Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.10.1996, Az.: 1 U 83/96

Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch des Sprunggelenks

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.10.1996
Aktenzeichen
1 U 83/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1010.1U83.96.0A

Fundstelle

  • VersR 1997, 1109 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Schmerzensgeld von 25.000,- DM ist angemessen bei einem Bruch des Sprunggelenks mit 6 Wochen Krankenhausaufenthalt, Arthrose, Dauerschmerz und 30 % M.d.E.

Gründe

1

Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist hier davon auszugehen, dass die Ausgleichs- und nicht die Genugtuungsfunktion im Vordergrund steht, da nur eine leicht fahrlässige Schadenszufügung durch den Beklagten zu 2) erfolgt ist.

2

Deswegen ist zunächst die erlittene Verletzung sowie die Dauer der stationären Behandlung zu berücksichtigen. Der am 22.3.1945 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall am rechten Bein eine Sprunggelenkfraktur in deren Folge eine Sudecksche Dystrophie und Sekundärarthrose aufgetreten sind. Im Rahmen der ärztlichen Versorgung der Unfallverletzung befand sich der Kläger vom 25.09.1994 bis zum 26.10.1994, 27.12.1994 bis 03.02.1995 und vom 05. bis 12.09.1995 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Hinzu kommt, dass der Kläger 1 1/2 Jahre in seinem Beruf als selbstständiger Tankstellenpächter und Gebrauchtwagenhändler in Folge der Unfallverletzung nicht gearbeitet hat. Als Dauerfolgen des Unfalles bestehen beim Kläger eine Bewegungseinschränkung im rechten oberen und im rechten unteren Sprunggelenk, eine Beeinträchtigung des Gangbildes, Ruhe- und Belastungsschmerz im Sprunggelenk sowie eine Gefühlsstörung am rechten Fußrücken auf einer Fläche von 5 x 7 cm. Die abstrakte, dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist mit 30 % bemessen.

3

Soweit der Kläger allerdings zur Begründung des von ihm geforderten Schmerzensgeldes von 35.000,-- DM angeführt hat, er müsse seinen früheren Beruf aufgeben, ist diese in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 140 Bd. I) nicht richtig. Der Sachverständige hat dazu erläutert, der Kläger könne beim Autoverkauf oder Bedienen der Tankstelle entscheiden, ob er das rechte oder das linke Bein einsetze, und deshalb bestehe kein Grund für den Kläger, diesen Beruf in Zukunft nicht mehr auszuüben.

4

Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben, dass im vorliegenden Fall möglicherweise weitere zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen des Klägers eintreten können. Denn daraus, dass der Kläger für denkbare zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen einen Feststellungsantrag gestellt hat, ergibt sich, dass er keinen, alle immateriellen Zukunftsschäden umfassenden, Schmerzensgeldantrag stellt.