§ 6 Nds. BAkadG - Weiterführende Studiengänge an Fachhochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
Für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien bieten die Fachhochschulen bei Bedarf weiterführende Studiengänge an, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gemäß § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes führen. Diese Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie einschließlich der Prüfung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können.