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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 127 - 132, C. - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
§ 127 GVGA, Bewegliche Sachen (§§ 883, 884, 897 ZPO)
§ 128 GVGA, Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks (§ 765a Absatz 3, § 885 ZPO)
§ 129 GVGA, Beschränkter Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO)
§ 130 GVGA, Besondere Vorschriften über die Räumung von Wohnungen
§ 131 GVGA, Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks
§ 132 GVGA, Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs