Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.10.1996, Az.: 8 W 101/96

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter im Konkursverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.10.1996
Aktenzeichen
8 W 101/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1018.8W101.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Prozesskostenhilfe im Rahmen des § 116 ZPO soll grundsätzlich bewilligt werden, wenn die Kosten der Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung aus der vom KV verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gegen einen Schuldner der Gemeinschuldnerin beabsichtigten Rechtsstreit verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen des §§ 116 Satz 1ZPO nicht hinreichend dargelegt.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Können wie hier die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der vom Konkursverwalter verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden, so soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein (vgl. BHZ 119, 372, 376 ff; BGH NJW 1991,4O). Nur dann kann das Konkursverfahren die ihm auch im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe erfüllen, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines auch masselosen Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen. Daneben ist es erforderlich, dass es den wirtschaftlichem Prozess Beteiligten nicht zumutbar ist, die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen. Wirtschaftlich beteiligt sind dabei alle Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können. Nach neuerer Rechtsprechung ist es jedoch nicht allen in dieser Weise wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zuzumuten, die Kosten für einen solchen Rechtsstreit aufzubringen. Dazu gehören Gläubiger, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und denen Mittel dafür regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, namentlich der Steuerfiskus, das Arbeitsamt und die Arbeitnehmer, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, Träger der Sozialversicherung, Industrie- und Handelskammer sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BGH,a.a.O.; OLG Frankfurt/Main ZIP 1995, 1536; ZIP 1993, 152O; OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 1277; OLG Hamm ZIP 1995, 758; OLG Celle ZIP 1994, 1973; OLG Köln ZIP 1994, 724; ZIP 1993, 1O19; OLG Naumburg WM 1994, 919 [OLG Naumburg 02.02.1994 - 7 W 1/94]; OLG Hamburg NJW-RR 1994, 572 [OLG Hamburg 17.01.1994 - 9 W 51/93]).

4

Dem schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall würden bei einer Realisierung der Klageforderung von etwa 86.OOO,-- DM neben den Massekosten Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit und des Finanzamts gedeckt sein. Diesen beiden Gläubigern ist es nicht zuzumuten, die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufzubringen.

5

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Ausweislich des von ihm vorgelegten Klageentwurfs besteht ein Werklohnanspruch für von der Gemeinschuldnerin erbrachte Bauleistungen gegenüber dem Antragsgegner. Es steht nicht im Widerspruch zu der in dem Beschwerdeverfahren 8 W 69/94 (Landgericht OS 8 O 192/94) am 12. August 1994 ergangenen Entscheidung des Senats, die ein einstweiliges Verfügungsverfahren zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Antragsgegner zum Gegenstand hat. Der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hatte dort nur deshalb keinen Erfolg, weil es der Gemeinschuldnerin nicht gelang, das Bestehen des Verfügungsanspruchs mit den in diesem Verfahren zugelassenen Beweismitteln glaubhaft zu machen.