Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: 1 A 7/07
Prozeßkostenhilfe (Bewilligung); Wahrscheinlichkeit, gewisse; Erfolgsaussichten, Hauptsache; Entlassung (Bundeswehr); Dienstzeitverpflichtung; Offizieranwärter; Zueignung, versuchte; Alkohol
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.07.2007
- Aktenzeichen
- 1 A 7/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2007:0717.1A7.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 4 SG
- § 114 ZPO
- § 153a StPO
Amtlicher Leitsatz
Prozesskostenhilfe schon bei "gewisser Wahrscheinlichkeit" für den Rechtserfolg
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Erfolg.
Denn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anfechtung einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung aus der Bundeswehr, bestehen derzeit jedenfalls "gewisse Erfolgsaussichten", ohne dass diese etwa überwiegen oder ein Gewicht haben, welches schon Rückschlüsse auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulässt. Maßstab im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist nämlich lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Rechtserfolg besteht. Vgl. dazu Nds. OVG v. 28.8.2004 - 2 PA 1183/04 - :
"Auszugehen ist davon, dass die Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Erteilung von Aufenthaltbefugnissen an die Kläger - nicht überspannt werden dürfen. Denn andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt werden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats , Beschl. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857(1858) [BVerfG 05.02.2003 - 1 BcR 1526/02] u. Beschl. v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/03 -, NJW 2003, 2976(2977); auch würde eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, in unzulässiger Weise in das lediglich auf überschlägige Prüfung angelegte Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschl. v. 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNr. 29 zu § 166). Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss es daher ausreichen, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Erfolgaussichten bestehen (Olbertz, aaO), d. h. wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfebewilligungsgesuch vorliegenden Sach- und Rechtslage zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Rechtsverfolgung besteht ( HessVGH, Beschl. v. 25.9.1990 - 13 TP 1359/90 -, NVwZ-RR 1991, 160 m. w. Nachw.)."
Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier gegeben.
Der Kläger hat sich durch seine Erklärung vom 30. Mai 2005 verpflichtet, insgesamt 13 Jahre Dienst zu leisten. Er wurde zum 1. Juli 2005 - unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - zum Hauptgefreiten ernannt, seine Dienstzeit auf zunächst 7 Jahre festgesetzt. Zugleich wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) in die Panzergrenadiertruppe (im Ausbildungsgang mit Studium) übernommen und dem 75. Offizieranwärterjahrgang (OAJ) zugeordnet.
Grundlage der angefochtenen Entlassung ist - nach einer disziplinarisch geahndeten Missachtung eines Befehls (Disziplinarbuße von 250,- EUR am 22. August 2005) - vor allem die Entwendung und versuchte Zueignung eines Musikverstärkers im Werte von ca. 200,- EUR auf dem Marktplatz von M. am 17. Mai 2006, die in einem stark alkoholisierten Zustand (1,9 g p.m. Alkoholgehalt im Blut) zunächst ausgeführt und sodann - nach Erscheinen der Polizei - insofern wieder rückgängig gemacht wurde, als der Kläger die Polizei zu dem ca. 100 m entfernten Gartenversteck geführt hat, in dem der Verstärker abgelegt war. Das entsprechende Strafverfahren ist gegen eine Auflage in Höhe von 200,- EUR gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt worden.
Die Entscheidung der Frage, ob sich ein Offiziersanwärter grundsätzlich noch zum Offizier eignet, hängt von einer wertenden Erkenntnis zu den geistigen, körperlichen und auch charakterlichen Eigenschaften des Zeitsoldaten ab. Diese ist derzeit als offen zu betrachten, die erforderliche (bloße) "gewisse Wahrscheinlichkeit" für einen Prozesserfolg daher gegeben