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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 64 - 65, VII. - Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung
§ 64 GVGA, Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen (§§ 753, 775 bis 776 ZPO)
§ 65 GVGA, Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§ 765a Absatz 2 ZPO)