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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 52 - 53, 4. - Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben
§ 52 GVGA, Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erblasser, Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker
§ 53 GVGA, Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO)