Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.10.1996, Az.: 5 U 50/96

Zurückbehaltungsrecht bezüglich eines Kaufpreisteils wegen des Fortbestandes eines Pachtvertrages bei gleichzeitiger Pflicht zur lastenfreien Grundstücksübertragung und Eintritt in bestehende Mietverträge; Anwendung der mietrechtlichen Regelungen auf den Pachtvertrag; Übergang von Rechten und Plichten aus einem Vertrag; Unglaubwürdigkeit einer Aussage

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.10.1996
Aktenzeichen
5 U 50/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1022.5U50.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Kein Zurückbehaltungsrecht bez. eines Kaufpreisteils wegen des Fortbestandes eines Pachtvertrages bei gleichzeitiger Pflicht zur lastenfreien Grundstücksübertragung und Eintritt in bestehende Mietverträge

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Auflassung eines von den Beklagten erworbenen Grundstückes.

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Durch notariellen Vertrag vom 20.01.1994 - UR-Nr. der Notarin - kaufte der Kläger für 260.000,00 DM von den Beklagten Grundbesitz, für den sie zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch von Bd. Bl. eingetragen sind. Von dem gemäß § 4 des Kaufvertrages am 15.03.1994 fälligen Kaufpreis zahlte der Kläger 236.550,00 DM; 23.450,00 DM hinterlegte er zu Gunsten der Parteien bei der Gerichtskasse. Die Auflassung soll gemäß § 5 des Kaufvertrages gegen Zahlung des Kaufgeldes erfolgen.

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In den §§ 2 und 3 des Kaufvertrages heißt es zu der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes u.a.: "§ 2 ...

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Dagegen wird der Kaufgegenstand lastenfrei ohne Hypotheken und anderen Lasten frei von Ansprüchen Dritter übertragen, soweit nicht Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrage übernommen werden. Alle mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Gerechtigkeiten gehen auf den Käufer über.

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Die Verkäufer beantragen die Löschung der in Abt. II u. III des Grundbuches eingetragenen Rechte auf ihre Kosten.

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§ 3 Die Übergabe erfolgt am 15. März 1994. In die bestehenden Mietverträge tritt der Käufer ab Übergabe ein. Gleichzeitig gehen Gefahr, Lasten und Nutzungen mit den Rechten und Pflichten aus den Mietverträgen und Feuerversicherungsverträgen auf den Käufer über." In Abteilung II lfd. Nr. 4 des Grundbuches ist auf dem Flurstück der Flur (jetzt ... und ... ) eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Betrieb eines Schießstandes für die ...-Kameradschaft - eingetragen. Die Dienstbarkeit steht im Zusammenhang mit 2 Pachtverträgen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Verein. In dem Vertrag vom 01.03.1984 ist u.a. die grundbuchliche Absicherung der Rechte festgelegt, einen Schießstand zu errichten und zu betreiben (§ 1), bei einer vorgesehenen Laufzeit von 15 Jahren (§ 2), mit der Verpflichtung des Verpächters, die Anlage bei Pachtende zum Zeitwert zu übernehmen (§ 3) und der Abrede des Fortbestandes des Pachtvertrages im Falle eines Eigentumsüberganges (§ 7).

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Den Beklagten ist es nicht gelungen, die Dienstbarkeit löschen zu lassen. Der Kläger hat auf der Grundlage einer sachverständigen Beratung die Aufwendungen für die Übernahme des Schießstandes mit 37.59O,91,00 DM veranschlagt und die Auffassung vertreten, er sei deswegen berechtigt, den Restkaufpreis als Sicherheit einzubehalten.

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Die Beklagten haben die Abgabe der Auflassungserklärungen im Hin- blick auf den noch ausstehenden Restkaufpreis abgelehnt und gemeint, der Vertrag verpflichte sie nicht, die Dienstbarkeit zu löschen. Auch die beurkundende Notarin habe sie nicht darauf hingewiesen, dass insoweit eine Lastenfreiheit vereinbart werde und die entsprechende Löschung gegebenenfalls nicht möglich sei.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger gegen- über der Restkaufpreisforderung mit einem jedenfalls in dieser Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch wegen der nicht erfüllten Lastenfreiheit aufgerechnet habe.

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Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten die nach ihrer Ansicht bestehende Abhängigkeit der Auflassung von der Zahlung des Restkaufpreises weiter. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügen sie, dass der Kläger bislang keine Aufrechnungserklärung abgegeben und das Landgericht die Aufrechnungshöhe unzutreffend ermittelt habe. Ein Schaden könne nur im Zusammenhang mit der fehlenden Lastenfreiheit zu sehen sein, da der Kläger die der Dienstbarkeit zugrundeliegen- de Verpflichtung zu übernehmen habe. Vor Abschluss des Kaufvertrages sei der Kläger über die Pachtverträge unterrichtet worden; er habe die Verträge selbst ausgehändigt bekommen. Auch habe er sich dar- über mit dem Verein verständigt. Die Verpflichtung, die Dienstbarkeit bei Pachtende abzulösen sei nicht höher als mit 2.000,00 DM bis 3.000,00 DM zu bewerten.

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...

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Der Kläger kann gemäß §§ 433, 873, 925 BGB i.V.m. § 5 des Kaufvertrages die Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung des voll- ständigen Kaufpreises verlangen. Ihm stehen im Zusammenhang mit den auf ihn gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGBübergegangenen Verpflichtungen aus den Pachtverträgen gegenüber dem Verein keine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Die von den Beklagten zu tragenden Kosten der Löschung der Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch hat der Kläger - abgesehen von der fehlenden Fälligkeit und genauen Bezifferung des Betrages - nicht geltend gemacht.

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Der Kläger hat den Zusammenhang zwischen den in §§ 2 und 3 des Kaufvertrages getroffenen Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt.

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Zwar haben sich die Beklagten in § 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Grundstücke lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter zu übertragen. Darunter fallen die Rechte aus Abtl. II des Grundbuches und auch grundsätzlich die Rechte aus Miet- und Pachtverträgen, die sich kraft Gesetzes nach dem Übergang vom Grundbesitz gegen den Erwerber richten (vgl. Palandt/Putzo, BGB 55. Aufl., § 434 Rdn. 4, 5; BGH NJW 91, 2700; NJW RR 88, 79). Zusätzlich haben sich die Beklagten verpflichtet, auf ihre Kosten die Löschung der in Abtl. II eingetragenen Rechte zu beantragen.

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Diese Lastenfreiheit und Freiheit von Drittansprüchen gilt jedoch ausdrücklich nur, "soweit nicht Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrag übernommen werden".

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Gemäß dem durch Schreibmaschineneinfügungen ausgefüllten § 3 des Kaufvertrages sind die Beklagten von der Übergabe des Grundstücks am 15.03.1994 in die bestehenden Mietverträge eingetreten. Bereits angesichts des Mietvertrages , dessen Existenz auch der Kläger schließlich eingeräumt hat, war es auch sinnvoll, eine Vereinbarung darüber zu treffen. Zu diesen Verträgen zählen - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Pachtverträge mit dem Verein. Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverträgen ergibt sich bereits aus dem Gesetz: Gemäß § 581 Abs. 2 BGB finden auf Pachtverträge die mietvertraglichen Vorschriften entsprechende Anwendung. Das gilt auch für die hier zu beurteilen- de Vertragsklausel, denn die wesentlichen Unterschiede zwischen Miete und Pacht (eine Pacht kann sich auch auf Rechte beziehen und berechtigt zur Fruchtziehung) sind für den in § 3 des Kaufvertrages fest gelegten Regelungsbereich - Eintritt des Erwerbers in entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge - völlig ohne Belang.

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Danach sind auf den Kläger alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen übergegangen. Damit hat er - wie in § 2 des Kaufvertrages geregelt - Verpflichtungen übernommen, die von der im Übrigen zugesagten Belastungsfreiheit des Kaufgegenstandes ausgenommen sind. Sie können mithin auch keine Ersatzansprüche auslösen.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.09.1996 unter Bezugnahme auf die Berufungserwiderung, die Parteien seien nach der Belehrung durch die Notarin einig gewesen, dass die Dienstbarkeit betreffend den Betrieb eines Schießstandes durch die ... Kameradschaft zur Löschung zu bringen sei. Einer Vernehmung der Notarin über die erfolgte Belehrung bedarf es dazu nicht.

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Dieses Vorbringen steht zunächst im klaren Gegensatz zu den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat, er habe erstmalig nach der Übergabe im März 1994 von dem Schießstand erfahren.

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Abgesehen davon ist es aber auch nicht erheblich. Einer solchen Einigung stünde - wie ausgeführt - die notarielle Urkunde entgegen, für die der Kläger in der Berufungserwiderung völlig zu Recht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in Anspruch nimmt. Als mündliche Abrede wäre sie zudem formnichtig, § 313 BGB.

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Inwieweit bei Vertragsschluss über diese Löschungsverpflichtung gesprochen worden ist und welche Vorstellungen die Parteien in Bezug auf die Pflichten aus Pachtverträgen gehabt haben mögen, bedarf daher keiner weiteren Klärung. Etwaige unterschiedliche Vorstellungen der Parteien berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Sie sind nur Ausdruck einer rechtlich unbeachtlichen Erwartungshaltung, die sie mit dem Vertragsschluss verbunden haben mögen. Sicherlich haben sich die Beklagten wirksam verpflichtet, Löschungskosten insgesamt zu tragen. Die möglicherweise von den Parteien und gegebenenfalls auch der Notarin nur unzureichend durch- dachte und formulierte Verpflichtung, die Löschung der Dienstbarkeit bereits jetzt, d. h. vor Beendigung des Pachtverhältnisses, zu betreiben, vermag zu Gunsten des Klägers derzeit keine Ersatzbe- gehren zu rechtfertigen. Der Kläger ist - wie aufgeführt - seinerseits aus dem Pachtvertrag verpflichtet, eine solche dingliche Absicherung des Vereins zu gewähren. Einen durchführbaren Sinn erhält diese Regelung erst bei einer Löschungsverpflichtung mit Kostenübernahme durch die Beklagten im Falle der Pachtbeendigung.

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Dies ist aber noch nicht eingetreten.

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Auf den Streit, wann und inwieweit er über die Pachtregelungen im einzelnen unterrichtet worden ist, kommt es nicht an. Seine Pflichtenübernahme beruht auf dem Gesetz. dass er im Innenverhältnis auch die Befreiung von den pachtvertraglichen Pflichten mit den Beklagten verabredet habe, hat er nicht dargelegt oder gar unter Beweis gestellt. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich das - wie ausgeführt - gerade nicht.

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Ersatzansprüche, die allein durch die noch fortbestehende dingliche Absicherung der Rechte des Schießstandbetreibers im Grundbuch begründet sind, macht der Kläger nicht geltend. Sein Ersatzbegehren belegt und bewertet er ausschließlich mit der Übernahmeverpflichtung zum Zeitwert gemäß § 3 des genannten Pachtvertrages und der Pachtgewährungspflicht überhaupt, nicht aber mit dem Umstand, dass es den Beklagten bislang nicht gelungen ist, die dafür bestehende dingliche Sicherheit aus dem Grundbuch zu entfernen.

26

Auch die in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Klarstellung, der Kläger habe erstmalig nach Abschluss des Kaufvertrages überhaupt von der Existenz von Pachtverhältnissen mit der ...-Kameradschaft erfahren, vermag für ihn keine zur Zurückbehaltung des Restkaufpreises berechtigenden Ersatzansprüche zu begründen. Solchen wegen Verstoßes gegen entsprechen- de Offenbarungspflichten vorstellbaren Ersatzforderungen, die der Kläger zu beweisen hätte, ist bereits nach seinen persönlichen Erklärungen gegenüber dem Senat die Grundlage entzogen. Trotz intensiven Nachdenkens wollte er nicht mehr "definitiv sagen können", ob er vor oder nach dem Vertragsschluss von den Vertretern der Gemeinde (...) über die rechtlichen Verhältnisse des Schießstandes unterrichtet worden ist. Seine eigene über seine Prozessbevollmächtigten bislang vorgetragene Behauptung, er habe darüber erst nach Vertragsschluss etwas erfahren, hat er damit nicht aufrecht erhalten können.

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Im Übrigen ist nach der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats, § 286 ZPO, bewiesen, dass der Kläger vor Vertragsunterzeichnung über die Pachtverhältnisse sogar in den maßgeblichen Einzelheiten unterrichtet worden ist.

28

Den detaillierten Angaben der Beklagten über die vorvertragliche Entwicklung bis zum Vertragsschluss ist der Kläger lediglich mit einer eher ungewöhnlichen Darstellung entgegengetreten, er habe das Objekt gleichsam unbesehen und lediglich nach Kenntnis des "Volumens" gekauft. Der Sohn der Beklagten hat hingegen die ganz wesentliche Zusammenkunft vom 27.12.1993, bei der Bauzeichnungen und der erste Pachtvertrag dem Kläger übergeben und die Nutzung der ...-Kameradschaft bis hin zur Toilettenbenutzung erörtert sein sollen, klar bestätigt. Der Versuch des Klägers, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage dadurch in Frage zu stellen, dass der Sohn der Beklagten ihn nicht habe wieder erkennen können, da er seinerzeit nicht seine dunkelgerandete Brille, sondern Kontaktlinsen getragen habe, wirkt konstruiert.

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Ganz unglaubhaft werden die Ausführungen des Klägers, wenn er als einerseits erst weit nach Vertragsschluss von dem Schießstand erfahren haben will, andererseits die Notarin in seinem Beisein vor der Unterzeichnung ausführlich über die Verpflichtung der Beklagten, die Dienstbarkeit betreffend den Betrieb des Schießstandes zur Löschung zu bringen, belehrt haben soll.

30

Der Ortsbürgermeister hat demgegenüber glaubhaft bekundet, dass ihn der Kläger, als er noch in Vertragsverhandlungen mit den Beklagten gestanden habe, aufgesucht habe. Bei dieser Unterredung sei der Kläger über die vertraglichen Verhältnisse des Schießstandes zum Hof bishin zu der bestehenden dinglichen Belastung und der in dieses Objekt geflossenen öffentlichen Gelder in Kenntnis gesetzt worden; der Kläger habe diese Mitteilung zur Kenntnis genommen, ohne davon überrascht gewesen zu sein.

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Dieser Aussage kommt wegen der Unabhängigkeit des Zeugen zu den Prozessparteien besonderes Gewicht zu.

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Die Darstellung des Klägers wird durch die Aussage seiner Schwester nicht gestützt. Sie will lediglich einmal kurz vor Vertragsschluss mit ihrem Bruder die Gaststätte - Gastraum, Saal, Küche - besichtigt haben. Darüberhinaus war sie bei der Vertragsanbahnung nicht beteiligt.

33

Die Verpflichtung zur Auflassung besteht daher nur gegen die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Da die Beklagten für die Löschungskosten sogar eine Sicherheit für den Kläger bestehen lassen wollen, war dem Hauptantrag der Berufung insgesamt mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO stattzugeben.