenommenen Pfändungen
(zu § 167 Abs. 9)

Ist dieselbe Sache nach den Vorschriften der ZPO und im Wege der Verwaltungsvollstreckung gepfändet, so obliegt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsbeamten, der die erste Pfändung bewirkt hat (§ 308 AO, § 44 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2.6.1982 - Nds. GVBl. S. 139 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.1998 - Nds. GVBl. S. 711 -). Pfändet der Gerichtsvollzieher eine Sache, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist, so übersendet er dieser Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift (§ 307 Abs. 2 AO, § 33 Abs. 2 NVwVG).

§ 10
Verwaltungsvollstreckungsverfahren

In welchen Fällen der Gerichtsvollzieher im Verwaltungsvollstreckungsverfahren mitzuwirken und wie er dabei zu verfahren hat, richtet sich nach den hierüber im einzelnen ergangenen Vorschriften.

ZWEITER TEIL
Siegelungen; Entsiegelungen; Vermögensverzeichnisse
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 11
Zuständigkeit
  1. 1.

    Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 Nds. FGG).

  2. 2.

    Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch im Auftrage eines Beteiligten Vermögensverzeichnisse - insbesondere Nachlaßinventare - aufzunehmen oder bei ihrer Aufnahme mitzuwirken (Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 Nds. FGG).

§ 12
Verfahrensvorschriften

Soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat, richtet sich das Verfahren des Gerichtsvollziehers bei den im § 11 bezeichneten Amtshandlungen nach den folgenden §§ 13 - 24.

Bei Siegelungen verwendet der Gerichtsvollzieher sein Dienstsiegel.

Zweiter Abschnitt
Siegelungen und Entsiegelungen
A. Siegelungen
I. Siegelung eines Nachlasses
§ 13
Zuziehung der Erben oder anderer Personen
  1. 1.

    Bei der Siegelung zur Sicherung eines Nachlasses (vgl. § 1960 Abs. 2 BGB) zieht der Gerichtsvollzieher, soweit es erforderlich ist, die am Ort der Siegelung anwesenden Erben und Verwandten des Erblassers oder - falls keine Erben oder Verwandten anwesend sind oder ihre Namen und ihre Anschriften nicht oder nicht alsbald zu ermitteln sind - andere geeignete Auskunftspersonen zu.

  2. 2.

    Die anwesenden Personen sind darauf hinzuweisen, daß sie die Siegel nicht ablösen oder beschädigen dürfen; sie sind über die strafrechtlichen Folgen solcher Handlungen zu belehren.

§ 14
Behandlung der vorgefundenen Gegenstände
  1. 1.

    Verfügungen von Todes wegen, die im Nachlaß vorgefunden werden, nimmt der Gerichtsvollzieher an sich und liefert sie unverzüglich an das Amtsgericht ab.

  2. 2.

    Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und andere wertvolle oder wichtige Urkunden, die im Nachlaß vorgefunden werden, sind zu hinterlegen. Diese Gegenstände dürfen jedoch aus besonderen Gründen unter gehöriger Aufsicht in der Wohnung des Erblassers belassen werden, wenn sie dort genügend gesichert sind.

    Den Erben, den Verwandten des Erblassers oder einer anderen geeigneten Person kann vorgefundenes Geld zur Besorgung des Begräbnisses und zur einstweiligen Fortführung des Haushalts, des Gewerbes oder der Landwirtschaft gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.

  3. 3.

    Andere bewegliche Sachen, mit Ausnahme von Tieren, sind möglichst in verschließbaren Räumen oder Behältnissen unterzubringen.

  4. 4.

    Sachen, die einer besonderen Wartung bedürfen, insbesondere Tiere, gibt der Gerichtsvollzieher nötigenfalls einem Dritten in Obhut und vereinbart mit ihm das Notwendige wegen einer etwa zu gewährenden Vergütung. Die entstehenden Kosten sind dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse zu zahlen, soweit hierfür Barmittel aus dem Nachlaß nicht zur Verfügung stehen.

  5. 5.

    Sachen, bei denen dringende Gefahr des Verderbs besteht oder bei denen die Kosten der Aufbewahrung in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem Wert stehen, darf der Gerichtsvollzieher veräußern. Der Erlös ¡st zu hinterlegen.

  6. 6.

    Findet der Gerichtsvollzieher in dem Nachlaß eines Beamten amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, so sorgt er für ihre sichere Verwahrung, sofern nicht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der Sachen Sorge trägt.

§ 15
Verschließen der Räume und Behältnisse
  1. 1.

    Die Türen der Räume und Behältnisse, in denen Sachen untergebracht sind, sind zu verschließen und so zu versiegeln, daß sie ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet werden können. Auch die Fenster der Räume sind zu verschließen und nötigenfalls in gleicher Weise zu versiegeln. Die Schlüssel versieht der Gerichtsvollzieher mit einem Merkzeichen und nimmt sie entweder an sich oder bringt sie sonst sicher unter.

  2. 2.

    Räume, deren Weiterbenutzung nicht entbehrt werden kann, sind offenzuhalten.

  3. 3.

    Hat der Erblasser ein Gewerbe, eine Landwirtschaft oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, so ist die Siegelung soweit zu beschränken, daß die Fortführung des Betriebes sichergestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Amtsgericht die Schließung des Betriebes angeordnet hat.

§ 16
Bestellung eines Aufsehers

Sofern es zur Sicherung des Nachlasses erforderlich ist, bestellt der Gerichtsvollzieher einen Aufseher und vereinbart mit ihm das Notwendige wegen einer etwa zu gewährenden Vergütung. Die Bestellung zeigt er dem Amtsgericht an. Wegen der Kosten gilt § 14 Nr. 4 S. 2 entsprechend.

§ 17
Protokoll
  1. 1.

    Das Protokoll soll den Hergang der Siegelung beschreiben. Es hat insbesondere zu enthalten:

    1. a)

      den Ort und die Zeit der Siegelung;

    2. b)

      die Bezeichnung des Erblassers und der Personen, die bei der Siegelung anwesend gewesen sind;

    3. c)

      die Bezeichnung des Auftrags mit Aktenzeichen;

    4. d)

      die Bezeichnung der in § 14 Nr. 1 und 2 Abs. 1 genannten Gegenstände. Bei Wertpapieren ist der Nennwert anzugeben. Buchstaben und Nummern, mit denen die Wertpapiere gekennzeichnet sind, sind ebenfalls zu vermerken. Sind Erneuerungsscheine vorhanden, so ist dies anzugeben. Ebenso ist zu verzeichnen, von welcher Zeit an die vorhandenen Zins- und Gewinnanteilscheine laufen;

    5. e)

      die Bezeichnung der Personen, denen vorgefundenes Geld gemäß § 14 Nr. 2 übergeben worden ist, sowie die Höhe des Betrages und den Grund der Übergabe;

    6. f)

      die Zahl der Siegel und die Stellen, an denen sie angelegt sind;

    7. g)

      die Zahl der Schlüssel und die Art ihrer Verwahrung (vgl. § 15 Nr. 1);

    8. h)

      die Bezeichnung der von der Siegelung ausgenommenen Gegenstände (vgl. § 15 Nr. 3). Der Wert dieser Gegenstände ist anzugeben, soweit es zu seiner Feststellung angemessen erscheint;

    9. i)

      die Bezeichnung der im Nachlaß eines Beamten vorgefundenen Akten und sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann;

    10. k)

      die Unterschrift des bestellten Aufsehers sowie der Personen, denen Nachlaßsachen, die außer Siegelung geblieben sind, anvertraut sind;

    11. l)

      Angaben darüber, in welcher Weise sich der Gerichtsvollzieher Gewißheit über die Persönlichkeit der zu k) bezeichneten Personen verschafft hat (Art der Legitimation, Nr. des Ausweises);

    12. m)

      die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

  2. 2.

    Das Protokoll ist unverzüglich dem Amtsgericht einzureichen.

II. Siegelung einer Insolvenzmasse
§ 18
Siegelung im Auftrag des Insolvenzgerichts
  1. 1.

    Beauftragt das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gerichtsvollzieher mit der Siegelung zur Sicherung der Masse (§ 21 InsO), so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend den Vorschriften der §§ 14 bis 17.

  2. 2.

    Die Siegelung ist auf alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse fallen würden (§ 35 InsO), zu erstrecken, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

  3. 3.

    Zu der Siegelung zieht der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu. Ist dies nicht möglich und ist bei der Siegelung auch keine zur Familie des Schuldners gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so zieht der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zu. Die Bestimmungen des § 108 der bundeseinheitlichen Vorschriften und des § 8 der Ergänzungsbestimmungen finden entsprechende Anwendung.

  4. 4.

    Der Schuldner oder die zu seiner Familie gehörigen oder in ihr dienenden Personen sind darauf hinzuweisen, daß sie die Siegel nicht ablösen oder beschädigen dürfen; sie sind über die strafrechtlichen Folgen solcher Handlungen zu belehren.

  5. 5.

    Der Gerichtsvollzieher holt sich bei dem Insolvenzgericht Weisung ein, an wen er die Schlüssel der versiegelten Räume und Behältnisse auszuhändigen hat.

§ 19
Siegelung im Auftrag des Insolvenzverwalters

Wird der Gerichtsvollzieher von dem Insolvenzverwalter mit der Siegelung einer Insolvenzmasse beauftragt (§ 150 InsO), so finden die §§ 13 - 17 entsprechende Anwendung. Statt der in § 13 Nr. 1 bezeichneten Personen ist der Schuldner und - wenn er es verlangt - der Insolvenzverwalter zuzuziehen. Die Schlüssel zu den versiegelten Räumen und Behältnissen sind dem Insolvenzverwalter auszuhändigen. Das Protokoll ist dem Insolvenzverwalter zu übermitteln.

B. Entsiegelungen
§ 20
  1. 1.

    Auf Anordnung des Amtsgerichts (§§ 13, 18) oder im Auftrag des Insolvenzverwalters (§ 19) nimmt der Gerichtsvollzieher die Siegel wieder ab. Hierbei untersucht er, ob die im Protokoll angegebenen Siegel (§ 17 Nr. 1f) noch vorhanden und unverletzt sind.

  2. 2.

    Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Befund der Siegel und der versiegelten Sachen zu vermerken ist. Das Protokoll ist unverzüglich dem Auftraggeber zu übermitteln.

Dritter Abschnitt
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen
§ 21
Allgemeines
  1. 1.

    Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ist gesetzlich vorgesehen:

    1. a)

      im Insolvenzverfahren im Auftrag des Gerichts (§ 21 InsO);

    2. b)

      bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen (§ 1035 BGB);

    3. c)

      zur Feststellung des der Verwaltung der Eltern oder eines Elternteils unterliegenden Kindesvermögens (§§ 1640, 1667 Abs. 1, 1683 BGB);

    4. d)

      zur Feststellung des Vermögens des Mündels, des Betreuten oder des Pflegebefohlenen in den Fällen der §§ 1802 Abs. 2 und 3, 1908i und 1915 BGB;

    5. e)

      zur Sicherung eines Nachlasses (§ 1960 Abs. 2 BGB);

    6. f)

      bei der Inventarerrichtung durch den Erben (§§ 2002, 2003 BGB);

    7. g)

      im Fall der Einsetzung eines Nacherben nach näherer Bestimmung des § 2121 Abs. 3 BGB;

    8. h)

      im Fall der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nach § 2215 Abs. 4 BGB;

    9. i)

      zur Feststellung des Nachlasses, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, nach näherer Bestimmung des § 2314 Abs. 1 BGB.

  2. 2.

    Der Gerichtsvollzieher hat die für die einzelnen Verzeichnisse maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. In welchem Umfang das Verzeichnis aufzunehmen ist und welche Personen bei der Aufnahme zuzuziehen sind, bestimmt der Auftraggeber. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen getroffen hat, verfährt der Gerichtsvollzieher nach den folgenden §§ 22 - 24.

§ 22
Verzeichnis der Vermögensgegenstände
  1. 1.

    Der Gerichtsvollzieher verzeichnet die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten nach folgenden Titeln:

    1. 1.

      Grundstücke;

    2. 2.

      Geld, Banknoten;

    3. 3.

      Wertpapiere;

    4. 4.

      Forderungen, einschließlich der Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldforderungen;

    5. 5.

      Gegenstände aus Edelmetall, Juwelen und sonstige Kostbarkeiten;

    6. 6.

      Kunstgegenstände, soweit sie nicht unter Titel 5 fallen, Bilder, Uhren;

    7. 7.

      Möbel, Vorhänge, Teppiche, Decken;

    8. 8.

      Porzellan, Steingut, Glassachen;

    9. 9.

      Haushaltsgeräte aus unedlem Metall, Holz, Stein oder anderen Stoffen;

    10. 10.

      Leinen, Wäsche (mit Ausnahme der Leibwäsche) und Betten;

    11. 11.

      Leibwäsche und Kleidungsstücke;

    12. 12.

      Bücher, Schriften und Landkarten;

    13. 13.

      Instrumente, Waffen;

    14. 14.

      Handwerkszeug, Maschinen und sonstige zum landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb bestimmte Geräte;

    15. 15.

      Fahrzeuge und Geschirr;.

    16. 16.

      Tiere;

    17. 17.

      Vorräte zum Verbrauch in der Hauswirtschaft;

    18. 18.

      Warenvorräte, landwirtschaftliche oder gewerbliche Vorräte;

    19. 19.

      sonstige Sachen und Rechte;

    20. 20.

      Verbindlichkeiten.

  2. 2.

    Die Titel, bei denen nichts zu verzeichnen ist, können ausgelassen werden. Jedoch ist bei den Titeln 1, 2, 3, 4 und 20 stets zu vermerken, ob etwas vorhanden ist.

  3. 3.

    Wertpapiere sind nach den Bestimmungen des § 17 Nr. 1d zu verzeichnen.

  4. 4.

    Bei verzinslichen Forderungen sind der Zinssatz, die Zinstermine und der Betrag der Zinsrückstände anzugeben.

  5. 5.

    Urkunden, durch die Vermögensrechte nachgewiesen werden (z. B. Sparbücher, Schuldscheine, Pfandscheine, Versicherungspolicen), sind bei den Posten anzuführen, zu denen sie gehören.

  6. 6.

    In einer besonderen Spalte ist der Wert der Gegenstände anzugeben. Soweit es zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, sind die Gegenstände zu beschreiben. Kann der Gerichtsvollzieher die Schätzung nicht vornehmen, so ist auf Verlangen des Auftraggebers ein Sachverständiger zuzuziehen.

  7. 7.

    Wird ein Nachlaßinventar aufgenommen, so ¡st für die Aufzeichnung der Bestand und der Wert zur Zeit des Todes des Erblassers maßgebend. Inzwischen eingetretene Veränderungen sind im Verzeichnis zu vermerken.

  8. 8.

    Die Gesamtsummen der einzelnen Titel 1-19 sind zusammenzuzählen; von dem Betrag ist die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (Titel 20) abzuziehen.

§ 23
Erklärungen der Beteiligten

Der Gerichtsvollzieher wirkt bei der Aufnahme des Verzeichnisses darauf hin, daß die Beteiligten über das Vermögen, insbesondere über die Forderungen und Verbindlichkeiten, richtige und vollständige Erklärungen abgeben und alle Beweisurkunden vorlegen. Die beweglichen Sachen läßt er sich vorzeigen.

§ 24
Protokoll
  1. 1.

    Über die Aufnahme des Verzeichnisses ist ein Protokoll anzufertigen. Die vorgefundenen Vermögensgegenstände brauchen darin nicht nach den in § 22 Nr. 1 bezeichneten Titeln angeführt zu werden. Es genügt die Angabe, welche Gegenstände in den einzelnen Räumen und Behältnissen vorgefunden worden sind. Auf Grund des Protokolls ist alsdann das Verzeichnis nach § 22 aufzustellen.

  2. 2.

    Ein etwa beschaffter Auszug aus den öffentlichen Büchern ist dem Protokoll beizufügen. Hat ein Beteiligter den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen, so ist die darüber aufgenommene Urkunde gleichfalls als Anlage zum Protokoll zu nehmen.

  3. 3.

    Versichern die Beteiligten, daß das Verzeichnis richtig und vollständig sei, so ist dies im Protokoll zu beurkunden.

  4. 4.

    Das Protokoll sowie das Verzeichnis (§ 22) ist unverzüglich an den Auftraggeber abzuliefern. Auf Antrag des Insolvenzverwalters darf der Gerichtsvollzieher von dem Protokoll und dem Verzeichnis gegen Erstattung der Schreibauslagen Abschriften anfertigen; verpflichtet hierzu ist er nicht.

DRITTER TEIL
Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
§ 25
Zuständigkeit

Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, im Auftrage des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 Nds. FGG).

§ 26
Verfahren
  1. 1.

    Wegen der Festsetzung der Pachtbedingungen setzt sich der Gerichtsvollzieher mit dem Verpächter in Verbindung, sofern ihm nicht das Gericht die Pachtbedingungen bereits mitgeteilt hat.

  2. 2.

    Für die Erledigung des Auftrages, insbesondere für die Zeit, den Ort und die Bekanntmachung des Termins und das Verfahren im Termin sind die Weisungen des Verpächters maßgebend. Bleibt die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so verfährt er nach seinem Ermessen; er berücksichtigt jedoch tunlichst die örtlichen Gewohnheiten, z. B. bei der Bekanntgabe des Pachttermins. Es empfiehlt sich, den Zuschlag in der Regel dem Verpächter vorzubehalten und diesem auch die Einweisung des Meistbietenden in die Pachtung sowie die Erhebung des Pachtzinses zu überlassen. Von dem Termin und seinem Ergebnis ist dem Verpächter rechtzeitig Kenntnis zu geben.

§ 27
Protokoll
  1. 1.

    Über den Hergang der Verpachtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere enthalten muß:

    1. a)

      den Namen des Verpächters;

    2. b)

      einen Hinweis auf den gerichtlichen Auftrag;

    3. c)

      die genaue Bezeichnung des zu verpachtenden Gegenstandes;

    4. d)

      den Wortlaut der Pachtbedingungen, falls diese nicht dem Protokoll als Anlage beigefügt werden;

    5. e)

      den Betrag des Meistgebots und den Namen des Meistbietenden;

    6. f)

      die Unterschrift des Meistbietenden oder einen Vermerk, aus welchem Grunde sie fehlt;

    7. g)

      die Bemerkung, ob der Zuschlag erteilt oder die Entscheidung hierüber dem Verpächter vorbehalten ist.

  2. 2.

    Bleiben nach den Pachtbedingungen außer dem Meistbietenden noch andere Bieter bis zur Entscheidung des Verpächters an ihre Gebote gebunden, so muß das Protokoll auch die Namen dieser Bieter und den Betrag ihrer Gebote angeben.

§ 28
Bericht an das Amtsgericht

Sobald der Auftrag vollständig durchgeführt ist, überreicht der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht einen kurzen Bericht über die Erledigung. Dem Bericht sind die entstandenen Schriftstücke sowie das Protokoll beizufügen.

VIERTER TEIL
Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung
§ 29
Allgemeines
  1. 1.

    Für den Schuldner ist es im Hinblick auf die §§ 274 Abs. 2, 300 bis 304, 372 ff. BGB, 373 HGB, 726, 756, 765 ZPO von Bedeutung, durch eine öffentliche Urkunde nachweisen zu können, daß der Gläubiger mit der Annahme der Leistung in Verzug ist.

  2. 2.

    Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie nach Umfang, Zeit und Ort zu bewirken ist, in Natur angeboten werden (§ 294 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot.

§ 30
Zuständigkeit

Der Gerichtsvollzieher ist nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 6 Nds. FGG zuständig, das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.

§ 31
Angebot der Leistung durch den Schuldner oder einen Dritten

Bietet der Schuldner oder ein Dritter die Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers an, so beschränkt sich der Gerichtsvollzieher auf die Beurkundung des Hergangs.

§ 32
Angebot der Leistung durch den Gerichtsvollzieher
  1. 1.

    Der Gerichtsvollzieher kann an Stelle seines Auftraggebers und nach dessen Weisungen das zu beurkundende Angebot selbst vornehmen.

  2. 2.

    Nimmt der Gläubiger die Leistung so, wie sie angeboten ist, an, so händigt der Gerichtsvollzieher sie ihm gegen Empfangsbescheinigung aus. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an oder unterläßt er es, die etwa verlangte Gegenleistung anzubieten, oder wird er nicht angetroffen, so stellt der Gerichtsvollzieher diese Tatsache fest.

§ 33
Protokoll
  1. 1.

    Das aufzunehmende Protokoll muß enthalten:

    1. a)

      die Namen des Auftraggebers und desjenigen, dem die Leistung angeboten werden soll;

    2. b)

      die genaue Bezeichnung der angebotenen Leistung und der etwa verlangten Gegenleistung;

    3. c)

      Angaben über den Ort, die Zeit und die Art und Weise des Angebots;

    4. d)

      die Erklärungen des Schuldners oder des Gerichtsvollziehers und die Antwort des Gläubigers (z. B. die Beanstandung von Mängeln der Leistung) sowie eventuelle Gegenerklärungen hierauf;

    5. e)

      die Feststellung, daß der Gläubiger nicht angetroffen worden ist. In diesem Fall ist, wenn der Schuldner die Leistung vor dem Angebot angekündigt hatte, auf die Ankündigung und die sie beweisenden Urkunden Bezug zu nehmen.

  2. 2.

    Die Urschrift des Protokolls ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Eine Abschrift nimmt der Gerichtsvollzieher zu seinen Sammelakten.