Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.10.1996, Az.: 8 U 116/96
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.10.1996
- Aktenzeichen
- 8 U 116/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1016.8U116.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 119 S. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Vor Begründung des Rechtsmittels darf dem Rechtsmittelgegner keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung der PKH ist, dass das Rechtsmittel durchgeführt wird.
Gründe
Dem Kläger durfte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Zwar bestimmt § 119 Satz 2 ZPO zu seinen Gunsten, dass die Erfolgsaussichten seiner Verteidigung gegen das Rechtsmittel nicht zu prüfen sind. Voraussetzung für die Bewilligung ist danach aber, dass das Rechtsmittel durchgeführt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 119, Rndnr. 55 mit weit. Nachw.). Davon kann erst ausgegangen werden, wenn es begründet worden ist. Insoweit mutet das Gesetz dem bedürftigen Rechtsmittelgegner zu, mit der Beauftragung eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts bis zur Zustellung der Rechtsmittelbegründung abzuwarten. Vorliegend wird die Berufung des Beklagten nicht begründet werden, weil das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden ist.