Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.10.1996, Az.: 14 WF 114/95

Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Geschiedenenunterhaltszahlungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.10.1996
Aktenzeichen
14 WF 114/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1026.14WF114.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Unterhaltszahlungen.

Gründe

1

Die Beklagte begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um sich gegen die auf Rückzahlung von Geschiedenenunterhalt gerichtete Klage des Klägers verteidigen zu können.

2

Das Amtsgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit seinem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 23.8.1995 verweigert, weil ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO) und in der Sache begründet. Denn die Rechtsverteidigung der Beklagten erscheint nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

4

Da der Kläger die Unterhaltszahlungen in Erfüllung der durch Urteil des Amtsgerichts vom 23.8.1994 titulierten Unterhaltsforderung geleistet hat, hat er nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Eine Abänderung des Titels käme gemäß § 323 Abs. 3 ZPO für die Vergangenheit auch nicht mehr in Betracht. Danach scheiden Bereicherungsansprüche aus, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die Unterhaltsleistungen verbraucht hat, sie mithin entreichert sein dürfte.

5

Somit kann die Klageforderung nur als Schadensersatzforderung im Sinne § 826 BGB begründet sein. Unabhängig davon, ob der Kläger von der Tatsache des Empfangs von Altersruhegeld durch die Beklagte erst durch das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 22.7.1994 erfahren hat, oder ob ihm dies bereits im Termin vom 19.7.1994 bekannt war, stellt allein die Entgegennahme der rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsrente keine zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar (BGH FamRZ 1986, 794). Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass das Schweigen auf die auf Seiten der Unterhaltsberechtigten eingetretenen wirtschaftlichen Veränderung evident unredlich erscheint.

6

Das kann dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner auf Grund vorangegangenen Tuns des Gläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung haben muss, sich vom Fortbestand der anpruchsbegründenden Umstände zu vergewissern und der Unterhaltsschuldner trotz der für den anderen nicht erkennbaren Änderung der wirtschaftlichen Lage die festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt (BGH a.a.O.).

7

Derartige Umstände hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Angesichts des ihm bekannten Alters der Beklagten hätte er im Übrigen allein auf Grund der Lebenserfahrung Anlass zu der Annahme haben können, dass und ab wann sie Altersrente zu beziehen berechtigt war.

8

Der Beklagten war demzufolge die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von 230,- DM rechtfertigen.