Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.10.1996, Az.: 8 W 95/96

Kostenverteilung im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.10.1996
Aktenzeichen
8 W 95/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1016.8W95.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Kostenverteilung nach § 91a ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

Gründe

1

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91 a ZPOüber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; hierbei ist der das Kostenrecht der ZPO beherrschende Grundsatz zu beachten, wonach die in der Hauptsache voraussichtlich unterliegende Partei auch in die Verfahrenskosten verurteilt werden muss. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

2

Die für einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 824, 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht durch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, dass die Anzeige des Beklagten nur eine einmalige Aktion darstelle und er nicht die Absicht gehabt habe, bzw. habe, sie zu wiederholen, entfallen. Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in die geschützten Rechte des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der wiederholten Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, NJW 1994, 1281, 1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] m. w. N.; OLG Köln, NJW-RR 1993, 97, 98f [OLG Köln 18.03.1992 - 2 U 152/91]; BayObLG, NJW-RR 1987, 463, 464). Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden; eine solche Widerlegung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist. Stets sind an die Widerlegung jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH und OLG Köln, jeweils a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die eben genannte Erklärung des Beklagtenvertreters kann insbesondere angesichts des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juni 1996, mit den die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt worden ist, nicht dazu führen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte weiterhin das Ziel verfolgt, dass in einem Rechtsstreit der Parteien zu Gunsten des Klägers ergangene Urteil, dass er für materiell unrichtig hält, aufheben zu lassen. Dazu hat er Strafanzeige gegen den Kläger und dessen Ehefrau gestellt; nach Durchführung des Strafverfahrens will er eine Schadensersatzklage wegen Prozessbetruges bzw. eine Restitutionsklage erheben. Angesichts dieser Motivation des Beklagten und der von ihm verfolgten Eigeninteressen hätte sich das Unterlassungsbegehren des Klägers, wäre nicht der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, als begründet erwiesen.

3

Daneben enthält die vom Beklagtenvertreter abgegebene Erklärung letztlich eine Unterlassungserklärung, die, wie die nachfolgenden Erledigungserklärungen zeigen, zu einer Weigerung des Rechtsstreits geführt hat. Sie stellt deshalb, was im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 91 a ZPO durchaus zu berücksichtigen ist, ein erledigendes Ereignis dar; in der Sache hat sich der Beklagte dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben, was ebenfalls dazu führt, ihn die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.